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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_765/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. September 2023 (ZKBER.2022.73). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien heirateten im April 2011 und sie haben zwei Kinder. Im Mai 2022 wurde die Ehe geschieden. 
Im Scheidungsurteil wurden die vom Vater für die beiden Kinder (in unterschiedlicher Höhe festgelegten und für verschiedene zeitliche Phasen variierenden) Unterhaltsbeiträge betragsmässig genau festgelegt (Ziff. 7), sodann die für bestimmte Phasen bestehende Unterdeckung betragsmässig genau festgehalten (Ziff. 9) und die Erziehungsgutschriften der Mutter angerechnet (Ziff. 10). 
Berufungsweise stellte der Vater die Anträge, Ziff. 1-6, 8 und 11-16 des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen (Ziff. 1) und Ziff. 7, 9 und 10 seien aufzuheben und neu zu berechnen (Ziff. 2). Mit Urteil vom 4. September 2023 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Berufung nicht ein; ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit dem Begehren, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Geht es um Geldforderungen, sind die Begehren bei reformatorischen Rechtsmitteln zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" ist unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren, und zwar nicht nur für das Verfahren vor Bundesgericht, sondern ausdrücklich auch für die Berufung gemäss der schweizerischen ZPO (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). 
Vorliegend ist zwar eine Bezifferung im bundesgerichtlichen Verfahren entbehrlich, weil das Obergericht auf die Berufung nicht eingetreten ist und deshalb das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern einzig das obergerichtliche Urteil aufheben und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückweisen könnte. Indes setzt eine Rückweisung voraus, dass im Berufungsverfahren bezifferte Anträge gestellt worden sind, denn dies ist Voraussetzung, dass das Obergericht die Berufung, welche die Festsetzung des Kindesunterhaltes betrifft, materiell überhaupt beurteilen könnte. Mithin scheitert die inhaltliche Beurteilung der auf Rückweisung gerichteten Beschwerde bereits daran, dass im Berufungsverfahren keine bezifferten Begehren gestellt worden sind (angefochtenes Urteil S. 2 unten) und das Obergericht festgehalten hat, dass auch aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich sei, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer die Kindesunterhaltsbeiträge festgesetzt bzw. in welchem Umfang er diese reduziert haben wolle (angefochtenes Urteil S. 8 oben). 
 
2.  
Im Übrigen mangelt es der Beschwerde aber auch an einer hinreichenden Begründung. Ist nämlich ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann Anfechtungsgegenstand grundsätzlich nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen gewesen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Indem sich der Beschwerdeführer nicht zu den Nichteintretenserwägungen, sondern ausschliesslich in der Sache selbst äussert, gehen seine Ausführungen am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. Zudem bestehen seine Tatsachenbehauptungen im Wesentlichen aus im angefochtenen Urteil noch nicht berücksichtigten Vorbringen und damit aus echten Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 143 V 19 E. 1.2; 144 V 35 E. 5.2.4), wenn er als Schwerpunkt seiner Beschwerde geltend macht, seine gesundheitlichen Einschränkungen gemäss SUVA-Bericht hätten sich nunmehr dahingehend konkretisiert, dass er bei der C.________ AG entlassen worden und seit dem 1. Juni 2023 bei der D.________ AG als Küchenverkäufer tätig sei und dort bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,5 Stunden monatlich einen Bruttolohn von Fr. 3'250.-- erziele, weshalb der ihm erstinstanzlich angerechnete Nettolohn von Fr. 5'600.-- zu hoch sei. Vielmehr verhält es sich so, wie es im angefochtenen Nichteintretensentscheid (im Zusammenhang mit der dort geltend gemachten drohenden Arbeitslosigkeit) bereits das Obergericht festgehalten hat, nämlich dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen einer Abänderungsklage geltend machen müsste (angefochtenes Urteil S. 10). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli