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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.158/2004 
6S.206/2004 /pai 
 
Urteil vom 23. März 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel, 
 
gegen 
 
6P.158/2004 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 
8022 Zürich, 
 
und 
 
6S.206/2004 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
6P.158/2004 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2004 (6P.158/2004), 
6S.206/2004 
Erpressung, Nötigung, Strafzumessung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2004 (6S.206/2004). 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war im Jahr 2000 für die Agentur A.________ als Vermittler von Cabaret-Tänzerinnen tätig. Er hatte Anspruch auf 45 % der fälligen Vermittlungsgebühren, jede weitere Belastung der vermittelten Tänzerinnen war ihm untersagt. Im April 2003 erhob die Bezirksanwaltschaft Zürich gegen X.________ Anklage und warf ihm vor, entgegen dieser Regelung von mehreren Tänzerinnen zusätzliche Zahlungen verlangt und sie teilweise genötigt bzw. ihre Notlage ausgenützt zu haben. In zwei Anklagepunkten sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2004 im Berufungsverfahren der Erpressung und der versuchten Nötigung schuldig. In den vier weiteren Punkten erfolgte ein Freispruch. Die Strafe setzte das Gericht auf sechs Monate Gefängnis fest und gewährte dafür den bedingten Strafvollzug. 
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 9. Oktober 2004 eine gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ erhebt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Kassationsgerichts wegen Willkür gemäss Art. 9 BV sowie wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK aufzuheben. Ferner führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts im Schuldpunkt, soweit er wegen Erpressung und versuchter Nötigung verurteilt wurde, sowie im Strafpunkt. 
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Vernehmlassungen des Kassationsgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden nicht eingeholt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2004 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
Wird ein Urteil des Zürcher Kassationsgerichts angefochten, darf sich der Beschwerdeführer nicht auf eine reine Wiederholung der vor Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich mit der Begründung des Kassationsgerichts auseinander zu setzen. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich und damit auch jener des Kassationsgerichts, der dies verneint. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und b). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der angefochtene Entscheid die obergerichtliche Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung gegenüber B.________ nicht als willkürlich beurteile. Er wiederholt dabei weitgehend die bereits beim Kassationsgericht vorgetragene Argumentation. Nach der angeführten Rechtsprechung ist darauf nicht einzutreten. 
 
Einzig mit Bezug auf den Zeitpunkt, in dem die Geschädigte den Beschwerdeführer angerufen haben und die fragliche Drohung geäussert worden sein soll, geht dieser näher auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Allerdings reisst er die kritisierte Feststellung aus dem Zusammenhang. Es wird in ihr nicht in Frage gestellt, dass bereits am 29. September 2000 ein Anruf stattgefunden hat, sondern lediglich, ob bei diesem bereits die Drohung geäussert wurde. Wie alle kantonalen Instanzen übereinstimmend festhalten, stand bei der Einvernahme vor dem Bezirksanwalt der Inhalt des Telefongesprächs ganz im Vordergrund. Es ist daher nicht willkürlich, aus den Antworten der Geschädigten keine Schlüsse zum Zeitpunkt des Gesprächs zu ziehen, zumal die Antworten in dieser Hinsicht auch nicht klar sind. Eine Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen ist daher zu verneinen. 
3. 
Der weitere Vorwurf, der gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wird, betrifft die Bezahlung von Fr. 300.--, die er von C.________ für den Nachweis einer Arbeitsgelegenheit im Mai 2000 verlangt habe. Die Beschwerde beschränkt sich auch in diesem Punkt darauf, die bereits vor dem Kassationsgericht vorgetragenen Einwände zu wiederholen und Willkür geltend zu machen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kassationsgerichts fehlt jedoch. Die Beschwerde genügt daher den erwähnten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf sie in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 
4. 
Insgesamt ist die staatsrechtliche Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2004 
5. 
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung Bundesrecht. Im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile bejaht. 
 
Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer B.________ drohte, er würde einen Schweizer Mann finden, der sie der Prostitution bezichtige, wenn sie den Inhalt ihres Briefs vom 29. September 2000 der Polizei bekannt mache. In diesem Brief schildert B.________, dass der Beschwerdeführer von ihr für die Vermittlung von drei Arbeitsverträgen unzulässigerweise Geldbeträge von Fr. 300.-- bzw. in einem Fall von Fr. 200.-- verlangt hatte. In der Behauptung, jemand gehe der Prostitution nach, sieht die Vorinstanz eine Beeinträchtigung des guten Rufs der betreffenden Person. Sie stelle daher einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB dar. Im Übrigen ändere der Umstand, dass sich B.________ von der Drohung nicht einschüchtern liess, an der Tatbestandsmässigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nichts, sondern dies habe nur zur Folge, dass bloss auf versuchte und nicht vollendete Nötigung zu erkennen sei. 
 
Gegen diese rechtliche Beurteilung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass der Eintritt des angedrohten Nachteils gar nicht von seinem Willen abhängig gewesen sei. Vielmehr hätte die von ihm zu findende Drittperson darüber entschieden, ob sie die fragliche Denunziation vornehmen wolle. Damit scheide nach der Rechtsprechung eine Nötigung aus, da diese voraussetze, dass die Verwirklichung der Drohung nach der getätigten Äusserung allein vom Täter abhänge (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19). Mit dieser Rüge weicht der Beschwerdeführer vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Nach den massgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer nämlich gerade vorgegeben, dass er einen Mann finden werde, der bereit sei, die Geschädigte der Prostitution zu bezichtigen, womit das erwähnte Erfordernis erfüllt ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
Der Beschwerdeführer rügt zudem, der angedrohte Nachteil könne nicht als ernstlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz geht indessen zu Recht davon aus, der Umstand, dass sich die Geschädigte durch die Drohung nicht habe einschüchtern lassen, ändere nichts an der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils. Nach der Rechtsprechung genügt, dass die Drohung geeignet ist, eine verständige Person in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 128), was nach objektiven Kriterien - und nicht nach der Reaktion der konkret betroffenen Person - beurteilt wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drohung war keineswegs bloss geringfügig und daher grundsätzlich durchaus tauglich, eine Tänzerin aus einem fremden Land zur verlangten Unterlassung zu bewegen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung Bundesrecht verletzen könnte. 
6. 
Der Schuldspruch wegen Erpressung von C.________ wird in der Beschwerde ebenfalls insoweit kritisiert, als es an einer Drohung mit einem ernstlichen Nachteil fehle. 
 
Die Vorinstanz sieht es als solchen Nachteil an, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten drohte, ihr im Falle der Nichtbezahlung des verlangten Geldbetrags keinen Arbeitsvertrag mehr zu vermitteln. Denn ohne einen Vertrag wäre die Geschädigte nicht nur des in Frage stehenden Verdienstes verlustig gegangen, sondern sie hätte auch damit rechnen müssen, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit weiterer Engagements in der Schweiz mit entsprechenden Einkommensmöglichkeiten zu verlieren. Andere Engagements zu finden, wäre nämlich für die nicht sprachkundige russische Tänzerin kaum möglich gewesen. 
 
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es habe der Geschädigten klar sein müssen, dass er nicht über ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz befinden könne, weshalb der angekündigte Nachteil ersichtlicherweise nicht von seinem Willen abhängig gewesen sei und eine nötigende Handlung fehle. Der Einwand weicht wiederum vom festgestellten Sachverhalt ab und ist nicht zulässig. Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, der Beschwerdeführer habe der Geschädigten nicht gedroht, er werde dem zuständigen Amt Mitteilung vom Fehlen eines Arbeitsvertrags machen, was eine Pflicht zur Rückkehr nach Russland zur Folge gehabt hätte. Hingegen musste es für die Geschädigte auf der Hand liegen, dass die Drohung mit dem Ausbleiben eines neuen Arbeitsvertrags ohne die verlangte Zahlung zum Verlust ihres Aufenthaltsrechts in der Schweiz führen könnte. Denn es wäre, was die Vorinstanz verbindlich feststellt, für sie sehr schwierig gewesen, ein anderweitiges Engagement zu finden. Aus diesem Grund geht auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Kurzaufenthaltsbewilligung erlaube einen Monat ohne Arbeit, fehl. Für die Geschädigte war ungewiss, ob sie in der Schweiz überhaupt noch weitere Gelegenheiten zur Arbeit finden würde. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
7. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Begründung der Strafzumessung. Die Vorinstanz spreche gleich wie das Bezirksgericht eine sechsmonatige Gefängnisstrafe aus, obwohl sie den Beschwerdeführer in zusätzlichen Anklagepunkten freispreche und eine Strafminderung wegen der überlangen Verfahrensdauer vornehme. 
Nach der Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bezieht, darf eine obere kantonale Instanz, die einen Verurteilten im Unterschied zur ersten Instanz von bestimmten Straftaten freispricht, nicht von einer Herabsetzung der Strafe absehen, ohne dies näher zu begründen (BGE 117 IV 395 E. 4 S. 397 f.). Die Vorinstanz erklärt, dass sie trotz der zusätzlichen Freisprüche und der Reduktion wegen Verfahrensverzögerung von einer Herabsetzung der Strafe absehe, weil das Bezirksgericht eine zu tiefe Strafe ausgesprochen habe. Sie bewertet das Tatverschulden detailliert und legt ebenfalls die weiteren Strafzumessungsfaktoren näher dar, wobei sie einzelnen straferhöhenden Faktoren mehr Gewicht beimisst als das Bezirksgericht. Das angefochtene Urteil erfüllt damit die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung. 
8. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen: 
 
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: