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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.110/2003 /kra 
 
Urteil vom 30. Oktober 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
A.________SA, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Maître Christophe Wagner, place des Halles, rue du Trésor 9, 2001 Neuchâtel 1, 
 
gegen 
 
XZ.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Künzi, Thunstrasse 84, Postfach 457, 3074 Muri b. Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
XZ.________ war als Angestellter der A.________AG für die Verteilung einer Zeitung in Biel und im Berner Jura, namentlich für das Auffüllen der Zeitungskästen sowie das Einsammeln der dazugehörenden Geldkassetten, verantwortlich. Mit einem nachgemachten Schlüssel nahm er im Zeitraum zwischen Februar 1999 und März 2001 rund Fr. 200'000.-- aus den Geldkassetten an sich. 
 
Das Kreisgericht Biel-Nidau verurteilte XZ.________ am 22. August 2002 wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 17 Monaten. Schuldspruch und Strafe blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. 
B. 
Die A.________AG machte im Verfahren vor Kreisgericht adhäsionsweise Schadenersatzansprüche gegen XZ.________ in der Höhe von Fr. 1'177'083.-- geltend. Das Kreisgericht hiess die Zivilklage dem Grundsatz nach gut und verwies die Parteien zur Festsetzung der Höhe der Zivilforderung an den Zivilrichter. 
 
Das Kreisgericht hielt fest, XZ.________ habe einen Schadensbetrag von Fr. 200'000.-- anerkannt, mache jedoch Verrechnung mit Forderungen aus dem Arbeitsvertrag geltend. Ein Feststellungsurteil betreffend die anerkannten Fr. 200'000.-- falle ausser Betracht, da die gesamte Zivilforderung, inklusive der geltend gemachten Verrechnung, nicht liquid sei. 
C. 
Im Rahmen der Voruntersuchung waren verschiedene Vermögenswerte beschlagnahmt worden. Das Kreisgericht zog einen Teil derselben ein und hob die Beschlagnahme der Übrigen auf. 
 
Aufgehoben wurde die Beschlagnahme einer Liegenschaft in B.________, eingetragen auf die einfache Gesellschaft XZ.________ und YZ.________. Das Kreisgericht hielt fest, es sei zwar plausibel, aber nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass deliktisch erlangtes Geld in diese Liegenschaft geflossen sei. Überdies erscheine angesichts des erstellten Deliktsbetrags eine Einziehung der Liegenschaft unverhältnismässig. Zudem stünde diese im Gesamteigentum von XZ.________ und YZ.________. 
Aufgehoben wurde sodann die Beschlagnahme der auf XZ.________ lautenden Konten mit einem Saldo von rund Fr. 75'000.--, mit Ausnahme von Fr. 5'500.--, welche für die Bezahlung der auf XZ.________ entfallenden Gerichtskosten eingezogen wurden. Das Kreisgericht hielt fest, es könne nicht ermittelt werden, welcher Teil des fraglichen Geldbetrages allenfalls deliktischer Herkunft sei. Im Übrigen stehe die Zivilforderung nicht ziffernmässig fest, weshalb eine Einziehung zugunsten der Zivilklägerin nicht möglich sei. 
D. 
Die A.________AG führte beim Obergericht Appellation gegen die Aufhebung der beiden Beschlagnahmungen. Sie beantragte, es sei die Einziehung (confiscation) der Liegenschaft und der Konten anzuordnen. 
 
Das Obergericht wies die Appellation am 30. Juni 2003 mit der Begründung ab, es seien weder die Voraussetzungen für eine direkte Aushändigung an die Geschädigte noch für eine Einziehung zuhanden des Kantons erfüllt und die Frage einer Ersatzforderung stelle sich aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr. Demzufolge bestätigte es die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte. In tatsächlicher Hinsicht hielt es insbesondere fest, es sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die gestohlenen Gelder auf den beschlagnahmten Konten oder in Form eines Sachwertes in der Liegenschaft in B.________ liegen. 
E. 
Die A.________AG erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts. Diese richtet sich ausschliesslich gegen die Aufhebung der Beschlagnahme der Liegenschaft in B.________ und der auf XZ.________ lautenden Konten. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
Die A.________AG erhob ferner eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Feststellung des Obergerichts, es sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die gestohlenen Geldwerte auf den beschlagnahmten Konten oder in Form eines Sachwertes in der Liegenschaft in B.________ liegen. 
 
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt ferner nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 III 417 E. 2; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). 
1.1 Die Beschwerdeführerin geht nicht eigentlich auf die Begründung des Obergerichts ein und setzt sich nicht mit ihr auseinander, um aufzuzeigen, warum sie willkürlich sei. Sie legt vielmehr dar, welche Schlüsse nach ihrem Dafürhalten aus den Akten und der finanziellen Situation des Beschwerdegegners hätten gezogen werden müssen. Eine solche appellatorische Kritik ist im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig. 
1.2 Die Beschwerdeführerin hebt insbesondere die Aussage des Beschwerdegegners vor dem Kreisgericht hervor, dass er mit dem Deliktsbetrag von Fr. 200'000.-- einen Teil des Hausbaus in B.________ finanziert habe. Diese Aussage hat das Obergericht ausdrücklich berücksichtigt. Das Obergericht hat aber zusätzlich in Betracht gezogen, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Voruntersuchung erklärt hatte, ein grosser Teil der deliktischen Beträge sei für den Lebensunterhalt sowie das Bezahlen von Rechnungen verwendet worden. Weiter hat es den Umstand berücksichtigt, dass die Diebstähle zu einem Zeitpunkt anfingen, an welchem der Hausbau in B.________ schon beendet war. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Letzteres treffe nicht zu. Im Übrigen lässt nichts darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner das Geld nicht auch zumindest teilweise für den Lebensunterhalt und zum Bezahlen von Rechnungen, wenn auch allenfalls von solchen für Hypothekar-Zinsen, gebraucht hat. 
Unter diesen Umständen ist die Annahme des Obergerichts vertretbar, das gestohlene Geld sei nicht beziehungsweise nicht in einem feststellbaren Umfang in die Liegenschaft investiert worden. 
1.3 Nach der Auffassung des Obergerichts kann aus den Kontoauszügen und den Aussagen des Beschwerdegegners nicht geschlossen werden, welcher Teil des gestohlenen Geldes auf seine Konten geflossen sei. Zudem sei es plausibel, dass er dieses Geld für den Lebensunterhalt benutzt habe. Hierbei ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum auch aus andern Quellen Geld zufloss, namentlich aus der Erhöhung der Grundpfandschulden auf einem Grundstück in C.________ sowie als Arbeitseinkommen, Invalidenrente und Arbeitslosenentschädigung. 
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Einnahmen hätten nicht genügt, um den Hausbau in B.________ zu finanzieren und die festgestellten Einzahlungen auf die Konten zu tätigen. Das mag zutreffen. Das Obergericht selber stellt nicht in Abrede, dass gestohlenes Geld auf die Konten geflossen sein und sich auch noch dort befinden könnte. Es hält aber fest, es sei nicht in der Lage, dies im Einzelnen nachzuweisen. Die generellen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, hierüber mehr Klarheit zu bringen und die Auffassung des Obergerichtes als unhaltbar erscheinen zu lassen. 
1.4 Das Obergericht hat somit die einzelnen, teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners sowie die sich in den Akten befindlichen Bankbelege gewürdigt und festgehalten, es könne daraus nicht mit genügender Sicherheit schliessen, ob und in welchem Umfang gestohlenes Geld in die Liegenschaft B.________ investiert worden sei beziehungsweise sich auf den beschlagnahmten Konten befinde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diese Schlussfolgerung des Obergerichts vertretbar und somit nicht willkürlich ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
2. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Oktober 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: