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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.525/2003 /bie 
 
Urteil vom 27. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
P.X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Rodolphe Spahr, Walchestrasse 27, Postfach 564, 8035 Zürich, 
 
gegen 
 
Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahmeverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- 
und Anklagekommission, vom 3. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Zusammenhang mit einem gegen P.X.________ geführten Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das luzernische Wasserbaugesetz (WBG/LU, SRL Nr. 760) erliess das Amtsstatthalteramt Luzern am 7. Mai 2003 eine Beschlagnahmeverfügung. Danach soll ein Bagger, mit dem P.X.________ im Giessbachtobel Bachverbauungsarbeiten ausführte, vorerst gebrauchsuntüchtig gemacht, hernach sichergestellt und beschlagnahmt werden. Am 23. Mai 2003 ergänzte das Amtsstatthalteramt die erste Verfügung und beschlagnahmte einen zusätzlichen Bagger von P.X.________. 
 
Gegen die erste und die zweite Verfügung erhob P.X.________ bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs und verlangte die Aufhebung der Verfügungen sowie die Rückgängigmachung der getroffenen Massnahmen. 
 
Mit Entscheid vom 3. Juli 2003 wies die Kriminal- und Anklagekommission den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Sie führte aus, P.X.________ führe am Giessbach mit den beiden Baggern unbewilligte Arbeiten aus, zerstöre die natürliche Uferverbauung, beeinträchtige die Stabilität von Sohle, Ufer und Böschungen und gefährde die Langehrlenbrücke. Damit unterlägen die Bagger grundsätzlich einer Einziehung nach Art. 58 StGB und könnten gemäss § 115 i.V.m. § 114 der Luzerner Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt werden. Für die Beschlagnahme genüge, dass namhafte Gründe für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben seien. 
B. 
Gegen diesen Entscheid hat P.X.________ beim Bundesgericht am 9. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er verlangt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Bagger (Raupenbagger Ackermann und Pneubagger Menzi) unbeschwert herauszugeben. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 EMRK wegen Willkür geltend. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
 
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid bestätigt die vom Amtstatthalter verfügte Beschlagnahme von zwei Baggern. Er schliesst nicht ein Strafverfahren ab, sondern betrifft eine vorsorgliche Massnahme und stellt damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar. Nach der Rechtsprechung können Beschlagnahmeverfügungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben und sind daher nach Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131, mit Hinweisen). 
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird ein kantonaler Entscheid aufgrund einer Beschwerde auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft. Dabei wird auf den Zeitpunkt der kantonalen Entscheidung abgestellt. Mitzuberücksichtigen ist daher, dass das Obergericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. Februar 2003 wegen den von diesem vorgenommenen Bachverbauungen in Anwendung von § 71 Abs. 1 lit. i WBG/LU zu einer Busse verurteilte und zwei weitere Bagger definitiv einzog. Neu eingetretene Tatsachen sind indessen grundsätzlich unbeachtlich. Daher ist auch das bundesgerichtliche Urteil vom 17. November 2003 (Verfahren 1P.227/2003) betreffend den Entscheid des Obergerichts vom 24. Februar 2003 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; dieses Urteil mag es allenfalls rechtfertigen, um Aufhebung der lediglich vorläufigen prozessualen Massnahme zu ersuchen. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt betrachtet werden und worin die Verletzung bestehen soll. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Art. 6 EMRK verstossen soll. Ob die Rüge der Verletzung des Willkürverbots diesen Anforderungen genügt, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen. 
Die Replik des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist unbeachtlich, weil sie unaufgefordert eingereicht worden ist und sich mit der bereits im angefochtenen Entscheid dargelegten Gefährdung der öffentlichen Ordnung auseinandersetzt. 
2. 
Nach § 114 f. StPO unterliegen der Beschlagnahme Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht fallen. Gemäss Art. 58 StGB können u.a. Gegenstände eingezogen werden, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, wenn sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 
2.1 Mit dem Amtsstatthalteramt ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Bachverbauungen, für die er die beiden im vorliegenden Verfahren betroffenen Bagger verwendete, ohne Bewilligung ausführte und damit einerseits gegen eine Verfügung des Baudepartementes vom 20. März 1992, mit welcher ihm Bauarbeiten unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB verboten worden waren, und andererseits gegen das kantonale Wasserbaugesetz verstossen habe. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Bagger für weitere Arbeiten verwende und er damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe in willkürlicher Weise eine Widerhandlung gegen das Wasserbaugesetz angenommen, und schliesst daraus sinngemäss, die Bagger hätten nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient, könnten daher nicht eingezogen werden und unterlägen daher nicht der Beschlagnahme. Er stellt indessen nicht in Frage, dass ihm entsprechende Arbeiten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten worden sind und insofern eine Beschlagnahme in Betracht fällt. Er setzt sich mit diesem Teil der Begründung nicht auseinander. Beruht aber ein kantonaler Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründung verfassungswidrig ist. Tut sie dies nicht, so ist die Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit darzutun, und genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib 221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392). Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als das Vorliegen einer strafbare Handlung als Voraussetzung für die Beschlagnahme in Frage gestellt wird. 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass seine Bachverbauungen Schäden verursacht hätten. Er übersieht indessen, dass im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu beurteilen ist, welche Auswirkungen die Bachverbauungen im Einzelnen zeitigten. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Verbleib der Bagger im Besitze des Beschwerdeführers und eine allfällige Weiterverwendung die öffentliche Ordnung gefährden und daher die angefochtene Beschlagnahme rechtfertigen könnten. 
 
Der Beschwerdeführer stimmt mit dem Obergericht überein, dass er für seine Arbeiten über keine Bewilligung verfüge. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich eine Bewilligungspflicht für entsprechende Arbeiten indessen klar aus dem Wasserbaugesetz. Dieses erfordert gemäss § 19 WBG/LU für den Wasserbau im Sinne der § 11 ff. WBG/LU gleichermassen eine Bewilligung wie nach § 32 WBG/LU für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art. Bachverbauungen ohne Bewilligung und ohne entsprechende Kontrolle durch die Fachinstanzen sind bei unsachgemässer Ausführung geeignet, sich in mannifgaltiger Weise negativ auf Wasserlauf, Einrichtungen und die Umwelt auszuwirken. Das Obergericht ist daher nicht in Willkür verfallen, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, falls die fraglichen Bagger nicht beschlagnahmt würden und der Beschwerdeführer seine Arbeiten mit ihnen weiterführen würde. Gleichermassen durfte das Obergericht ohne Verletzung von Art. 9 BV annehmen, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Arbeiten tatsächlich fortsetzen würde. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, die Beschlagnahme verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Insoweit erweist sich die Rüge der Willkür als unbegründet. 
2.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Annahme des Obergerichts wilkürlich sein soll, dass er auch mit dem beschlagnahmten Menzi-Muck-Bagger entsprechende Bachverbauungs- und Uferarbeiten ausführen könnte. 
3. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: