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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_422/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen vom 7. September 2017 (SBK.2017.279 / SG (HA.2017.408, StA-Nr. ST.2017.874)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________. 
A.________ wurde am 12. Mai 2017 festgenommen und mit Verfügung vom 15. Mai 2017 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt. In seiner Begründung führte das Zwangsmassnahmengericht unter anderem die Aussagen von B.________ auf. Diese hatte ausgesagt, A.________ habe ihr einen Schwedenkuss (Schlag mit der Stirn ins Gesicht) verpasst, so dass sie aus der Nase geblutet habe. Er habe sie in der Folge an den Haaren gerissen und dabei ganze Büschel ausgerissen, ihr mit der Faust auf das rechte Ohr und mit dem Unterarm ins Gesicht geschlagen. Während fünf Stunden habe er sie mit kurzen Pausen immer wieder geschlagen. Weiter habe er sie, als sie im Bett gelegen habe, mit beiden Händen gewürgt. Das Zwangsmassnahmengericht hielt fest, dass das Verletzungsbild zum geschilderten Ablauf passe. Das Institut für Rechtsmedizin Aarau habe folgende Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt: frische Blutergüsse an Kopf, Gesicht, Hals, Nacken, Armen und Beinen sowie Würgemale am Hals. Das durchgeführte CT habe eine Hirnblutung gezeigt, weshalb das Opfer auf der Intensivstation habe bleiben müssen. Weiter gehe aus dem Notfallbericht des GFZ Rheinfelden hervor, dass eine Trommelfellruptur mit voraussichtlich bleibender Schädigung bestehe. 
Nachdem A.________ zunächst behauptete, dass sich B.________ die Verletzungen selbst zugefügt hatte, gab er im Laufe einer polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 zu, deren Urheber gewesen zu sein. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. August 2017 die Untersuchungshaft bis am 11. November 2017. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. September 2017 ab. Zur Begründung hielt es fest, es bestehe Ausführungsgefahr bezüglich einer von A.________ anlässlich seiner Verhaftung gegenüber B.________ ausgestossenen Todesdrohung. Eine Minderheit des Gerichts bejahte anstelle der Ausführungsgefahr Wiederholungsgefahr und erachtete Ersatzmassnahmen als ausreichend (absolutes Kontaktverbot gegenüber B.________; Verbot, sich in der Umgebung ihres Wohn- und Arbeitsorts aufzuhalten; Anweisung, sich unmittelbar einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen). 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 3. Oktober 2017 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen sei ein Rayonverbot, eventuell verbunden mit einem Kontaktverbot, sowie die Auflage anzuordnen, sich in der Forel-Klinik, der UPK Basel oder der Klinik Königsfelden einer Sucht- bzw. psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, allenfalls in Verbindung mit einer technischen Überwachung. Eventualiter sei die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Eintritt in eine spezialisierte Einrichtung oder psychiatrische Klinik anzuordnen, längstens aber bis zum 20. Oktober 2017. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verweisen in ihren Vernehmlassungen auf den angefochtenen Entscheid bzw. frühere Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer hat sich kein weiteres Mal geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er ist jedoch der Auffassung, es liege weder Ausführungs- noch Wiederholungsgefahr vor. Zudem stünden jedenfalls hinreichende Ersatzmassnahmen zur Verfügung. 
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob Wiederholungsgefahr besteht, wie die Minderheitsmeinung am Obergericht annimmt. Ist dies zu bejahen, erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungsgefahr. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme von Wiederholungsgefahr scheitere am Vortatenerfordernis. Aus seinem Strafregisterauszug gehe zwar hervor, dass er wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Nötigung, Hausfriedensbruch und Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden sei. Soweit es sich dabei um Vergehen handle, seien diese jedoch nicht schwer im Sinne des Gesetzes gewesen.  
 
3.2. Bei den Vortaten gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen, und zwar gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, handeln. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweisen). Die Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern eine erdrückende Beweislage oder ein Geständnis des Beschuldigten (a.a.O.).  
Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und konventionskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis). 
Die Rückfallprognose muss ungünstig ausfallen und zwar in Bezug auf Delikte, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Darunter fallen insbesondere Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2, insbesondere E. 2.7 S. 11 ff. mit Hinweisen). 
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat gestanden, der Geschädigten die erwähnten Verletzungen zugefügt zu haben. Seine Schläge hatten gemäss den Akten unter anderem eine Hirnblutung und eine Trommelfellruptur zur Folge. Das Geständnis erfasst zumindest den objektiven Tatbestand eines schweren Vergehens, nämlich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB. Ob darüber hinaus der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt ist, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, wird der Sachrichter zu entscheiden haben. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses ist das Vortatenerfordernis erfüllt und braucht nicht auf die früheren Verurteilungen eingegangen zu werden. Dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Art und Intensität der vorliegend in Frage stehenden Delikte um einen Ersttäter handelt, ist im Rahmen der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.  
 
3.4. Zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr haben die Strafverfolgungsbehörden Dr. med. C.________ um eine psychiatrische Vorabstellungnahme ersucht. Diese liegt seit dem 7. Juli 2017 vor. Die Gutachterin kam darin zum Schluss, es sei von einer hohen Rückfallgefahr für die Begehung erneuter Gewalttaten im Rahmen einer Intimbeziehung auszugehen. Auch Gewalt im Rahmen einer Trennung, insbesondere vor dem Hintergrund der sexuellen Eifersucht des Beschwerdeführers, sei denkbar. Diagnostisch bestehe der Verdacht eines Alkoholabhängigkeitssyndroms und einer Persönlichkeitsstörung mit folgenden Merkmalen: Launenhaftigkeit, Impulsivität, starke Wut, Unfähigkeit, diese Wut zu kontrollieren und Schwierigkeiten, sich an geltende Normen, Regeln und Verpflichtungen zu halten. Als legalprognostisch ungünstig beurteilte die Gutachterin, dass Gewalt in Intimbeziehungen aktenkundig sei und aufgrund des Auszugs aus dem Strafregister ein Bewährungsversagen vorliege. Was die dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall vorgeworfene häusliche Gewalt betreffe, sei ungünstig, dass die Gewaltanwendungen seit Beginn der Beziehung zum Opfer trotz Beizug der Polizei und psychiatrischer Klinikaufenthalte an Heftigkeit deutlich zugenommen hätten. Zudem zeige er sich zwar schuldbewusst, neige aber dazu, die von ihm ausgeübte Gewalt zu verharmlosen bzw. die Gründe für seinen Gewaltausbruch den sexuell untreuen Frauen im Allgemeinen oder aber dem Konsum von Alkohol zuzuschreiben. In diesem Sinne zeige er wenig Problem- und Störungsbewusstsein.  
 
3.5. Das Vorabgutachten erscheint schlüssig begründet, was der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht bestreitet. Zwar bringt er zur Frage der Ausführungsgefahr vor, es sei gemäss dem Vorabgutachten nicht erstellt, dass er das Opfer willentlich umbringen könnte. Es ist zutreffend, dass sich das Gutachten zur Gefahr einer Tötung nicht äussert. Dies ist jedoch nicht massgeblich, zumal gestützt darauf jedenfalls von einer hohen Wiederholungsgefahr für die Begehung erneuter Gewalttaten im Rahmen einer Intimbeziehung auszugehen ist. Mithin besteht eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.  
Es kann somit offenbleiben, ob darüber hinaus auch Ausführungsgefahr besteht. 
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) gebannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei ein Rayonverbot, eventuell verbunden mit einem Kontaktverbot sowie die Auflage anzuordnen, sich in einer Klinik aufzuhalten und einer Sucht- bzw. psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Die Einhaltung könne allenfalls mit einer technischen Überwachung gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO überprüft werden.  
 
4.2. Die Gutachterin hielt zur Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen fest, es bedürfe gestützt auf die vorläufige und damit unter Vorbehalten erfolgte diagnostische Einschätzung einer langfristigen Behandlung, im Rahmen derer sowohl die Sucht- als auch die Persönlichkeitsproblematik therapeutisch bearbeitet werden sollte. Eine kurzfristige psychiatrische Intervention sei angesichts fehlender Hinweise auf eine körperliche Entzugssymptomatik dagegen nicht geeignet, um die Legalprognose zu verbessern. Da das Rückfallrisiko als hoch eingeschätzt werde, bedürfe es eines gleichermassen therapeutischen wie sichernden und verbindlichen Rahmens.  
 
4.3. Da sich die festgestellte Wiederholungsgefahr auf Intimbeziehungen beschränkt, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt vornehmlich das Opfer gefährdet. Vor diesem Hintergrund kommen in erster Linie ein Rayon- und ein Kontaktverbot in Betracht. Insofern hält das Obergericht jedoch zu Recht fest, dass diese Ersatzmassnahmen angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für das Opfer nicht als ausreichend erscheinen, zumal auch ein einmaliger Verstoss fatale Folgen haben könnte. Die Gutachterin hat die Impulsivität des Beschwerdeführers und dessen Mühen, Regeln und Verpflichtungen zu respektieren, hervorgehoben. Es erscheint deshalb als fraglich, ob sich dieser an die Auflagen halten würde.  
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer allein im Jahr 2017 bereits drei Mal stationär hospitalisiert gewesen sein soll, wobei die Entlassung zweimal auf seinen Wunsch und einmal auf Wunsch der Klinik erfolgte, da es während der Hospitalisation wiederholt zu Konflikten gekommen sei. Wie bereits erwähnt, wertete die Gutachterin als legalprognostisch ungünstig, dass die Gewaltanwendungen trotz dieser Klinikaufenthalte an Heftigkeit deutlich zugenommen haben. Eine kurzfristige psychiatrische Intervention ist deshalb nach der vorläufigen Einschätzung der Gutachterin nicht geeignet, die Legalprognose zu verbessern. 
Schliesslich erscheint das Krankheitsbild derzeit noch nicht umfassend abgeklärt. Die Gutachterin hält dazu fest, die Psychiatrischen Dienste Aargau hätten die psychische Kernproblematik jeweils einer Alkoholabhängigkeit und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ bzw. verdachtsweise einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zugewiesen. Sie selbst weist jedoch, wie bereits erwähnt, auch darauf hin, dass Hinweise auf eine körperliche Entzugssymptomatik fehlten. Das Hauptgutachten ist gemäss dem angefochtenen Entscheid Anfang November zu erwarten. Es wird nähere Aufschlüsse über die Eignung von Ersatzmassnahmen geben. Zum jetzigen Zeitpunkt scheinen solche nach dem Ausgeführten nicht als ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu bannen (vgl. dazu Urteil 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.7). 
 
5.   
Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Andreas Wagner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold