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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_739/2021  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. August 2021 (WBE.2019.271). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1984 geborene A.________, pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 30. November 2015 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete am 15. Januar 2016 in U.________ die Schweizerin B.________ (geb. 1972). Am 4. Februar 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals bis zum 31. Januar 2019.  
 
A.b. Gemäss Passkopien und Flugdatenübersichten reiste A.________ am 9. Juni 2016 in Pakistan ein und am 5. November 2016 wieder aus Pakistan aus.  
Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung, nachdem seine Ehefrau der Einwohnerkontrolle ihrer Wohnsitzgemeinde V.________/AG am 19. Januar 2018 mitgeteilt hatte, dass die Eheleute getrennt seien. Das Verfahren wurde in der Folge formlos abgeschrieben, weil die Eheleute angaben, wieder als Ehepartner zusammenzuwohnen. 
 
A.c. Am 8. Juni 2018 sowie am 13. Juni 2018 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt telefonisch mit, dass A.________ seit ca. drei Wochen nicht mehr nach Hause komme bzw. bei einem Kollegen wohne. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 gewährte das Migrationsamt A.________ erneut das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung. A.________ gab in einer Stellungnahme an, er habe die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen müssen, da seine Ehefrau gesundheitlich und psychisch stark angeschlagen gewesen sei; er beabsichtige jedoch, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen. In der Folge sistierte das Migrationsamt das Verfahren bis zum 31. Dezember 2018.  
Am 8. Oktober 2018 meldete die Einwohnerkontrolle X.________ den Zuzug von A.________ in eine dortige 1 Zimmer-Wohnung per 1. Juli 2018. 
 
A.d. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 setzte das Migrationsamt A.________ darüber in Kenntnis, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben werde, stellte ihm eine einsprachefähige Verfügung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör.  
Am 22. März 2019 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der am 31. Januar 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ab. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.  
 
B.b. Am 3. September 2019 meldete die Einwohnerkontrolle V.________ den Wiederzuzug von A.________ an die Adresse seiner Ehefrau per 27. August 2019. Mit Eingabe vom 6. September 2019 hielt A.________ fest, die Eheleute hätten per 23. August 2019 den gemeinsamen Haushalt wiederaufgenommen.  
 
B.c. Mit E-Mail vom 17. April 2020 informierte die Ehefrau das Verwaltungsgericht, dass A.________ und sie nicht mehr in einer Ehegemeinschaft leben würden. A.________ teilte daraufhin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020 mit, er befinde sich seit Anfang März 2020 in Pakistan und könne aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Flugstreichungen nicht wie geplant in die Schweiz zurückkehren. In der Folge sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2020 bis zur Wiedereinreise von A.________ in die Schweiz.  
Am 25. Juli 2020 und 31. Juli 2020 wandte sich die Ehefrau von A.________ per E-Mail jeweils an die Einwohnerkontrolle V.________ sowie an das Migrationsamt und gab im Wesentlichen an, sie habe seit dem 10. März 2020 keinen Kontakt mehr mit A.________ gehabt. Ihre Ehe sei für ihn eine Scheinehe gewesen und ihm solle kein Einreisevisum für die Schweiz mehr erteilt werden. 
 
B.d. Mit Verfügung vom 2. September 2020 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf. Am 10. September 2020 ist A.________ in die Schweiz zurückgekehrt.  
Am 28. September 2020 reichte A.________ ein unterzeichnetes Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau ein, in welchem diese festhielt, dass sie und A.________ wieder im gleichen Haushalt zusammenleben würden. 
Am 5. Januar 2021 meldeten die Einwohnerdienste Y.________ den Zuzug von A.________ ohne seine Ehefrau per 1. Januar 2021. Ebenfalls am 5. Januar 2021 ging beim Bezirksgericht Kulm das gemeinsam unterzeichnete Scheidungsbegehren der Eheleute ein. 
 
B.e. Mit Urteil vom 12. August 2021 wies das Verwaltungsgericht, 2. Kammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. September 2021 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung der Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit während des hängigen Verfahrens. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das SEM lässt sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 21. September 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1; 128 II 145 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG (SR 142.20), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AIG besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Solche wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 482 E. 3.2; Urteil 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).  
 
3.3. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteile 2C_351/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.3; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2; 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2; 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2).  
 
4.  
Zu prüfen ist zunächst, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Frau, wie er behauptet, mindestens drei Jahre gedauert hat. 
 
4.1. Die Vorinstanz traf dazu folgende Feststellungen:  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer habe in einer ersten Phase ab dem Tag der Eheschliessung am 15. Januar 2016 mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz zusammengelebt. Diese erste Phase habe 146 Tage gedauert. Anschliessend sei die bestehende Ehegemeinschaft unterbrochen worden, nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 die Schweiz auf dem Luftweg in Richtung Pakistan verlassen habe. Hinsichtlich seiner Rückkehr ging die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon aus, dass er unmittelbar nach dem Verlassen Pakistans am 5. November 2016 in die Schweiz zurückgekehrt sei und die Ehegatten die ehelichen Wohn- und Lebensgemeinschaft am selben Tag wiederaufgenommen hätten. Die zweite Phase des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz habe somit am 5. November 2015 begonnen.  
 
4.1.2. Die Wohn- und eheliche Gemeinschaft sei anschliessend per 1. Juli 2018 erneut aufgelöst worden, nachdem der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung in einer anderen Gemeinde bezogen habe. Damit habe die zweite Phase nach den vorinstanzlichen Feststellungen ein Jahr und 239 Tage gedauert. Unter Berücksichtigung der 146 Tage während der ersten Phase habe die anrechenbare Ehegemeinschaft zwei Jahre und 20 Tage betragen (vgl. E. 5.2.2.1 und 5.2.2.2 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass darauf abzustellen ist.  
 
4.1.3. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die eheliche Lebens- und Wohngemeinschaft am 23. August 2019 wieder aufgenommen worden sei. Sie sei erneut unterbrochen worden, nachdem der Beschwerdeführer am 10. März 2020 wiederum nach Pakistan gereist sei. Das Verwaltungsgericht hielt diesbezüglich fest, aufgrund der Dauer von rund sechs Monaten könne dieser Aufenthalt nicht als kurzfristiger Heimatbesuch gelten, sondern sei als eheliches Getrenntleben zu qualifizieren. Daher sei der entsprechende Zeitraum nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen. Damit habe die anrechenbare Ehegemeinschaft in der dritten Phase vom 23. August 2019 bis zum 10. März 2020, mithin 201 Tage gedauert. Daraus ergebe sich gesamthaft eine anrechenbare Ehegemeinschaft von zwei Jahren und 221 Tagen (vgl. E. 5.2.2.3 des angefochtenen Urteils).  
 
4.1.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die vierte Phase der ehelichen Gemeinschaft habe am Tag der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, am 10. September 2020, begonnen und sei am 1. Januar 2021 beendet worden, als der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung in einer anderen Gemeinde bezogen habe. Ab jenem Datum lebten die Eheleute getrennt, ohne dass wichtige Gründe i.S.v. Art. 49 AIG geltend gemacht wurden. Damit habe die vierte Phase 114 Tage gedauert.  
 
4.1.5. Im Ergebnis kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die anrechenbare Ehegemeinschaft habe insgesamt zwei Jahre und 335 Tage gedauert, sodass die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sei (vgl. E. 5.2.2.4 und 5.2.3 des angefochtenen Urteils).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Nichtanrechnung seines sechsmonatigen Aufenthalts in Pakistan im Zeitraum vom 10. März bis 20. September 2020 an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Er bringt vor, beim Abflug aus der Schweiz am 10. März 2020 sei keine beinahe sechsmonatige Reise nach Pakistan, sondern ein zweiwöchiger Aufenthalt geplant gewesen. Weil aber Mitte März 2020 sämtliche Flüge wegen der Corona-Pandemie kurzfristig ausgefallen seien, habe er die Rückreise nicht wie geplant antreten können. Angesichts der Tatsache, dass er keinen Einfluss auf seine Situation gehabt habe, müsse die ganze Zeit, während welcher er auslandabwesend gewesen sei, d.h. 184 Tage, zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft hinzugerechnet werden. Alternativ sei der früheste Zeitpunkt, in welchem der Beginn des Getrenntlebens hätte vorliegen können, nicht auf den 10. März 2020, sondern auf den 17. April 2020 anzusetzen, weil zuvor die Weiterführung der Ehe noch beabsichtigt worden sei. Dies ergebe eine anrechenbare Ehegemeinschaft von drei Jahren und acht Tagen.  
 
4.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2020 die Schweiz mit dem Flugzeug in Richtung Pakistan verliess und dass er am 10. September 2020 in die Schweiz zurückkehrte. Gemäss seinen Angaben habe er seine kranke Mutter in der Heimat besuchen und am 22. März 2020 zurückfliegen wollen. Der Beleg für die Buchung eines Rückflugs für den 22. März 2020 liegt den Akten bei. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rückflug sei indessen aufgrund der Corona-Pandemie gestrichen worden und er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, in die Schweiz zurückzukehren.  
Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Darstellungen zu zweifeln. So ist gerichtsnotorisch, dass im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Epiedemie Reiseeinschränkungen beschlossen und zahlreiche Flugverbindungen gestrichen wurden. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nur einen kurzen Aufenthalt in seiner Heimat geplant hatte. Aufgrund der kurzen Dauer hätte dieser Heimatbesuch - bei fortbestehender ehelicher Gemeinschaft - grundsätzlich als vorübergehende Trennung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE qualifiziert werden können. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rückreise aufgrund von Flugverkehrseinschränkungen und somit von Umständen, auf die er keinen Einfluss hatte, nicht wie geplant antreten konnte. Mit Blick auf die konkreten Umstände erscheint eine Anwendung von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen. 
 
4.4. Die Anwendbarkeit von Art. 49 AIG setzt allerdings voraus, dass die eheliche Gemeinschaft und der Ehewille während des Getrenntlebens fortbesteht (BGE 140 II 345 E. 4.4.1; vgl. auch E. 3.1 hiervor).  
 
4.4.1. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich ist (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2; 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.4).  
 
4.4.2. Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Ehewille während des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers, d.h. vom 10. März 2020 bis 10. September 2020 fortbestanden habe, nicht abschliessend geprüft, weil sie davon ausgegangen ist, dass dieser Zeitraum grundsätzlich nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden könne. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich erwogen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bald nach dessen Abreise verschiedenen Behörden mitgeteilt habe, dass die Ehegemeinschaft beendet sei, dass er nicht mehr an der ehelichen Adresse wohne und dass sie seit seiner Abreise keinen Kontakt mehr zu ihm habe (vgl. E. 5.2.2.3 des angefochtenen Urteils).  
Dies genügt jedoch nicht, um annehmen zu können, dass der Ehewille der Ehefrau kurz nach dessen Abreise am 10. März 2020 erloschen ist. Denn die Vorinstanz hat auch festgehalten, dass die Eheleute am 10. März 2020 zusammen wohnten und dass sie nach der Rückkehr des Beschwerdeführers im September 2020 weiterhin im gleichen Haushalt gewohnt haben. Konkrete Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch lägen nicht vor (vgl. E. 5.2.2.4 des angefochtenen Urteils). Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - zumindest episodisch - in problematischem Ausmass Alkohol konsumiert habe (vgl. auch E. 5.4.2 hiernach). Auch habe sich der von der Ehefrau erhobene Vorwurf der Scheinehe gemäss dem angefochtenen Urteil nicht erhärten können (vgl. E. 5.2.2.3 des angefochtenen Urteils). Schliesslich ist erstellt, dass die Ehefrau während der ehelichen Gemeinschaft wiederholt die Behörden kontaktiert hat, was gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen dafür spreche, dass die Ehefrau versucht habe, den Beschwerdeführer in Beziehungskrisen durch Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen unter Druck zu setzen (vgl. E. 5.3.4.3.1 des angefochtenen Urteils). 
 
4.5. Es liegen somit verschiedene Indizien vor, wonach die eheliche Gemeinschaft nach der Abreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 fortbestanden hat.  
Weil die Vorinstanz diese Frage jedoch nicht abschliessend geprüft hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an das Verwaltungsgericht zwecks Abklärung des Fortbestands des Ehewillens während des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10. März 2020 bis 10. September 2020 zurückzuweisen. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass der Ehewille, wie der Beschwerdeführer behauptet, zumindest bis zum 17. April 2020 bestanden hat, wäre der Zeitraum vom 10. März bis und mit dem 16. April 2020 als zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft hinzuzurechnen, womit die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt wäre. Weil die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kumulativ voraussetzt, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor), wäre anschliessend die Integration des Beschwerdeführers zu prüfen. 
 
5.  
Für den Fall, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangen sollte, dass die Kriterien gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, sodass seine Aufenthaltsbewilligung gestützt darauf nicht verlängert werden kann, ist vorliegend noch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG im für das Bundesgericht massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zu Recht verneint hat. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei Opfer ehelicher Gewalt gewesen, welche den für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreicht habe. Die emotionalen Ausbrüche seiner Ehefrau, die durch deren Alkoholprobleme ausgelöst worden seien, hätten dazu geführt, dass er sich in Spitalbehandlung habe begeben müssen. Seine Ehefrau habe ihn regelmässig beschimpft und ihm mit dem Veranlassen eines ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens durch Trennung gedroht. Zudem sei sie ihm gegenüber auch physisch tätlich geworden, wobei sie ihm Schürfwunden auf der Brust zugefügt habe. Aus der Gesamtbetrachtung der verschiedenen Situationen ergebe sich ein klares Bild einer von vor allem psychischer Gewalt geprägten Beziehung.  
 
5.2. Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Sie kann physischer oder psychischer Natur sein, wobei jede Form ernst zu nehmen ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3; 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.1).  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1). Psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). 
Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Eheliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall eheliche Gewalt im erwähnten Rechtssinn begründen, so namentlich wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs wird (Urteile 2C_12/2018 vom 28. November 2018 E. 3.1; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2). 
 
5.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an den Beweis ehelicher Gewalt in Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis VZAE konkretisiert. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis wird nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt. Die ausländische Person muss aber die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise - insbesondere durch Arztberichte oder Auskünfte von spezialisierten Fachstellen - glaubhaft machen, damit ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchgeführt wird. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.2; 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.4; 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.2.2).  
 
5.4. Die Vorinstanz ist gestützt auf die ins Recht gelegten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder in physischer noch in psychischer Hinsicht Opfer von Gewalt bzw. Zwangsanwendung geworden sei, die als eheliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren wäre (vgl. E. 5.3.4.3.4 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4.1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst einen Austrittsbericht des Spitals U.________ vom 21. Dezember 2016, wo der Beschwerdeführer vom 19. bis zum 21. Dezember 2016 hospitalisiert wurde, gewürdigt. Danach habe sich der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Frau mit Kopfschmerzen vorgestellt und angegeben, er habe geträumt, dass sie ihn umbringen wolle. Sowohl im Einzelgespräch als auch im stationären Setting habe er berichtet, dass seine Frau häufig Alkohol trinke und dann unter anderem auch gewalttätig werde. Die Ehefrau habe sodann eingeräumt, dass sie gelegentlich zur Stressreduktion Alkohol trinke und dass am 16. Dezember 2016 die Situation unter Alkohol eskaliert sei. Gemäss dem Austrittsbericht sei beim Beschwerdeführer "linksseitige Kopfschmerzen DD [Differenzialdiagnose] Migräne" diagnostiziert worden, wobei dazu vermerkt worden sei "V.a. Psychische Dekompensation DD somatoforme Störung DD Angststörung". Angaben zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Hospitalisierung erwähnten Schürf- und Kratzwunden enthalte der Bericht gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht.  
Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, gemäss einem Polizeirapport vom 28. Juni 2017 sei es in den frühen Morgenstunden des 25. Juni 2017 zwischen dem Ehepaar zu einem verbalen Streit mit gegenseitigen, erstmaligen Tätlichkeiten gekommen. Die Ehefrau habe keine Verletzungen aufgewiesen und den Atemalkoholtest verweigert. Der Beschwerdeführer, bei dem der Atemalkoholtest negativ ausgefallen sei, habe eine leichte Schürfung an der Brust aufgewiesen. Auf einen Strafantrag habe er verzichtet. 
Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Suchberatungsstelle Aarau habe am 13. Mai 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 17. Januar 2018 und dem 6. Februar 2018 zu zwei Beratungsgesprächen erschienen sei, weil seine Frau gemäss seinen Angaben ein Alkoholproblem gehabt habe. Dass dies der Fall sei, habe auch ein gemeinsamer Arbeitskollege des Ehepaars in einem Schreiben vom 17. April 2019 bestätigt. 
 
5.4.2. Gestützt darauf erachtete es das Verwaltungsgericht als glaubhaft, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während des ehelichen Zusammenlebens - zumindest episodisch - in problematischem Ausmass Alkohol konsumiert und unter Alkoholeinfluss emotionale Ausbrüche gehabt habe, bei denen sie ihn angeschrien habe. Ebenfalls als glaubhaft wertete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau versucht habe, in Beziehungskrisen Druck auf ihn auszuüben, indem sie ihm mit den Migrationsbehörden gedroht und diese jeweils informiert habe, wenn die Eheleute getrennt gewesen seien. Sodann ging die Vorinstanz davon aus, dass ihn die Ehefrau zumindest einmal, im Januar/Februar 2018 effektiv der Wohnung verwiesen habe, worauf er während einiger Tage in seinem Auto übernachtet habe. Das Verwaltungsgericht hielt ferner fest, aufgrund des Polizeirapports sei davon auszugehen, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer im Juli 2017 in alkoholisiertem Zustand physisch angegangen habe und ihm dabei eine leichte Schürfung an der Brust zugefügt habe. Hingegen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun können, dass es zu weiteren physischen Übergriffen gekommen sei (vgl. E. 5.3.4.3.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.5. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen oder die Beweiswürdigung seien offensichtlich unrichtig. Auch macht er keine konkreten Ausführungen zu weiteren Vorfällen häuslicher Gewalt. Da entsprechende Rügen fehlen, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, der Druck seitens der Ehefrau habe über längere Zeit eine gewisse Intensität erreicht, gelingt es ihm nicht, glaubhaft darzutun, dass er häusliche Gewalt im Sinne einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, wie die für einen nachehelichen Härtefall erforderlich wäre, erfahren habe.  
Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den im Polizeirapport vom 28. Juni 2017 vermerkten Tätlichkeiten um einen einmaligen Vorfall im Verlauf eines eskalierenden Streits handelte, welcher gemäss der Rechtsprechung nicht zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls führt (vgl. E. 5.2 hiervor). Weiter ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich zwar um eine belastende Beziehung handelte. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwog, genügt der Umstand nicht, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss wiederholt anschrie, zumindest einmal auch kratzte und zumindest einmal der ehelichen Wohnung verwies, um eine systematische Unterdrückung des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darzutun, durch welche seine Persönlichkeit in grundrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden wäre und aufgrund derer es ihm nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. 
Im Übrigen führt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren aus, seine Ehefrau habe ihn bei der Integration sowohl in sprachlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützt. Sodann ist erstellt, dass er in den Jahren 2016 und 2020 alleine nach Pakistan reiste, was darauf schliessen lässt, dass er sowohl über die finanziellen Mittel als auch über die Bewegungsfreiheit verfügte, solche Reisen zu unternehmen. Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen eine systematische Unterdrückung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau. 
 
5.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Akten und die Beweislage, ohne Bundesrecht zu verletzen, zum Schluss gelangen durfte, dass weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eheliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegt.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Weiterführung der Ehe im Zeitraum vom 10. März 2020 bis 10. September 2020 beabsichtigt wurde und gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt.  
 
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov