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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.314/2006 /rom 
 
Urteil vom 15. August 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verwahrung (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg X.________ wegen Mords, Raubs, Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung, einfacher Körperverletzung, versuchter vorsätzlicher Brandstiftung, Störung des Totenfriedens, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei, wiederholter Sachentziehung, wiederholten Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Zuchthaus. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Das ordentliche Strafende fiel auf den 23. September 2005, zwei Drittel der Strafe waren am 23. Mai 2000 erstanden. Mit Verfügung vom 19. Mai bzw. 14. Juli 2000 wurde X.________ die bedingte Entlassung gemäss Art. 38 StGB verweigert. 
 
Am 3. Dezember 2004 stellte das Departement des Innern, Abteilung Strafrecht, des Kantons Aargau gestützt auf die Therapieverlaufsberichte des psychiatrisch-psychologischen Dienstes, Justizvollzug, des Kantons Zürich, das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 20. Juli 2004, die Empfehlung der Aargauer Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 2. November 2004 sowie die persönliche Anhörung X.________s vom 2. Dezember 2004 die angeordnete vollzugsbegleitende Behandlung mit sofortiger Wirkung ein und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um einen Entscheid im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zuhanden des Bezirksgerichts Brugg. 
Das Bezirksgericht Brugg ordnete am 11. Oktober 2005 gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Januar 2005 die Verwahrung X.________s im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB an. Die von diesem dagegen eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Mai 2006 ab. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, mit welcher er beantragt, das angefochtene obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist jedoch - soweit nicht eine mittelbare Verfassungsverletzung geltend gemacht wird - mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV), des Fairnessgebots (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Beschwerdebeilagen kann daher nicht eingetreten werden. Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde rügt, das Haupt- bzw. Ergänzungsgutachten von Dr. A.________ vom 4. September 2005 bzw. 19. April 2006 sei widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Denn die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist, ist eine solche der Beweiswürdigung, die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV aufgeworfen werden kann (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 144 E. 1c; 102 IV 225 E. 7b; 101 IV 129 E. 3a mit Hinweisen). 
 
Mit der Entgegennahme der vorliegenden Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde ist dem Beschwerdeführer nicht geholfen, da sie den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4). 
1.2 Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, namentlich zu seinem geistigen Zustand und seiner Gefährlichkeit (Beschwerdeschrift, S. 5 und 8), wendet. 
2. 
2.1 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers entbehrt die nachträgliche Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine Verwahrung der gesetzlichen Grundlage und verstösst damit gegen das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK). Er habe die ihm mit Urteil vom 10. September 1991 auferlegte Strafe vollständig verbüsst. Weitere Straftaten habe er nicht verübt. Eine erneute Freiheitsentziehung sei deshalb gestützt auf diese Verurteilung nicht mehr möglich (Beschwerdeschrift, S. 4 und 10). 
2.2 Gemäss Urteil vom 10. September 1991 wurde eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. Das Strafende der ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Jahren fiel auf den 23. September 2005. Dies bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht, dass mit der Strafverbüssung jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 43 StGB können den Strafvollzug überdauern. Sie werden auf unbestimmte Zeit angeordnet. Ihre Dauer ist einzig vom Zustand des Täters und der Gefahr weiterer strafbarer Handlungen abhängig. Sie werden somit ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe durchgeführt (BGE 123 IV 100 E. 3c). Wird das Ziel der ambulanten Massnahme im Vollzug oder in der Freiheit nicht erreicht, kann der Richter gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die Massnahme nachträglich ändern und - bei gegebenen Voraussetzungen - in eine Verwahrung umwandeln. Dies gilt selbst, wenn der zeitlich befristete Strafvollzug bereits beendet ist, der Täter seine Strafe also schon vollständig verbüsst hat (BGE 128 I 184 E. 2.3.2.; vgl. nicht veröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 21. November 2003 6S.265/2003 E. 4; vom 4. Juli 2005 1P.359/2005 E. 3.1.1; vom 20. Dezember 2005 6P.110/2005 und 6S.325/2005 E. 4.2 sowie vom 23. Januar 2006 6P.130/2005 und 6S.408/2005 E. 2). 
2.3 Die vorliegende Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine Verwahrung stützt sich auf Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und damit auf eine hinreichende Gesetzesgrundlage. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ist mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die gestützt auf die genannte Norm angeordnete Abänderung der Massnahme ist auch im Rahmen einer konventionskonformen Auslegung der EMRK nicht zu beanstanden, zumal die neuerliche durch die Verwahrung bedingte Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers durch das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts vom 10. September 1991 gedeckt ist. Denn dessen Gefährlichkeit wurde bereits im damaligen Urteil gerichtlich festgestellt. Auf die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde nur deshalb verzichtet, weil eine solche zur Sicherung der Allgemeinheit aufgrund der verhängten langen Freiheitsstrafe von 16 Jahren, verbunden mit einer ambulanten Massnahme, entbehrlich erschien. Die erforderliche kausale bzw. finale Verbindung zwischen dem ursprünglichen Urteil und dem erneuten Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK ist demnach - anders als der Beschwerdeführer meint - gegeben (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2005 6P.110/2005, 6S.325/2005 E. 4.3). Es kann an dieser Stelle auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die nachträgliche Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine Verwahrung als unverhältnismässig und damit als bundesrechtswidrig (Beschwerdeschrift, S. 10). 
3.2 Die Vorinstanz ordnete eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 43 Ziff. 3 StGB an. Die fragliche Anordnung stützt sie auf das Haupt- und Ergänzungsgutachten von Dr. A.________ vom 4. September 2005 bzw. 19. April 2006, wobei sie in ihre Beurteilung die Therapieberichte und die früheren psychiatrischen Begutachtungen ergänzend miteinbezieht, so insbesondere den Therapiebericht des psychiatrisch-psychologischen Diensts, Justizvollzug, des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2004, den Bericht der Aargauischen Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen vom 2. November 2004 sowie die Gutachten des integrierten forensisch-psychiatrischen Diensts der Universität Bern vom 29. April 1997 und diejenigen der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 3. August sowie 16. Dezember 1989. Die Vorinstanz legt dar, dass in sämtlichen früheren Gutachten und Therapieberichten die Diagnose einer schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und dissozialen Zügen erhoben bzw. bestätigt wurde. Die Rückfallgefahr und Allgemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sei immer bejaht und als beträchtlich eingeschätzt worden, weshalb die Legalprognose jeweils als ungünstig bezeichnet worden sei. Aus diesem Grund seien dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer des Strafvollzugs trotz tadelloser Führung und guter Arbeitsleistungen keine Vollzugserleichterungen gewährt worden (angefochtenes Urteil, S. 13). In Auseinandersetzung mit dem aktuellen Haupt- und Ergänzungsgutachten stellt die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer noch immer an einer schwergradig ausgeprägten schizoiden Persönlichkeitsstörung mit anankastischen (zwanghaften) und dissozialen Anteilen leidet. Aus den Begutachtungen ergebe sich ebenfalls, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Krankheitsbilds eine erhebliche Rückfallgefahr ähnlich geneigter Delinquenz von der Art der bisher verübten ausgehe. Zu denken sei nach dem Gutachter vor allem an sexuell motivierte Straftaten, möglicherweise mit sehr gewalttätigem Ausgang. Ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit werde mithin nach wie vor als gegeben erachtet. Die Gefährdung richte sich dabei gegen die sexuelle und körperliche Integrität von Frauen. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit nach wie vor in schwer wiegender Weise gefährde (angefochtenes Urteil, S. 17). Die Vorinstanz bemerkt abschliessend, dass im heutigen Zeitpunkt keine geeigneten Massnahmen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Verfügung stünden, um der schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer zu begegnen. Die vollzugsbegleitende ambulante Therapie habe während der ganzen Dauer des Strafvollzugs weder eine die Gefährlichkeit nachhaltig vermindernde Veränderung der Persönlichkeitsstruktur zu bewirken noch die bestehende erhebliche Rückfallgefahr in bedeutendem Ausmass zu senken vermocht. Angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Behandlungen sei davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko allein mit einer erneuten ambulanten Therapie in absehbarer Zeit nicht herabgesetzt werden könne. Da auch eine Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vom Gutachter derzeit als nicht durchführbar erachtet werde, bleibe als einzige Möglichkeit die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil, S. 19 und 20). 
3.3 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen lassen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). 
-:- 
Eine Verwahrung kommt nur bei Gefährlichkeit des Täters in Betracht. Unter dem Titel von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist über die Gefährlichkeit durch Würdigung des Geisteszustandes eines Täters zu entscheiden. Dies bedarf einer vertieften Abklärung, weshalb der Richter seinen Entscheid aufgrund von Gutachten zu treffen hat (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 13 StGB). Ob eine Gefährdung schwer wiegt, beurteilt sich nicht nur nach Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch nach Art und Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes, so dass bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon notwendig sein, wenn die Gefahr der Risikoverwirklichung nicht besonders gross ist (BGE 127 IV 1 E. 2a; 125 IV 118 E. 5b/bb; 124 IV 246 E. 2b; 123 IV 1, 100). Die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen ultima ratio (vgl. BGE 125 IV 118 E. 5 b/bb; 123 IV 1, 100), d.h. sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen). 
3.4 Die Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind vorliegend gegeben. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einem für die verübten schweren Anlasstaten kausalen, abnormen Geisteszustand im Sinne von Art. 43 StGB leidet, steht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz ausser Diskussion. Ebenfalls ist aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen ausgewiesen, dass vom Beschwerdeführer noch immer eine erhebliche Gefahr weiterer Gewalttaten mit sexuellen Inhalten ausgeht. Die zu erwartenden Taten wiegen schwer. Die Gefährdung richtet sich gegen die körperliche und sexuelle Integrität insbesondere von Frauen. Angesichts dieser beträchtlichen Gefahr für höchstpersönliche Rechtsgüter hat die Vorinstanz die schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer zu Recht bejaht. 
3.5 Die Anordnung der Verwahrung erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, kann der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht anders als durch die Anordnung einer solchen Massnahme begegnet werden, da weder eine ambulante noch eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geeignet erscheinen, die Legalprognose des Beschwerdeführers nachhaltig zu verbessern. Aus den Begutachtungen ergibt sich in dieser Hinsicht, dass eine Aufarbeitung der begangenen Sexualdelikte kombiniert mit einem Tötungsdelikt in psychotherapeutischer Hinsicht trotz jahrelanger Behandlung nicht möglich gewesen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer in den Therapien mitgewirkt, sich durch diese aber nie beeinflussen lassen. Es sei deshalb nicht gelungen, auf den Kern der Problematik - die sexuelle Deviation, die Triebhaftigkeit und die deliktische Gefährdung - vorzustossen. Ein Bewusstwerdungsprozess habe nicht stattgefunden. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei jahrzehntelang vorbestehend und als chronifiziert einzuschätzen. Die Wirksamkeit einer Therapie sei deshalb zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer lehne eine solche auch ab. Eine ambulante Behandlung nach Entlassung aus dem Strafvollzug sei aus diesen Gründen nicht durchführbar. Abgesehen davon wäre sie nicht ausreichend, um das bestehende erhebliche Rückfallrisiko zu vermindern. Dasselbe gelte für eine Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, zumal das Deliktsrisiko auch während eines Anstaltaufenthaltes nicht unbeträchtlich sei (Hauptgutachten, S. 27; Ergänzungsgutachten, S. 5 und 6). Dass vorliegend weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als mildere Massnahmen in Betracht fallen, um potenzielle künftige Opfer vor dem Beschwerdeführer wirksam zu schützen, ist im Lichte dieser Ausführungen evident. Die Anordnung der Verwahrung ist deshalb unter Eignungs- und Erforderlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso besteht zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und dem erstrebten Ziel eine vernünftige Relation. Denn angesichts der Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefahr und der Schwere der zu erwartenden Delikte ist dem Beschwerdeführer der mit einer Verwahrung einhergehende Eingriff in seine Freiheitsrechte im Blick auf das immanente Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zuzumuten. 
4. 
Zusammenfassend durfte die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ohne Verletzung von Bundesrecht die Verwahrung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB anordnen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten) kann gutgeheissen werden. Es sind daher keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. August 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: