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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_502/2020  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Herr Tarig Hassan, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 29. April 2020 (VB.2019.00795). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geboren 1960), Staatsangehörige von Eritrea, flüchtete im Frühling 2002 aus ihrem Heimatland und stellte in der Schweiz ein Asylgesuch. Kurz darauf verliess sie die Schweiz wieder Richtung Sudan, worauf am 19. Juni 2002 ihre Wegweisung verfügt wurde. Anschliessend wurde sie im eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet von eritreischen Behörden verhaftet und bis im Jahr 2009 an einem Ort in Eritrea festgesetzt. Nachdem ihr die Flucht gelungen war, reiste sie am 10. November 2009 in die Schweiz ein und ersuchte erneut um Asyl. Ihr Asylgesuch wurde am 1. Mai 2012 gutgeheissen, worauf ihr der Kanton Zürich am 10. Mai 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Am 13. Juni 2018 reiste B.________ (geboren 1957), Ehegatte von A.________ und Staatsangehöriger von Äthiopien, in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2018 und erneut am 2. Oktober 2018 ein Gesuch um Familiennachzug zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch um Familliennachzug bzw. um Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung ab und forderte B.________ auf, die Schweiz bis zum 20. April 2019 zu verlassen. Ein dagegen gerichteter Rekurs blieb gemäss Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) vom 31. Oktober 2019 erfolglos, wobei die Ausreisefrist neu auf den 31. Dezember 2019 festgesetzt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. April 2020 teilweise gutgeheissen, im Hauptpunkt bzw. bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug jedoch abgewiesen. Die Abweisung wurde mit der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer bzw. der Nichterfüllung der Anforderung von Art. 44 lit. c AuG (ab 1. Januar 2019: Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG) begründet. Die teilweise Gutheissung bezog sich auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten von A.________ und B.________ für das Rekursverfahren. Ausserdem wurde letzteren die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zugesprochen. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 15. Juni 2020 beantragen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Verfahren sei zur rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer Abstand zu nehmen. Zudem sei den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, während die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung angeordnet, dass während des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es jedoch, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise einen entsprechenden Anspruch dartut. Ob ein solcher besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 284 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Sie beruft sich vorliegend in vertretbarer Weise auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, weshalb auf die Beschwerde, welche die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, einzutreten ist (BGE 139 I 330 E. 1.2; Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
Da das genannte Familiennachzugsgesuch im Jahr 2018 gestellt wurde, kommt vorliegend noch die bis zum 31. Dezember 2018 gültige Fassung von Art. 44 AuG zur Anwendung. Die infolge der Revision vom 16. Dezember 2016 ab 1. Januar 2019 gültige Regelung von Art. 44 AIG, insbesondere Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG, ist dagegen nicht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG; AS 2007 5437 ff., AS 2017 6521, AS 2018 3171; Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 1, zur Publikation vorgesehen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge hat der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen bzw. ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche sogenannte "unechte Noven" sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163; betreffend Massgeblichkeit eines weiteren, neuen Kriteriums vgl. Urteil 8C_184/ 2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1 f.; betreffend neues rechtliches Argument vgl. Urteil 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen und Beweismittel, welche sich in den Akten befinden, sind nicht neu und können vor Bundesgericht berücksichtigt werden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 4. Juli 2016 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 107'202.85 bezogen hat. Damit sei die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG (Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: [lit. c] sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.) nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeführerin sei bereits ab Januar 2015 von der Sozialhilfe unabhängig geworden und nicht erst ab Juli 2016. Ihr seien nämlich rückwirkend ab Januar 2015 Zusatzleistungen zur AHV/IV bzw. Ergänzungsleistungen zugesprochen worden. Das zuständige Amt für Zusatzleistungen habe diesbezüglich Fr. 55'264.05 an die Sozialhilfebehörden überwiesen, welche davon Fr. 49'022.90 in Verrechnung gebracht und den Saldo [von Fr. 6'241.15] an die Beschwerdeführerin ausbezahlt hätten. Der Gesamtbetrag der Sozialhilfe von Fr. 107'202.85 sei deshalb um Fr. 49'022.90 zu reduzieren.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang erstmals vor Bundesgericht eine Verfügung vom 25. August 2016 des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und eine Klientenkontoabrechnung vom 20. Oktober 2016 des Sozialzentrums C.________ der Stadt Zürich vor. Bezüglich Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. E. 2.3 oben) machen sie geltend, die Feststellung der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs sei erstmals von der Vorinstanz getroffen worden, weshalb erst das angefochtene Urteil Anlass zu den vorliegenden Sachverhaltsergänzungen und -korrekturen gegeben habe. Die genannten Dokumente befinden sich nicht in den vorinstanzlichen Akten, obwohl letztere verschiedene Zusammenstellungen von ausgerichteten Sozialhilfeleistungen enthalten. Nachdem die Behörden mehrfach Berichte und Zusammenstellungen über bezogene Sozialhilfe eingeholt hatten, wäre zu erwarten gewesen, dass auch die vorgenannten Beträge und Verschiebungen zwischen der Sozialhilfe und den Ergänzungsleistungen Eingang in den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt finden. Daran ändert nichts, dass die die Ergänzungsleistungen betreffende Mitteilungspflicht erst seit dem 1. Juli 2018 besteht (Art. 97 Abs. 3 lit. f AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2016 [AS 2018 733] und Art. 82 Abs. 8 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] in der Fassung vom 8. Dezember 2017 [AS 2018 741]) und die Beschwerdeführerin die sie betreffenden Verfügungen selbstredend auch kennt. Auszugehen ist angesichts der gesamten Umstände des einzig zu beurteilenden konkreten Einzelfalles mithin davon, dass es sich um Tatsachen handelt, welche vorliegend von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Novenverbot (vgl. Art. 99 BGG) kommt deshalb nicht zum Tragen. Ausserdem stützte sich die Vorinstanz bezüglich Anwendung von Art. 44 lit. c AuG erstmals und wesentlich auf den angeblichen Gesamtbetrag der bezogenen Sozialhilfe von Fr. 107'202.85 (angefochtenes Urteil E. 4.1.2), während im Rekursentscheid primär auf die Ergänzungsleistungen abgestellt worden war (vgl. Ziff. 21.2 desselben). Ob auch deshalb das Novenverbot nicht zum Tragen kommt, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden.  
Aus den genannten Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2015 Zusatzleistungen zur AHV/IV gewährt wurden und deshalb ein Betrag von Fr. 55'698.55 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich überwiesen wurde, welche davon Fr. 49'022.90 zum Ausgleich für bereits bezahlte Sozialhilfe verwendet und den Saldo von Fr. 6'675.65 an die Beschwerdeführerin überwiesen haben. Diesem Umstand wurde in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht Rechnung getragen, weshalb sich letztere diesbezüglich als willkürlich erweist und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Es ist deshalb sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin effektiv vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2014 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 58'179.95 bezogen wurde (ohne Berücksichtigung des genannten Saldobetrages). 
 
4.   
 
4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Verletzung des konventions-, verfassungs- und bundesrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK; Art. 8 Abs. 2 BV; Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG]) geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Rügen jedoch weder geprüft noch die Verweigerung der Prüfung begründet, womit auch die Begründungspflicht verletzt sei. Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, trotz Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und diesbezüglich die Invalidität der Beschwerdeführerin und deren Schuldlosigkeit bezüglich Sozialhilfebezug zu berücksichtigen.  
 
4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C_147/ 2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2). Zudem ergibt sich aus dieser Verfahrensgarantie die Begründungspflicht. Letztere verlangt allerdings nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2).  
 
4.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich mit der von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren gerügten Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung in der Urteilsbegründung nicht explizit auseinandergesetzt hat. Dass bedeutet jedoch nicht, dass erstere diese Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist aufgrund der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, welche festhält, dass der "Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK [...] eröffnet", aber aufgrund der Nichterfüllung von Art. 44 lit. c AuG der Familiennachzug abzulehnen sei, davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine Prüfung der eingangs genannten, gerügten Rechtsverletzungen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung für nicht entscheidwesentlich hielt. Trotz dieses Umstandes war es den Beschwerdeführern möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Mit der angefochtenen Urteilsbegründung geht deshalb noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einher, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.  
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine rechtswidrige Anwendung von Art. 44 lit. c AuG und machen unter anderem geltend, diese Bestimmung sei - anders als von der Vorinstanz gehandhabt - konventions- und verfassungskonform auszulegen.  
Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) geregelt. Rechtsprechungsgemäss ist es zulässig, die Bewilligung des Familiennachzugs auch bei Personen, welche sich aufgrund eines gefestigten Anwesenheitsrechts auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen können, von der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 44 AuG abhängig zu machen (BGE 139 I 330 E. 2.4.1 und 3.2). Art. 44 AuG selbst verleiht allerdings noch keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Sind die genannten Voraussetzungen (und die Nachzugsfristen) erfüllt, besteht jedoch rechtsprechungsgemäss im Verbund mit Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs (Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen). Vorliegend kommt übergangsrechtlich noch die bis zum 31. Dezember 2018 gültige Fassung von Art. 44 AuG zur Anwendung, welche nur den Sozialhilfebezug, nicht aber den Bezug von Ergänzungsleistungen (vgl. neuen, ab 1. Januar 2019 gültigen Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG; vgl. oben E. 2.1 in fine) als negatives Kriterium erwähnt. Der Nachzugsanspruch bei einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht in diesem Rahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Systems, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a AuG), die Eheleute über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (Art. 44 lit. b AuG) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 lit. c AuG). Zudem müssen die jeweiligen Nachzugsfristen eingehalten sein (Art. 47 AuG). In Bezug auf Art. 44 lit. c AuG ist wesentlich, ob konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken sowie Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als entscheidendes Element die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten. Rechtsprechungsgemäss stellen Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen für Krankenkassen keine Sozialhilfe dar (BGE 141 II 401 E. 5.1; Urteil 2C_458/ 2019 vom 27. September 2019 E. 3.2). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (Urteile 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1 f.; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 f.). Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2). In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, was vorliegend der Fall ist, eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2; 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2). 
Im Rahmen der Interessenabwägung respektive Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts, wenn den betroffenen Personen - wie vorliegend - Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffenen Personen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffenen Personen auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (vgl. Urteile 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. Verweigerung des Familiennachzugs im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (vgl. Urteile 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
5.2. Neben dem bisherigen Sozialhilfebezug stützt sich die Vorinstanz bezüglich Art. 44 lit. c AuG auch auf die Prognose bezüglich zukünftigen Sozialhilfebezugs. Sachverhaltsmässig unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer (bzw. die Beschwerdeführerin wieder) seit dem 1. März 2020 gemäss einem Leistungsentscheid des Sozialzentrums C.________ der Stadt Zürich vom 27. Februar 2020 im Umfang von Fr. 804.-- monatlich von der Sozialhilfe der Stadt Zürich unterstützt werden (wobei davon Fr. 542.-- für Krankenkassenprämien direkt an die Krankenkasse überwiesen werden). Der monatlich ausbezahlte Unterstützungsbeitrag beläuft sich gemäss Leistungsentscheid auf Fr. 262.--. Ausserdem bezieht die Beschwerdeführerin gemäss Stand 1. März 2020 eine monatliche IV-Rente von Fr. 162.-- und monatliche Zusatzleistungen zur IV von Fr. 1'920.--. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 von einem Personenwagen angefahren und ihr deshalb eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Die Vorinstanz ist der Auffassung, es sei nicht absehbar, dass die Beschwerdeführer, welche beide nicht berufstätig seien, sich zukünftig von der Sozialhilfe lösen könnten. Der Familiennachzug sei deshalb aufgrund der Nichterfüllung von Art. 44 lit. c AuG zu verweigern.  
 
5.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des genannten Unfalls behindert und deshalb nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines fortgeschrittenen Alters schlechte Erwerbsaussichten. Wenn den Beschwerdeführern deshalb der Familiennachzug verweigert werde, würden sie indirekt diskriminiert, was einer qualifizierten Rechtfertigung bedürfe. Die Begründung der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass den Beschwerdeführern das tatsächliche Leben der ehelichen Gemeinschaft bis an ihr Lebensende verwehrt werde, denn es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes und als Person mit anerkanntem Flüchtlingsstatus nicht zumutbar, das Familien- bzw. Eheleben im Ausland zu pflegen. Die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG sei deshalb bei diskriminierungsfreier bzw. konventions- und verfassungskonformer Auslegung erfüllt. Ausserdem habe es die Vorinstanz in Verletzung von Art. 8 EMRK versäumt, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Vor dem genannten Hintergrund überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Familiennachzug das entgegenstehende, öffentliche, fiskalische Interesse. Die Verweigerung des Familiennachzugs sei gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK unverhältnismässig.  
 
5.4. Angesichts des Unfalls der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 und des Alters sowohl der Beschwerdeführerin (fast 60-jährig [Zeitpunkt vorinstanzliches Urteil]) als auch des Beschwerdeführers (63-jährig) ist kaum damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer zukünftig noch ein nennenswertes Einkommen erzielen und sich von der Sozialhilfe werden lösen können. Allerdings sind diesbezüglich nur der monatliche Fehlbetrag von Fr. 262.-- und nicht auch der monatliche Krankenkassenbeitrag von Fr. 542.-- und die monatlichen Zusatzleistungen zur IV (Ergänzungsleistungen; Fr. 1'920.--) zu berücksichtigen (vgl. oben E. 5.1 f.). Die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG ("nicht auf Sozialhilfe angewiesen") ist trotz des überschaubaren Monatsbetrages angesichts der negativen Zukunftsprognose dennoch nicht erfüllt. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, dass der Familiennachzug zu verweigern ist. Vielmehr hat nun eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen. Letztere ist von der Vorinstanz unterlassen worden, kann aber vom Bundesgericht vorliegend selbst vorgenommen werden (Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
5.5. Den Akten lässt sich entnehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrer Einreise bzw. Stellung eines Asylgesuchs im Jahr 2009 rasch bemühte, die deutsche Sprache zu lernen, an Beschäftigungsprogrammen teilnahm und Integrationsprojekte durch ihre aktive Mitarbeit unterstützte. Diese Integrationsbemühungen erlitten bereits im auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung folgenden Jahr (2013) durch den genannten Unfall (vgl. E. 5.2 oben) einen erheblichen Rückschlag. Das genaue Unfalldatum lässt sich den Akten nicht entnehmen, wohl aber ein Zeugnis des behandelnden Arztes vom 21. Juni 2018, wonach die Beschwerdeführerin bei diesem Ereignis ein Schädel-Hirntrauma davontrug, später aufgrund einer Spitex-Verordnung Unterstützung durch eine Haushalthilfe erhielt und ihr Ehemann ihr zukünftig im Haushalt helfen und ihrer Vereinsamung entgegenwirken könne, weshalb der Familiennachzug medizinisch sinnvoll sei. Ab dem Jahr 2013 lässt sich der Sozialhilfebezug deshalb der Beschwerdeführerin nicht mehr entgegen halten bzw. ist er als unverschuldet anzusehen.  
Weiter ist festzuhalten, dass der Bezug von Zusatzleistungen zur IV bzw. Ergänzungsleistungen vorliegend aufgrund der besonderen Umstände auch bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen ist. Das Gegenteil ist rechtsprechungsgemäss vor allem angezeigt, wenn vorgängig während relativ langer Zeit Sozialhilfe bezogen wurde und eine Ablösung durch Ergänzungsleistungen primär auf den Bezug einer (geringen) AHV-Rente zurückzuführen ist (vgl. Urteile 2C_458/ 2019 vom 27. September 2019 E. 3.3; 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.4; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4; 2C_562/ 2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). Vorliegend war der Sozialhilfebezug zu Beginn (Oktober 2011) auf die Flüchtlingssituation zurückzuführen, ab 2013 auf das genannte Unfallereignis und die Ablösung durch die Zusatzleistungen war eine Folge der Invalidität. 
Im Weiteren folgt auch aus der vorinstanzlichen (und hier nicht strittigen) Beurteilung bezüglich Einhaltung der Nachzugsfrist ein erhebliches privates Interesse am Familiennachzug: Die Vorinstanz ist nämlich zum Schluss gekommen, die fünfjährige Frist zum Familiennachzug von Ehegatten sei zwar verpasst (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AuG, ab 1. Januar 2019 AIG), es lägen jedoch wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Sie hat diese Schlussfolgerung aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellung, wonach aufgrund der Kriegswirren in Eritrea und Äthiopien die Beschwerdeführerin gar nicht wusste, wo sich ihr Ehemann aufhält und ihn auch nicht kontaktieren konnte, getroffen. Nur aufgrund intensiver Suchbemühungen war es gelungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen (angefochtenes Urteil E. 3.3). Die Bestätigung wichtiger familiärer Gründe bringt vorliegend die Anerkennung eines erheblichen (privaten) Interesses an der Familienzusammenführung zum Ausdruck. Dabei stellt sich die Frage, ob das Familienleben nicht auch im Ausland gepflegt werden könnte. Eine Rückkehr nach Eritrea ist für die Beschwerdeführerin als Person mit anerkanntem Flüchtlingsstatus nicht zumutbar. Über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfügt sie nicht. Allerdings ist ihr Ehemann äthiopischer Staatsbürger, weshalb eine Familienzusammenführung in Äthiopien nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin sich seit langem legal in der Schweiz aufhält und sich hier zumindest sozial gut integriert hat. Insgesamt liegt demnach ein erhebliches privates Interesse am Familiennachzug des Ehemannes in die Schweiz vor. 
Dem steht entgegen, dass die Beschwerdeführer realistischerweise für lange Zeit mit einem, wenn auch vergleichsweise geringen monatlichen Sozialhilfebetrag unterstützt werden müssen. Der vorliegende Fall ist jedoch insofern atypisch, als die Beschwerdeführer nicht nach der Asylgewährung (zugunsten der Beschwerdeführerin) geheiratet oder die Eheschliessung vorbereitet haben, sondern bereits seit 1981 verheiratet sind, durch Kriegswirren getrennt wurden und sich beide im fortgeschrittenen Alter befinden - jedenfalls in einem Alter, bei welchem sich die berufliche Tätigkeit in der Regel dem Ende zuneigt (vgl. dagegen die entscheidwesentlich andere Ausgangslage in den Urteilen 2C_1018/2012 vom 6. Dezember 2013 und 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018). Deshalb kann vorliegend realistischerweise auch nicht mehr damit gerechnet werden, dass in Zukunft ein genügendes Einkommen erzielt werden wird, um die Sozialhilfeabhängigkeit ganz zu vermeiden (anders dagegen die Ausgangslage und die Möglichkeit, die Sozialhilfe zukünftig abzulösen, im Urteil 2C_502/2017 vom 18. April 2018). Ausserdem fragt es sich, ob die Belastung der öffentlichen Wohlfahrt mittel- und längerfristig geringer ausfällt, wenn die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen bleibt und im Alltag ohne die Unterstützung ihres Ehemannes auskommen muss. Sodann trägt die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der eingetretenen, misslichen Situation, war ihre berufliche Integration doch auf gutem Weg. Auch trägt die Schweiz aufgrund des positiven Asylentscheids für die Beschwerdeführerin eine gewisse Verantwortung. Aufgrund der spezifischen Umstände kommt dem Schutz des Familienlebens hier ein erhöhtes Gewicht zu und die Ausreise nach Äthiopien ist für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Ein gemeinsames Familienleben kann demnach weder im Ausland noch zu einem späteren Zeitpunkt unter günstigeren wirtschaftlichen Vorzeichen gelebt werden. Bei Verweigerung des Familiennachzuges würde deshalb ein gemeinsames Eheleben der Beschwerdeführer definitiv verunmöglicht. Insgesamt überwiegen somit vorliegend die privaten Interessen am Familiennachzug das entgegenstehende öffentliche Interesse, welches sich in rein fiskalischen Interessen erschöpft (MARC SPESCHA, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK] ab August 2013 bis Ende Juli 2014, FamPra.ch 2015 S. 149). Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich demzufolge vorliegend im Rahmen von Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) als unverhältnismässig. 
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 29. April 2020 ist aufzuheben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich. Vielmehr ist das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer zwecks Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.  
 
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Vertreter der Beschwerdeführer jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
6.3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren sind neu festzulegen. Die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 29. April 2020 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, B.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat den Vertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2021 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto