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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1392/2019, 6B_1396/2019  
 
 
Urteil vom 14. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1392/2019 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
2. B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
 
und 
 
6B_1396/2019 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
6B_1392/2019 
Mehrfache Vergewaltigung; mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Nötigung; Willkür, 
 
6B_1396/2019 
Mehrfache, teilweise versuchte Drohung; Beschimpfung; Pornografie; Willkür, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Oktober 2019 (SST.2019.64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, seine damalige Ehefrau A.A.________ in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2015 in der Asylunterkunft in U.________ zweimal gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, indem er sie unter psychischen Druck gesetzt und bedroht habe. A.A.________ habe aus verschiedenen Gründen auf Widerstand verzichtet, namentlich weil sie seit ihrer Heirat im Jahr 2002 im Iran mehrfach mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei und wiederum Schläge befürchtet habe, sollte sie sich den Forderungen widersetzen. B.A.________ habe zudem nach verweigertem Geschlechtsverkehr wiederholt anderen Personen erzählt, seine Ehefrau sei eine Schlampe und pflege aussereheliche sexuelle Kontakte. Er habe ihr alsdann gedroht, dass sie wieder in den Iran zurückkehren müsse und sie habe befürchtet, dass die Behörden ihr die Kinder wegnehmen würden. Ausserdem soll B.A.________ A.A.________ zwischen dem 16. Dezember 2015 und dem 19. August 2016 in der Asylunterkunft V.________ mehrfach wöchentlich zum genitalen Geschlechtsverkehr und alle zwei Wochen zum Analverkehr gezwungen haben, indem er sie mit den gleichen Mitteln wie in U.________ unter psychischen Druck gesetzt, sie bedroht und teilweise Gewalt angewandt habe. Nach einiger Zeit habe A.A.________ begonnen, sich verbal und körperlich zu wehren. Daraufhin habe B.A.________ gedroht, er werde sie töten, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Er habe sie jeweils auf das Bett geworfen, an beiden Handgelenken gepackt und sich mit seinem Körpergewicht auf sie gelegt. Dann habe er ihre Hose heruntergerissen, ihre Unterhose zerrissen und sei gewaltsam mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. 
Des Weiteren wird B.A.________ vorgeworfen, anlässlich eines verbalen Streits irgendwann in der Zeit von Juni bis 19. August 2016 im Zimmer der Asylunterkunft in V.________ ein Küchenmesser aus der Schublade genommen, damit auf A.A.________ zugegangen und ihr gedroht zu haben, entweder sie oder sich selber zu töten. 
Im Zeitraum von August bis Oktober 2016 soll B.A.________ dem neuen Freund von A.A.________, C.________, sodann vier Sprachnachrichten geschickt haben, in denen er diesen massiv beschimpft und gedroht habe, ihn und seine Familie zu töten und ihn sexuell zu missbrauchen. Er habe C.________ und A.A.________ zudem als "Dreckschweine" bezeichnet und angefügt: "Du wirst sehen, was eines Tages mit euch passieren wird." A.A.________ sei von ihrem neuen Freund über diese Nachrichten in Kenntnis gesetzt worden. 
Am Abend des 20. Oktober 2017 führte A.A.________ ein Telefonat mit ihrem Sohn, der sich zu diesem Zeitpunkt beim Vater, B.A.________, befand. Anlässlich dieses Telefonats soll B.A.________ ihr gut hörbar aus dem Hintergrund mit dem Tod gedroht haben, indem er sie gefragt habe, ob sie gedacht habe, dass er sie überleben lasse. Ausserdem soll er sie als "Hure" und "Schlampe" beschimpft haben. 
Schliesslich wird B.A.________ zur Last gelegt, auf seinem Mobiltelefon zum eigenen Konsum zwei Bilder, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen würden, besessen zu haben. 
 
B.  
Gestützt auf die dargestellten sowie weitere Sachverhalte sprach das Bezirksgericht Zofingen B.A.________ am 11. Ok tober 2018 für die Zeit ab Mitte Juni 2016 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung frei. Es erklärte ihn hingegen für den restlichen angeklagten Zeitraum der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Pornografie schuldig und verurteilte ihn - unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Bezirksgericht verzichtete auf den Widerruf einer am 7. Juni 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und verpflichtete B.A.________ zur Zahlung einer Genugtuung an A.A.________ in der Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins. 
 
C.  
In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.A.________ stellte d as Obergericht des Kantons Aargau am 15. Oktober 2019 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeit ein und sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung frei, bestätigte dagegen die übrigen Schuldsprüche. Das Obergericht verurteilte B.A.________ als teilweise Zusatzstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und sprach ihm - nach Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs - eine Genugtuung von Fr. 63'630.-- zu. Die Zivilklage von A.A.________ wies es ab. 
 
D.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen (6B_1392/2019). Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben, B.A.________ zusätzlich der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu sprechen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. B.A.________ sei ausserdem zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.A.________ im Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
B.A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (6B_1396/2019). Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung, der Beschimpfung und der Pornografie freizusprechen. Es sei ihm für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 143'600.--, eventualiter eine solche von Fr. 116'600.--, zuzüglich Zins zu bezahlen. Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung von Fr. 11'756.20 auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch B.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
E.  
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien sowie konnexe Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1).  
 
1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). Dies trifft vorliegend zu, nachdem die Beschwerdeführerin 1 im kantonalen Verfahren eine Genugtuung verlangt und die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen hat.  
 
1.3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Das gilt jedoch nicht für seine Einwendungen gegen die dem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung (Beschwerde S. 6 und 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die amtlich verteidigte Person nicht zur Rüge legitimiert, das ihrem Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.3; 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3; 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ohnehin wäre nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die amtliche Entschädigung mittels Beschwerde an das Bundesstrafgericht anzufechten.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer 2 macht in seiner Vernehmlassung unter Beilage eines Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 8. Juli 2020 neue Tatsachen geltend und beantragt die Edition weiterer Akten. Dabei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2019 entstanden, um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 133 IV 342 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Sie sind daher unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat B.A.________, dem im Verfahren 6B_1392/2019 die Rolle des Beschwerdegegners zusommt, in zwei Sachverhaltskomplexen (wiederholter Geschlechtsverkehr in den Asylunterkünften U.________ und V.________) vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und - hinsichtlich des mehrfachen Analverkehrs in der Asylunterkunft V.________ - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung freigesprochen. Die Beschwerdeführerin 1 wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.  
Sie rügt zusammengefasst, die Vorinstanz komme betreffend die Vorfälle in U.________ unter Missachtung entscheidrelevanter Aussagen voreilig zum Schluss, dass sie sich einzig aus Angst, die Kinder könnten erwachen, den sexuellen Übergriffen nicht widersetzt habe. Die Vorinstanz beachte nicht, dass sie dem Beschwerdegegner mehrfach und unmissverständlich gesagt habe, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen und sich verbal zur Wehr gesetzt habe. Laut seinen eigenen Aussagen habe er gewusst, dass sie nicht wolle, was die Vorinstanz ebenfalls unberücksichtigt lasse. Schliesslich beziehe sie fälschlicherweise die beim Beschwerdegegner diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die Vorgeschichte zur häuslichen Gewalt, die sexuellen Demütigungen im Iran und die patriarchale Familienstruktur nicht mit ein (Beschwerde S. 7 ff.). 
Zu den Vorfällen in V.________ führt die Beschwerdeführerin 1 aus, der Beschwerdegegner habe sie in der Schweiz zwar nie geschlagen, um den Geschlechtsverkehr durchzusetzen. Gleichwohl habe er entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen Gewalt angewandt. So habe sie beschrieben, wie sie ihre Hose festgehalten habe, um zu verhindern, dass der Beschwerdegegner sie ausziehen konnte, sie aber nicht genügend Kraft gehabt habe. Auch habe er ihre Handgelenke festgehalten und ihren Körper mit seiner Körperkraft beschwert. Nachdem sie - nach dem Besuch eines Integrationskurses - vermehrt versucht habe, Gegenwehr zu leisten, habe der Beschwerdegegner umso stärker mit gewaltsamem Vorgehen reagiert. Mit erhöhter Gegenwehr habe sie sich folglich nur selbst Schaden zugefügt (Gewaltspirale). Ausserdem sei sie nicht in der Lage gewesen, den Widerstand so zu leisten, dass sie die sexuellen Übergriffe habe vermeiden können. Von der Vorinstanz ausgeblendet würden der kulturelle Kontext, die vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Todesdrohungen, die Unterdrückung mit strategischer Isolation durch die von ihm initiierte Rufschädigung sowie die gesamte unterdrückende Vorgeschichte. Insbesondere die Argumentation der Vorinstanz, wonach sie ihr Schamgefühl hätte überwinden und, nackt im Zimmer liegend, den männlichen Betreuer hätte rufen sollen, erfolge ohne Einbezug des kulturellen Hintergrunds. Insgesamt komme sowohl das Nötigungsmittel der Unterdrucksetzung als auch das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs mittels Drohungen und mittels Anwendung von Gewalt in Frage (Beschwerde S. 10 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Fraglich sei, ob sie dies dem Beschwerdegegner hinreichend deutlich zu verstehen gegeben habe. Hierzu erwägt die Vorinstanz, es sei von Seiten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr weder in U.________ noch in V.________ zu Schlägen oder Drohungen gekommen. Sie verneint bezüglich der Vorfälle in U.________ zudem die erforderliche Intensität einer Unterdrucksetzung durch den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich nicht gewehrt, da sie die im selben Raum schlafenden Kinder nicht habe wecken wollen. Sie habe zwar noch weitere Gründe genannt, weshalb sie auf Widerstand verzichtet habe. Diese seien jedoch nur bedingt von Relevanz. So sei die Angst vor einer Wegnahme der Kinder im Falle einer Trennung nicht vom Beschwerdegegner, sondern von Drittpersonen geschürt worden. Seine Drohung, er werde den Asylantrag zurückziehen und sie müsse nach Afghanistan zurückkehren, stehe zudem in keinem direkten Zusammenhang mit dem vollzogenen Geschlechtsverkehr (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).  
 
Hinsichtlich der Geschehnisse in V.________ geht die Vorinstanz unter Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 davon aus, dass sich die Beziehungsdynamik der Ehegatten verändert habe, nachdem sie im Rahmen eines Kurses gelernt habe, dass man in der Schweiz niemanden schlagen oder zu Sex zwingen dürfe. Auch habe sie erfahren, dass im Falle einer Scheidung die Kinder nicht in ein Waisenhaus gebracht würden. In der Folge habe sie dem Beschwerdegegner deutlich zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr wolle. Dass sie diesen dennoch zugelassen habe, sei primär auf die Rufschädigungen des Beschwerdegegners zurückzuführen. Zwar erscheine verständlich, dass der Ruf, eine Schlampe zu sein, bedingt durch den kulturellen Hintergrund eine schwere Belastung für die Beschwerdeführerin 1 dargestellt habe. Nachdem der Beschwerdegegner diese Anschuldigungen jedoch nach aussen getragen habe, hätte sie die dadurch bewirkten nachteiligen Folgen durch den erneuten Vollzug des Geschlechtsverkehrs gar nicht mehr abwenden können. Eine gewisse Rufschädigung habe sie zudem selber in Kauf genommen, um die beabsichtigte Trennung vom Beschwerdegegner und ihre Beziehung mit einem neuen Partner durchsetzen zu können. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 1 - ermutigt durch den Kurs - vermehrt Widerstand geleistet und durchaus Strategien entwickelt, um den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner zu vermeiden, etwa indem sie tagsüber immer draussen gewesen sei und nachts die Kinder neben sich habe schlafen lassen. Letztlich habe sie in der Asylunterkunft auch die räumliche Trennung von ihrem Ehemann durchsetzen können. Eine für die Annahme einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung hinreichend intensive psychische Unterdrucksetzung liege nicht vor. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin 1 die sexuellen Handlungen aus gesellschaftlichem Druck hingenommen (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
 
2.3.2. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Sie schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49 E. 4; Urteil 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1). Ob die Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände und der persönlichen Situation des Opfers entscheiden (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteil 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie beispielsweise im strafrechtlichen Berufungsverfahren vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.5. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des Bundesrechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids derart lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das Bundesrecht angewandt wurde. Die Begründung ist auch mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2.3.2).  
 
2.6. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin 1 den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner nicht wollte (angefochtenes Urteil S. 13). Zu prüfen ist deshalb, ob er sich tatbestandsmässiger Nötigungsmittel bediente, um diese Ablehnung zu überwinden.  
 
2.6.1. Die Vorinstanz nimmt diese Prüfung nur unter dem Blickwinkel einer "Unter-psychischen-Druck-Setzung", nicht jedoch unter dem der ebenfalls angeklagten Gewaltanwendung vor. Die Beschwerdeführerin 1 macht deshalb zu Recht geltend, dass die Vorinstanz verschiedene Aussagen unberücksichtigt lässt, die im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner tatbestandsmässige Nötigungsmittel eingesetzt hat, von Bedeutung sind. So beschrieb sie im Verfahren mehrfach, wie er ihre Gegenwehr mittels körperlicher Einwirkung überwunden haben soll. Sie habe jeweils versucht, ihre Hose festzuhalten, jedoch zu wenig Kraft gehabt. Er habe ihr dann das Unterteil resp. die Unterhose heruntergerissen und dabei manchmal sogar ihre Unterwäsche zerrissen (kant. Akten act. 674 f., 990, Protokoll Obergericht S. 19). Wenn sie versucht habe, den Geschlechtsverkehr zu vermeiden, habe er Gewalt angewendet (act. 700). Teilweise sei sie vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr geschlagen worden (act. 675, 699). An verschiedenen Stellen berichtete die Beschwerdeführerin 1, dass der Beschwerdegegner sie während des Geschlechtsverkehrs festgehalten und sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt habe. Sie habe nichts mehr machen können (act. 676, 705 f., 724, 984, Protokoll Obergericht S. 8, 18). Manchmal habe er die Türe geschlossen (act. 782, 984, 990, Protokoll Obergericht S. 8). Die Beschwerdeführerin 1 schilderte auch, dass der Beschwerdegegner abgesehen von körperlicher Gewalt auch sonst Druck auf sie ausgeübt habe. Sie erzählte von seinen Bestrebungen, sie bei anderen Leuten als Hure darzustellen und die bei ihr dadurch bewirkte Isolation (act. 691, 700, 705, 984, Protokoll Obergericht S. 8), von ständigen Erniedrigungen und Todesdrohungen (act. 703, 707) sowie Tätlichkeiten (act. 704, 723, 984 f., Protokoll Obergericht S. 10). Schliesslich beschrieb sie die Einflüsse des kulturellen Hintergrunds: Sie habe als Kind gelernt, dass man als Frau immer zur Verfügung stehen müsse (act. 673, 979, 983). Sex sei für sie schon immer mit Zwang und Gewalt, insbesondere Schlägen, verbunden gewesen (act. 697, 700, Protokoll Obergericht S. 13 f.).  
Die Vorinstanz hat diese Aussagen im Rahmen ihrer schriftlichen Urteilsbegründung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft, zieht aus ihnen im Hinblick auf die rechtliche Würdigung gleichwohl verbindliche Schlüsse. Implizit scheint sie diese somit für glaubhaft zu halten. Dagegen erachtet der Beschwerdegegner die Angaben der Beschwerdeführerin 1 als widersprüchlich und unglaubhaft (Stellungnahme S. 4 ff.). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu würdigen und Tatsachen festzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil wird deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin 1 geschildert und von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht, erstellen lässt. 
 
2.6.2. Sofern die Vorinstanz feststellen wird, dass der Beschwerdegegner bei den sexuellen Handlungen (oder bei einer davon) die Türe des Zimmers abgeschlossen, sie aufs Bett geworfen, dort an den Händen bzw. Handgelenken festgehalten und mit seinem Körpergewicht fixiert und ihr die Hose heruntergerissen hat, um anschliessend mit seinem Penis in sie einzudringen, ist entgegen ihren Schlussfolgerungen von einer Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen. Denn Gewalt ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin 1 wäre - bezogen auf obige Prämisse - unmissverständlich klar erkennbar gewesen, andernfalls es nicht erforderlich gewesen wäre, das Zimmer abzuschliessen (und damit die Fluchtmöglichkeiten zu vereiteln), das Opfer am Arm zu ziehen und auf das Bett zu werfen, um es dann zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs an den Handgelenken zu fixieren. Nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr resp. die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Eine solche Willensbezeugung läge hier vor.  
 
2.6.3. Eine gesonderte Betrachtung verdient in diesem Zusammenhang der von der Vorinstanz als "letzten Sexualverkehr der damaligen Ehegatten" bezeichnete Vorfall in V.________. Die Beschwerdeführerin 1 sagte hierzu aus, der Beschwerdegegner habe die Zimmertür abgeschlossen, sie an den Armen gezogen und aufs Bett geworfen. Als sie gedroht habe zu schreien, habe er mit einer Hand ihre Handgelenke festgehalten und mit der anderen ihre Hose heruntergerissen. Danach habe er gesagt: "So, jetzt kannst du schreien, damit der Chef kommt und dich ansieht". Wenn sie geschrien hätte, wäre der Chef mit dem Schlüssel gekommen, sie hätte sich dann aber geschämt (angefochtenes Urteil S. 20). Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Überwindung des eigenen Schamgefühls müsse für die Beschwerdeführerin 1 in dieser Situation als zumutbar erachtet werden, weshalb sie über hinreichende Abwehrmöglichkeiten verfügt hätte.  
Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Sie blendet, wie die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, den kulturellen Kontext aus. Wie die Beschwerdeführerin 1 erklärt, sind sich streng islamische Frauen gewohnt, ihren Körper vor Männern - ausser vor ihrem Ehemann - zu verdecken. Es scheint nachvollziehbar, dass die Vorstellung, sich unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr (halb-) nackt einem fremden Mann zu zeigen, bei einer solchen Frau enorm starke Schamgefühle auslöst. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Frau mit einer Biographie wie derjenigen der Beschwerdeführerin 1 (sollte diese sich so erstellen lassen wie von ihr geschildert; zum kulturellen Hintergrund siehe auch E. 2.7 unten) in einer solchen Situation ihr Schamgefühl überwindet und einen männlichen Mitarbeiter des Asylzentrums um Hilfe ruft. Ein allfälliger gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserter verbaler Widerstand, kombiniert mit dem Versuch, die Hose festzuhalten, muss in dieser Situation daher als genügend angesehen werden. 
 
2.7. Sollte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, das Nötigungsmittel der Gewalt sei zu verneinen, wird sie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen erneut prüfen müssen, ob die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" gegeben ist.  
 
2.7.1. Die besagte Tatbestandsvariante stellt klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteile 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.1; 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.3.2). Die Einwirkung auf das Opfer muss somit erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Zu denken ist dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Unter Umständen können auch kognitive Unterlegenheit sowie emotionale und soziale Abhängigkeiten, insbesondere bei Kindern, einen vergleichbaren, ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteile 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1; 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.1). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.7.2. Nach der Rechtsprechung ist das blosse Ausnützen vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Erforderlich ist eine "tatsituative Zwangssituation". Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49 E. 4; 131 IV 107 E. 2.4). Patriarchale Strukturen oder ein kultureller Hintergrund - unabhängig von den ihm konkret inhärenten Gebräuchen, Sitten und Regeln - allein reichen für die Annahme einer tatbestandsmässigen Nötigung somit nicht aus.  
Wiederum unter der Voraussetzung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 als glaubhaft beurteilt werden, sprechen entgegen der Vorinstanz jedoch verschiedene Aspekte dafür, dass der Beschwerdegegner für solche tatsituativen Zwangssituationen verantwortlich ist. Wie die Beschwerdeführerin 1 zutreffend vorbringt, sind das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner sowie die dabei stattgefundene Entwicklung ganzheitlich zu betrachten. Wenn die Vorinstanz die Anwesenheit der Kinder als primären Grund für das Ausbleiben einer (stärkeren) Abwehr ausmacht und ergänzend, jedoch isoliert, ihre Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan oder einer Wegnahme der Kinder miteinbezieht, greift ihre Betrachtungsweise zu kurz. Zunächst gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, dass sich in ihrer Kultur eine Frau den sexuellen Wünschen eines Mannes zu fügen habe. Ausserdem berichtete sie von Gewalterfahrungen in ihrer Vergangenheit im Iran, die nicht selten in Zusammenhang mit vom Beschwerdegegner vollzogenen sexuellen Handlungen gestanden seien. Gemäss diesen Aussagen, welche die Vorinstanz allesamt vertieft zu würdigen haben wird, hat der Beschwerdegegner durch die Anwendung physischer Gewalt selber massgeblich dazu beigetragen, den - vermutlich bis zu einem gewissen Grad kulturell bedingten - Zwang in sexuellen Belangen massiv zu verstärken. Wenn die Beschwerdeführerin 1 es irgendwann nicht mehr mit entsprechender Gegenwehr auf eine körperliche Auseinandersetzung ankommen liess, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn nach der Rechtsprechung kann von einem jahrelang drangsalierten und (gewaltsam) unterdrückten Opfer nicht das maximale Mass an Gegenwehr erwartet werden (vgl. Urteile 6B_159/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.5; 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.4). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten wiederholten Todesdrohungen des Beschwerdegegners (so etwa, er werde sie verbrennen, falls sie je mit einem anderen Mann zusammen komme, act. 703). Sollten sich diese Drohungen wie von ihr beschrieben erstellen lassen, würden auch sie massgeblich zu einer vom Beschwerdegegner geschaffenen Bedrohungslage beitragen (vgl. Urteile 6B_159/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.2 und 3.4). Hinzu kommt, dass er den Ruf der Beschwerdeführerin 1 erstelltermassen massiv schädigte, indem er anderen Landsleuten erzählte, sie wolle nicht mit ihm schlafen, sei eine Schlampe und ein Hure. Auch diese Rufschädigung ist in den kulturellen Kontext zu setzen. Die Diffamierung bewirkte laut den Angaben der Beschwerdeführerin 1 eine soziale Isolation, da die Leute sich von ihr abgewandt hätten. Gerade in einem fremden Land ist eine derartige Isolation zumindest in Kombination mit weiteren Faktoren durchaus geeignet, den Widerstand eines Opfers dauerhaft zu brechen (vgl. Urteile 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.2; 6B_159/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.4). Die Vorinstanz hält dafür, nachdem die Rufschädigung erst einmal eingetreten sei, sei das Verhalten des Beschwerdegegners nicht mehr geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin 1 zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Dieser Standpunkt ist nicht nachvollziehbar. Bei der Isolation handelt es sich zudem um einen länger dauernden Zustand, weshalb nicht gesagt werden kann, mit dem Eintritt der Rufschädigung sei die nötigende Wirkung auf die Beschwerdeführerin 1 entfallen. 
Insgesamt hielt der Beschwerdegegner - folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin 1 - ihr gegenüber eine ständige Drohkulisse aufrecht. Die hierfür relevanten Elemente sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. So betrachtet kann ihnen nicht ohne Weiteres die Kausalität zu den stattgefundenen sexuellen Handlungen abgesprochen werden. Anzumerken bleibt, dass die Tatbestandsmässigkeit nicht bereits deshalb verneint werden kann, weil die Beschwerdeführerin 1 gewisse Strategien entwickelt hatte, um den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner teilweise zu meiden und sich manchmal erfolgreich dagegen zur Wehr setzen konnte. Dies bedeutet selbstredend nicht, dass sie mit sämtlichen anderen sexuellen Handlungen einverstanden und bei deren Vollzug nie tatbestandsmässiger Zwang im Spiel gewesen sein könnte. 
 
2.8. Zusammengefasst ist das angefochtene Urteil mangels vollständiger Beweiswürdigung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu erörtern haben, weshalb sie einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin 1, die im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil stehen, unberücksichtigt lässt. Sie wird die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit analysieren und den Sachverhalt neu feststellen müssen. Dabei wird auch zu klären sein, welche Aussagen der Beschwerdeführerin 1 sich auf welchen der angeklagten Vorfälle beziehen und ob sie teilweise auch Erlebnisse im Iran schildert. Im Hinblick auf die Überprüfung der tatsituativen Zwangssituation wird auch von Bedeutung sein, welche Handlungen der Beschwerdegegner insbesondere nach der von der Vorinstanz festgestellten Veränderung der Beziehungsdynamik vorgenommen und auf welche Art sich die Beschwerdeführerin 1 jeweils widersetzt hat. Ein reformatorischer Entscheid - wie ihn die Vorinstanz beantragt - kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht nicht über umfassende Sachkognition verfügt und seine Aufgabe als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes auf eine Rechtsüberprüfung beschränkt ist (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdeführers 2 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung nach Art. 181 StGB. Sie setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht auseinander. Das Begründungserfordernis nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bezieht sich auf die gestellten Begehren. Enthält die Beschwerde mehrere unterschiedliche Rechtsbegehren, aber nur zu einigen davon eine hinreichende Begründung, so ist auf die begründeten Begehren einzutreten, nicht aber auf die anderen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
4.  
Im Verfahren 6B_1396/2019 wirft der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz zunächst vor, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung sowie der Pornografie willkürlich sowie unter Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 10 BV (gemeint: Art. 10 Abs. 1 StPO) und des rechtlichen Gehörs festgestellt sowie gegen den Anklagegrundsatz verstossen zu haben. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Hinsichtlich der Messerattacke in V.________ stützt sich die Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach "wiederholt detailliert[e] und logisch konsistent[e]" Schilderung von A.A.________ (hier Beschwerdegegnerin). Auch die gemeinsame Tochter habe bestätigt, dass es in V.________ einmal zu einem Vorfall mit einem Messer gekommen sei. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb die Aussagen des Zeugen C.________ "mit einer gewissen Vorsicht" zu würdigen seien. Sie weist namentlich auf eine mögliche Voreingenommenheit in Bezug auf den ehelichen Konflikt wie auch auf teilweise widersprüchliche Angaben hin. Die Aussagen der gemeinsamen Tochter seien demgegenüber differenziert (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht hinreichend auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Reihe von Personen, darunter C.________ sowie die gemeinsame Tochter, nicht befragt. Daraus ergibt sich vorliegend weder Willkür in der Beweiswürdigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen seiner Auffassung liegt hier keine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, die eine unmittelbare Beweisabnahme der erwähnten Personen für die Urteilsfällung notwendig machen würde (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. und 4.4.4). Auch aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Strafantrag nicht innert einer Frist von drei Monaten gestellt hat, vermag der Beschwerdeführer 2 nichts herzuleiten, wurde er doch gestützt auf Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und damit wegen eines Offizialdelikts verurteilt.  
 
4.1.2. Bezüglich der Drohung vom 20. Oktober 2017 stellt der Beschwerdeführer 2 der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Das gilt beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer 2 anhand mehrerer Behauptungen vorbringt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin würden "hinten und vorne nicht mit der objektiven Beweislage" übereinstimmen. Die Vorinstanz würdigt ihre Aussagen eingehend und differenziert. Sie kommt zum Schluss, dass diese den Sachverhalt logisch konsistent und detailliert wiedergegeben habe. Auch weist die Vorinstanz darauf hin, dass hinsichtlich der Frage, wer wen angerufen und wie oft die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sohn telefoniert habe, Unklarheiten bestünden, diese aber nicht das eigentliche Kerngeschehen - d.h. die Drohungen des Beschwerdeführers 2 - betreffen würden (angefochtenes Urteil S. 25 ff.). Soweit der Beschwerdeführer 2 bemängelt, die Vorinstanz habe sich kein eigenes Bild über das Aussageverhalten des Sohnes gemacht, knüpft seine Beschwerde abermals nicht an die Erwägungen im angefochtenen Urteil an. Die Vorinstanz begründet ausführlich, inwiefern sich der gemeinsame Sohn mit dem Beschwerdeführer 2 solidarisiert und die Situation zu dessen Gunsten dargestellt hat (angefochtenes Urteil S. 27). Eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gleichermassen nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
4.1.3. In Bezug auf die Drohung via Sprachnachrichten liegt der Beschwerde keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung zugrunde. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert die Erwägungen der Vorinstanz unter Beibringung seiner eigenen Sichtweise als "aktenwidrig" bzw. "im Ergebnis nicht nachvollziehbar". Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.1.4. Der Beschwerdeführer 2 rügt ferner eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da der Versuch hinsichtlich der Drohung nicht in der Anklage umschrieben werde. Die Rüge ist unbegründet. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer 2 habe seine Ehegattin während der Ehe mehrfach durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, enthält a maiore minus grundsätzlich auch den Vorwurf der versuchten Drohung. Die Frage, ob der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg eintritt, betrifft die Würdigung einer Rechtsfrage, die vom Gericht unabhängig von der Darstellung in der Anklageschrift zu beantworten ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist davon nicht berührt (vgl. Urteile 6B_251/2020 vom 17. November 2020 E. 1.4 f.; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2 zum Eventualvorsatz).  
 
4.2. Im Zusammenhang mit der Beschimpfung hält der Beschwerdeführer 2 lediglich fest, dass sich die Angaben der Beschwerdegegnerin "nicht in Übereinklang" mit den "objektiven Beweismitteln" bringen liessen. Diese Willkürrüge entspricht nicht einer prozessordnungsgemässen Darstellung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
4.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz zum Vorwurf der Pornografie, die Aussagen des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich der Bilder auf seinem Mobiltelefon seien als Schutzbehauptung zu werten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er die Bilder über WhatsApp oder Telegram erhalten, diese auch gesehen und sie auf seinem Mobiltelefon belassen habe (angefochtenes Urteil S. 32). Der Beschwerdeführer 2 beschränkt sich erneut darauf, das Gegenteil zu behaupten, wobei er nicht bestreitet, die Bilder über einen Chat empfangen zu haben. Soweit er im Rahmen seiner Willkürrüge beiläufig vorbringt, der subjektive Tatbestand sei in der Anklageschrift nicht umschrieben, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der Anklagegrundsatz verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer 2 übersieht, dass nach der Rechtsprechung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ausreicht, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dass sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen, die einen anderen Schluss zulassen würden, zeigt der Beschwerdeführer 2 nicht auf und ist angesichts der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer 2 hinsichtlich der Drohungen via Sprachnachrichten eine Verletzung von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemeint: Art. 180 Abs. 1 StGB). Er habe der Beschwerdegegnerin keine konkreten ernstlichen Nachteile in Aussicht gestellt und auch keine solchen, die er selber habe beeinflussen können. Damit setzt sich der Beschwerdeführer 2 erneut über die Erwägungen der Vorinstanz hinweg, ohne sich vertiefter mit diesen auseinanderzusetzen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Das gilt auch in Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2017. Der blosse Hinweis auf die Tatbestandselemente von Art. 180 Abs. 1 StGB und die erneute Erklärung, es bestünden erhebliche Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, genügen den Begründungsanforderungen nicht.  
 
5.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung von Art. 197 StGB. Eines der Bilder erfülle zwar den objektiven Tatbestand. Es sei allerdings unter unverdächtigen Bildern eingereiht gewesen, weshalb seine Aussage, er habe es nicht zur Kenntnis genommen, nachvollziehbar und glaubhaft erscheine. Er sei zudem davon ausgegangen, das Bild gelöscht zu haben. Hinsichtlich des anderen Bildes fehle ein sexueller Bezug.  
 
5.2.1. Art. 197 StGB stellt unter dem Titel "Pornografie" Gegenstände und Vorführungen unter Strafe, die gravierende geschlechtliche Perversionen zum Inhalt haben (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 425; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 579). Nach Art. 197 Abs. 5 StGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder tatsächliche sowie nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Als Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen.  
 
Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; 133 IV 31 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können. In jedem Fall erfüllt derjenige den Tatbestand, der das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt. Von vornherein als nicht pornografisch sind hingegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies gilt unabhängig davon, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; 131 IV 64 E. 11.2; je mit Hinweisen). Entscheidend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht hat den pornografischen Charakter namentlich bei Schnappschüssen eines auf einem Liegestuhl sitzenden nackten Mädchens verneint (BGE 133 IV 31 E. 6.2). Es beurteilte dagegen Bilder, auf auf denen ein Mädchen seine Scheide mit den Händen spreizt bzw. seinen Slip zur Seite zieht, um den Blick auf die entblösste Vagina zu ermöglichen, als pornografisch (vgl. BGE 128 IV 25 E. 2a). Gleichermassen qualifizierte es ein Bild, auf dem ein 10-jähriges Mädchen auf einem Bett sitzt und sich mit den Armen nach hinten abstützt, wobei zur Sichtbarmachung des Schambereichs das Kleidchen bis über die Hüfte nach oben und der Slip bis an die Knie nach unten geschoben ist (BGE 131 IV 64 E. 11.3.1). Ein sexueller Bezug wurde auch bei einem Foto angenommen, das ein 10-jähriges Mädchen, lediglich mit weissen Kniestrümpfen bekleidet sowie mit roter Schminke in spezieller Pose neben einem Stuhl zeigt (BGE 131 IV 64 E. 11.3.2). Das gilt auch bei Aufnahmen vorwiegend halbnackter Mädchen am Strand, in deren Mittelpunkt die (sekundären) Geschlechtsteile stehen, mithin Kopf und Füsse der Mädchen teilweise gar nicht zu sehen sind (Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2). 
 
5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 seinen Überlegungen einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, ist er nicht zu hören. Ohnehin erweist sich seine Begründung als widersprüchlich, wenn er einerseits davon ausgeht, das Bild (act. 782) gar nicht zur Kenntnis genommen, und andererseits der Auffassung ist, es gelöscht zu haben.  
 
5.2.3. Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers 2 seien diverse pornografische Bilder gefunden worden, wovon auf zweien Kinder abgebildet seien. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus jenem der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz teilweise verweist, geht jedoch hervor, inwiefern die Bilder als pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu werten sind. Die kantonalen Instanzen stellen lediglich fest, dass eine Aufnahme ein nacktes, anhand der körperlichen Entwicklung minderjähriges Mädchen abbilde und das andere Bild zwei minderjährige Personen beim Vollzug des Beischlafs zeige (Urteil Bezirksgericht S. 48; angefochtenes Urteil S. 32 und 36).  
Unstrittig ist, dass das zweitgenannte Bild als pornografisch einzustufen ist. Dieses zeigt sexuelle Handlungen unter Einbezug von (realen) minderjährigen Personen (vgl. act. 782), degradiert diese mithin offenkundig zum Objekt fremder sexueller Begierde. 
Das erstgenannten Bild (act. 780) zeigt ein noch minderjähriges unbekleidetes Mädchen, wie es beim Baden von einer nicht identifizierbaren, vermutlich erwachsenen Person aus dem Wasser gehoben wird und lächelt. Sein Rücken wölbt sich dabei leicht nach hinten und die Beine sind leicht gespreizt, sodass sowohl der Genital- als auch der Brustbereich stark hervorgehoben werden. Die Körperhaltung macht dabei nicht den Anschein, als ob sie in natürlicher Weise während des Badens eingenommen worden wäre. Das Mädchen wird dem Betrachter von der erwachsenen Person hinter resp. unter ihm vielmehr in einer Position präsentiert, in der die Geschlechtsteile klar in den Vordergrund treten. Die Aufnahme ist somit gezielt auf sexuelle Aufreizung ausgerichtet und kann nicht als blosser Schnappschuss abgetan werden. Indem das Kind bewusst in diese Pose gebracht wurde, wurde es zum reinen Sexualobjekt herabgewürdigt. Mit seinem Einwand, es fehle der Aufnahme an einem sexuellen Bezug, ist der Beschwerdeführer 2 somit nicht zu hören. Auch das Bild in act. 780 erfüllt den Tatbestand der Pornografie. 
 
6.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen und diejenige des Beschwerdeführers 2 abgewiesen, soweit auf die Beschwerden eingetreten wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird namentlich auch über die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Genugtuungsforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu befinden müssen. 
Im Rahmen der Gutheissung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin 1 gegenstandslos. Darüber hinaus wird das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 2. Ausgenommen sind die Aufwendungen seines Rechtsvertreters im Verfahren 6B_1392/2019 sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie. Im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens sind den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen, soweit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Der Kanton Aargau und der Beschwerdeführer 2 haben der Beschwerdeführerin 1 im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Gleiches gilt im Rahmen ihrer Beschwerde für die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 resp. Beschwerdegegner. Die Entschädigungen der Beschwerdeführer sind zu verrechnen. Die vom Beschwerdeführer 2 infolgedessen zu leistende Parteientschädigung wird aufgrund der ihm im Verfahren 6B_1392/2019 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen übernommen, da das Risiko der Uneinbringlichkeit nicht der als bedürftig anzusehenden Beschwerdeführerin 1 resp. ihrer Rechtsvertreterin überbunden werden soll. Der Beschwerdeführer 2 wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sind die Entschädigungen überdies praxisgemäss der Rechtsvertretung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1392/2019 und 6B_1396/2019 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin 1 und im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 
 
6.  
Der Kanton Aargau hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier, mit Fr. 1'250.-- zu entschädigen. 
 
7.  
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 750.-- und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Fr. 500.-- entschädigt. 
 
8.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger