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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.208/2006 /scd 
 
Urteil vom 6. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Baugenossenschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger, 
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 22. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Baugenossenschaft Y.________ in Zürich beabsichtigt die Erstellung einer "Wohnüberbauung A-Park", bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern und einem Zwischenbau, an der Albisriederstrasse 336-346 in Zürich 9-Albisrieden. Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte dies am 21. Dezember 2004 und eröffnete zugleich die wasserbaupolizeiliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 1. November 2004. Am 27. Juli 2005 stimmte die Bausektion einer Projektänderung zu. 
B. 
Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies einen Rekurs des Ehepaars X.________ am 28. Oktober 2005 nach Durchführung eines Augenscheins ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2006 ab. 
C. 
Das Ehepaar X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung, inkl. "wasserpolizeiliche" Bewilligung für die Arealüberbauung, nicht zu erteilen. 
 
Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2006 abgewiesen. 
D. 
In der Vernehmlassung beantragen die Bausektion der Stadt Zürich und die Baugenossenschaft Y.________ Nichteintreten; das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist nach Art. 88 OG, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). 
1.2 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Parzelle (Kat.-Nr. AR6502), die südlich vom zu überbauenden Areal (Kat.-Nrn. AR6339, AR6091, AR6350, AR6351) liegt und davon durch die Albisriederstrasse abgetrennt ist. Sie rügen eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 1 und 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Das geplante Bauvorhaben weise keine Beziehung zum Ortsbild und zur baulichen und landschaftlichen Umgebung auf und werde dem dörflichen Charakter von Albisrieden nicht gerecht. Damit berufen sie sich allein auf öffentliche Interessen, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern sie durch die angeblich mangelhafte Ästhetik in ihren persönlichen Interessen als Nachbarn - etwa hinsichtlich der Gebäudehöhe oder Grenzabstände - betroffen wären. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten. 
1.3 Die Beschwerdeführer kritisieren zudem den geplanten Supermarkt mit Autoabstellplätzen im zweiten Untergeschoss, eine angebliche Störung des Wasserhaushaltes und eine Pfählung, die die umliegenden alten Häuser möglicherweise schädigen werde, sowie die Aufhebung des öffentlichen Parkplatzes auf den Parzellen der Stadt Zürich. Es fehlt dazu jedoch jegliche Rechtserörterung. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und einlässlich erhobene Rügen und wendet das Recht nicht von Amtes wegen an (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43). Die Beschwerde enthält bezüglich der genannten Vorbringen keine ausreichenden Verfassungsrügen. 
2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: