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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.500/2003 /zga 
 
Urteil vom 5 Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch A.________, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises X Thun, Schlossberg 1, 3601 Thun, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Mai 2001 wurde F.________ wegen sexueller Handlung mit Kindern und Schändung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Privatklägerin in diesem Verfahren war A.________ als Vertreterin ihres Sohnes, B.________. Sie selber wurde durch ihren Anwalt vertreten. Da der Angeschuldigte bereits am 21. August 1996 in einer anderen Strafsache zu einer vierzehntägigen, auf Bewährung ausgesprochenen Gefängnisstrafe verurteilt worden war, wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. A.________ ersuchte den Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises X Thun, ihr den Verhandlungstermin für das Widerrufsverfahren mitzuteilen. Der Gerichtspräsident verweigerte die gewünschte Auskunft, davon ausgehend, die Privatklägerin sei im Widerrufsverfahren nicht Partei. 
B. 
Am 20. Mai 2003 gelangte A.________ erneut an den Gerichtspräsidenten, mit der Bitte um Zustellung des Widerrufsentscheides. Der Gerichtspräsident räumte hierauf dem Angeschuldigten im Widerrufsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. F.________ lehnte eine Herausgabe des Urteils ab. 
 
Nach weiteren Briefwechseln zwischen den Rechtsvertretern des Angeschuldigten und der Privatklägerin, liess A.________ am 31. Juli 2003 bei der Anklagekammer des Bernischen Obergerichtes Beschwerde gegen den Gerichtspräsidenten erheben. Sie stellte den Antrag, der Gerichtspräsident sei anzuweisen, ihr ein Doppel des Widerrufsentscheides zuzustellen. Eventualiter sei der Gerichtspräsident anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt. 
D. 
Mit Eingabe vom 28. August 2003 erhebt A.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Der Kanton Bern sei anzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, damit sich der bereits damit befasste Rechtsanwalt der Sache wieder annehmen könne. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens ist die Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Strafverfahren: Streitig ist, ob die Beschwerdeführer Anspruch darauf haben, eine Kopie des im Widerrufsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Juli 2001 zu erhalten. Ein Entscheid dazu liegt bis anhin gemäss der bestehenden Aktenlage noch nicht vor. Die Beschwerdeführer hatten dem kantonalen Gerichtspräsidenten Rechtsverzögerung vorgeworfen und darum der Anklagekammer des Obergerichtes beantragt, das Urteil in der Widerrufssache sei ihnen zuzustellen. Eventualiter stellten sie den Antrag, der Gerichtspräsident sei anzuweisen, über das Gesuch um Akteneinsicht eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführer haben demzufolge Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Das die Beschwerde abweisende Urteil des Obergerichtes schliesst das Akteneinsichtsverfahren nicht ab. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG. Der eine Rechtsverzögerung verneinende kantonale Rechtsmittelentscheid hat für den Betroffenen einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge, weshalb er gemäss der zitierten Bestimmung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Antragsbegründung können bei Laienbeschwerden jedoch grosszügiger gehandhabt werden (vgl. auch BGE 116 II 745 E. 2b S. 748; 115 Ia 12 E. 2 S 14). Soweit die Beschwerdeführer gewisse Begründungselemente, die der Abweisung des kantonalen Rechtsmittels zu Grunde liegen, als willkürlich rügen und soweit sie den Kostenentscheid für verfassungswidrig halten, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Bei der Beurteilung des Rechtsverzögerungsvorwurfes hat das Obergericht zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2003 abgestellt. Nur die mit diesem Gesuch verlangte Akteneinsicht in das abgeschlossene Widerrufsverfahren kann zur Diskussion stehen. Das Obergericht hat in schlüssiger und einleuchtender Weise dargelegt, weshalb der Vorwurf der Rechtsverzögerung unberechtigt ist. Die obergerichtliche Argumentation ist mitnichten als willkürlich zu bezeichnen. In diesem Punkt ist die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet. 
3. 
In welcher Hinsicht die Abweisung des Hauptantrages um Zustellung des Widerrufsentscheides willkürlich sein soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Über diese Frage hat zunächst der hierfür zuständige Gerichtspräsident zu entscheiden. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 
4. 
Soweit die Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege rügen, zeigen sie nicht auf, inwiefern das Obergericht die kantonalen Bestimmungen des Strafverfahrensrechts und der Zivilprozessordnung willkürlich angewendet haben soll. Die Anwendung des kantonalen Rechtes ist daher nicht weiter zu prüfen. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Verfassung standhält. 
4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich, soweit das kantonale Recht keine weitergehenden Ansprüche gewährt, als Minimalgarantie aus Art. 29 Abs. 3 BV. Nach dieser Verfassungsbestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Urteil 1A.225/1999 vom 13. März 2000, publiziert in ZBl 102/2001 46 E. 2a S. 48; BGE 127 I 202 E. 3 S. 204 f.; BGE 125 I 161 E. 3b S. 163). Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll verhindert werden, dass dem bedürftigen Rechtsuchenden der Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsinstanzen in nicht zum Vornherein aussichtslosen Verfahren wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verwehrt oder erschwert wird (vgl. BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Dieses Recht gewährleistet der bedürftigen Person, dass die entsprechende Gerichts- oder Verwaltungsinstanz ohne vorherige Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird. Indessen garantiert der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Person im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Aufgrund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 122 I 322 E. 2c S. 324; 110 Ia 87 E. 4 S. 90; 99 Ia 437 E. 2 S. 439; je mit Hinweisen). 
4.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann zunächst in Bezug auf die Verfahrenskosten von einer Verfassungsverletzung des Obergerichtes keine Rede sein. Die unbestrittene Prozessarmut hinderte die Beschwerdeführer nicht, ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. Sie wurden nicht verpflichtet, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, so dass ihr Zugang zum Gericht gewährleistet war. Soweit ihnen das Obergericht in der Folge die Verfahrenskosten auferlegt hat, ist dieses Vorgehen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4.3 Das Verfahren gegen den Gerichtspräsidenten warf keine derart schwierigen Rechtsfragen auf, die den Beizug eines Anwaltes hätten notwendig erscheinen lassen. Den Beschwerdeführern war durchaus zuzumuten, dem Obergericht ihr Interesse an der Zustellung des Widerrufsurteils darzutun und aufzuzeigen, dass der Gerichtspräsident nach ihrer Meinung nicht innert einer angemessenen Zeitspanne über ihre Begehren entschieden hatte. Das Obergericht hat darum zu Recht von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgesehen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 
5. 
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist abzusehen, obwohl die vorliegende Beschwerde an Mutwilligkeit grenzt. Das Bundesgericht behält sich deshalb vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der vorliegenden nicht mehr mit solcher (kostenmässiger) Nachsicht zu behandeln. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises X Thun und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: