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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 145/02 
 
Urteil vom 2. Dezember 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
R.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Robert P. Gehring, Erchingerstrasse 2, 8500 Frauenfeld, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 27. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene R.________ war früher auf dem Bau tätig und ist seit dem 1. November 1995 arbeitslos. Am 9. Februar 1996 stürzte er bei Eisregen und zog sich dabei einen Schenkelhalsbruch rechts zu, weshalb er am 10. Februar 1996 im Spital F.________ operiert wurde. Anschliessend weilte er vom 21. Februar bis zum 6. März 1996 im Kurhaus K.________ zur Rehabilitation. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig; eine Röntgenkontrolle im Spital F.________ vom 3. April 1996 zeigte normale Verhältnisse. Gleichwohl klagte R.________ über starke Schmerzen. Im weiteren Therapieverlauf rieten sowohl der Hausarzt Dr. med. M.________, (Schreiben vom 26. Juni 1996) als auch der SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.________ (kreisärztliche Untersuchung vom 23. Juli 1996) zu einer stationären Rehabilitation in B.________. Diese wurde vom 21. August bis zum 2. Oktober 1996 durchgeführt (Austrittsbericht vom 9. Oktober 1996). Mit Schreiben vom 27. November 1996 teilte die SUVA dem Versicherten mit, aufgrund der Beurteilung des ärztlichen Dienstes der Klinik B.________ sei ihm ab dem 1. Dezember 1996 eine 50% Arbeitaufnahme in einer sitzenden Tätigkeit zumutbar. R.________ berief sich dagegen auf eine von Dr. med. M.________ bescheinigte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Brief vom 19. Dezember 1996), weshalb die SUVA eine ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. X.________ vom 7. Januar 1997 einholte. Mit Verfügung vom 28. Januar 1997 legte sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 1996 und eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 3. Februar 1997 fest. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 1997 Einsprache. Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Februar 1997 hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. März 1997 an ihrer Beurteilung fest. 
 
Am 7. April 1997 meldete sich R.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nachdem die IV-Stelle Thurgau einen Invaliditätsgrad von 75 % mit Wirkung ab 1. Februar bis 30. September 1997 und von 100 % ab 1. Oktober 1997 festgestellt und am 11. September 1998 die Zusprechung entsprechender Renten verfügt hatte, liess R.________ am 7. Juli 2000 erneut um Prüfung einer SUVA-Rente ersuchen. Nach medizinischen (ärztliche Beurteilung durch Dr. med. J.________ vom 19. September und 3. Oktober 2000) und erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der IV-Akten verfügte die SUVA am 2. November 2000, es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG, da es sowohl an einer wesentlichen Behinderung als auch an einer unfallbedingten Erwerbseinbusse und an einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität fehle. Es könnten daher keine weiteren Leistungen erbracht werden. Am 29. November 2000 erhob R.________ sinngemäss Einsprache und begründete diese am 21. Dezember 2000 damit, dass ihm zahlreiche Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten, weshalb er ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Unfallversicherer wünsche. Am 12. Februar 2001 sprach der Versicherte bei der SUVA vor und erklärte, er sei infolge des am 9. Februar 1996 erlittenen Unfalls und der Schmerzen im rechten Knie, in Rücken und Ober-schenkel weiterhin vollständig arbeitsunfähig; er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Mit Entscheid vom 29. Juni 2001 wies die SUVA die Einsprache ab. 
B. 
Dagegen erhob R.________ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm die vollen Leistungen der Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) zuzusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Verwaltungs-gericht des Kantons Thurgau ernannte am 31. Oktober 2001 Rechtsanwalt Robert P. Gehring, Frauenfeld, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beschwerdebegründung vom 7. Januar 2002 liess der Versicherte zusätzlich Beizug der IV-Akten, Einsichtnahme in diese Akten sowie Durchführung einer orthopädischen Begutachtung und polydisziplinären Untersuchung verlangen. Das kantonale Gericht führte am 27. Februar 2002 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit Entscheid vom selben Tag die Beschwerde ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie der Beweise und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz beantragen. Gleichzeitig lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. 
 
Die SUVA und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe seinen Entscheid massgeblich auf die IV-Akten gestützt, ohne ihm Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme geboten zu haben. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Vernehmlassung, der es unter anderem die IV-Akten beilegte, dass der Versicherte entgegen dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2002 nicht mit allen Unterlagen bedient worden ist. Sie weist jedoch darauf hin, der Beizug der IV-Akten sei dem Vertreter des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung angezeigt worden, er hätte aber auf Einsichtnahme verzichtet.. Dem angefochtenen Entscheid ist sodann zu entnehmen, dass das kantonale Gericht insbesondere auf das im IV-Verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________, vom 29. November 1997, abstellte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war dieses entscheidwesentliche Gutachten dem Beschwerdeführer bekannt, nahm er doch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 selbst darauf Bezug. Damit ist die Rüge, der angefochtene Entscheid stütze sich auf Akten, die dem Beschwerdeführer unbekannt waren, unbegründet. 
2. 
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
3. 
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang vorausgesetzt sind (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Das kantonale Gericht führt sodann richtig aus, dass nach Art. 11 UVV Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden (BGE 118 V 296 Erw. 2c; siehe auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). 
3.2 Der Beschwerdeführer wurde umfassend medizinisch untersucht. Dabei zeigte sich, dass der Heilungsverlauf trotz reizloser Abheilung der Wunde sowie guter radiologischer Befunden schleppend verlief und die Rehabilitationsbemühungen nur bescheidene Erfolge zeitigten (Berichte des Kurhauses K.________ vom 10. März 1996, der Röntgendiagnostik am Spital F.________ vom 3. April 1996, 19. Juli 1996 und 4. April 1997 sowie Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 9. Oktober 1996). Der Versicherte klagte fortgesetzt über Schmerzen und weigerte sich, ohne Stöcke zu gehen (Berichte des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 23. Januar 1997 und 18. Mai 1997 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 23. Juli 1996 und 14. Februar 1997). Die Klagen über diffuse Schmerzen verstärkten sich in der Folge sogar, wobei Kreisarzt Dr. med. Y.________ am 27. Mai 1997 den Verdacht äusserte, der Beschwerdeführer verdeutliche die geltend gemachten Schmerzen möglicherweise im Sinne eines Schutzmechanismus, was auf seine sozialen Probleme zurückgeführt werden könnte. Aus Sicht der organischen Unfallfolgen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Auch Kreisarzt Dr. med. J.________ kam in seiner medizinischen Beurteilung vom 3. Oktober 2000 zum Schluss, der Versicherte habe vor allem psychische Probleme. Das im IV-Verfahren erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 29. November 1997 ergab ebenfalls eine psychische Erkrankung im Sinne einer schweren chronischen Depression. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beteiligten Ärzte den Heilungsverlauf aus somatischer Sicht einhellig als problemlos erachteten. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist demzufolge anzunehmen, dass bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 116 V 248 Erw. 1a) keine erheblichen organischen Unfallfolgen mehr bestanden haben und die noch vorhandenen Beschwerden und Beeinträchtigungen im Wesentlichen psychisch bedingt sind. Nachdem schon Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 18. Mai 1997 kein somatisches Substrat der Beschwerden mehr feststellen konnte und sich ratlos über das weitere Vorgehen äusserte, gelangte Dr. med. H.________ am 29. November 1997 zum Schluss, dass beim aktuellen Beschwerdebild eine schwere chronische Depression im Vordergrund stehe. Demzufolge ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien zu prüfen (BGE 115 V 133). Soweit der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und einer Behandlung bedarf, hat hiefür nicht der Unfallversicherer aufzukommen. Denn selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall im Sinne einer Teilursache zu bejahen wäre, ist jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, weil der Unfall vom 9. Februar 1996 auf Grund des augenfälligen Ablaufs als leicht zu qualifizieren ist (BGE 115 V 138 Erw. 6). Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Weiterer Abklärungen bedarf es daher nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kommt eine Leistungspflicht der SUVA weder aufgrund eines Rückfalls noch wegen Spätfolgen in Betracht. Diesen zutreffenden Erwägungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Wenn das kantonale Gericht angesichts der ausführlichen medizinischen Akten davon abgesehen hat, ein orthopädisches sowie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, hat es nicht gegen das Gehörsrecht verstossen, weil hievon keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen zu erwarten gewesen wäre (Erw. 2). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Parteirechte gewahrt wurden und die verfügte Einstellung der Leistungen zu Recht erfolgt ist. 
4. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic. iur. Robert P. Gehring für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz, einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: