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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_160/2020  
 
 
Urteil vom 30. April 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
FC A.________ Limited Liability Company, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Union des Associations Européennes de Football (UEFA), Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 21. Februar 2020 (CAS 2019/A/6294). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 28. Dezember 2017 verlegte die FC B.________ Limited Liability Company (nachfolgend: FC B.________ LLC), die in der ersten Liga der Ukraine spielte, ihren Sitz und ihre Aktivitäten von der Stadt U.________ in die Stadt V.________. Ferner wurde sie Mitglied des dortigen regionalen Fussballverbandes. Im Mai 2018 ersuchte die FC B.________ LLC die ersten Liga der Ukraine und den Ukrainischen Fussballverband um Erlaubnis, ihren Namen in FC A.________ Limited Liability Company zu ändern. Am 25. Mai 2018 änderte die FC B.________ LLC nach Massgabe des ukrainischen Rechts ihren Namen in FC A.________ LLC und modifizierte ihr Vereinslogo und ihre Vereinsfarben. Im Juni 2018 genehmigten die Mitglieder des Ukrainischen Fussballverbands die Änderungen und liessen FC A.________ LLC als Mitglied der ersten Liga zu, unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Union des Associations Européennes de Football (UEFA) keine Einwendungen gegen die Namensänderung erhebt. 
Am 18. Juni 2018 ersuchte der Ukrainische Fussballverband die "Investigatory Chamber of UEFA Club Financial Control Body" (nachfolgend: IC CFCB) namens der FC A.________ LLC, eine Ausnahme von Art. 12 - (2) und (3) der "UEFA Club Licensing and Financial Fair Play Regulations" zu gewähren, der u.a. jede Änderung der Identität eines Vereins während drei Jahren vor einer Lizenzierungssaison an bestimmte Bedingungen knüpft. Mit Entscheid vom 25. April 2019 verweigerte die IC CFCB die Gewährung einer entsprechenden Ausnahme. 
Gegen diesen Entscheid erhob die FC A.________ LLC am 3. Mai 2019 Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS). Dieses trat mit Entscheid vom 21. Februar 2020 auf das Rechtsmittel nicht ein, weil die Original-Berufungserklärung nicht fristgerecht per Briefpost oder Kurierdienst eingereicht worden und die Berufung damit als verspätet erhoben gelte und unzulässig sei. 
Die FC A.________ LLC (Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde. Mit E-Mail vom 7. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine identische Eingabe nach. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. BGE 142 III 521 E. 1). 
 
3.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190 - 192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). 
In der Beschwerde sind danach allein die Rügen zulässig, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382). 
Den entsprechenden Begründungsanforderungen vermag die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zu genügen: Die Beschwerdeführerin legt zunächst in langen Ausführungen ihren Standpunkt in der Sache selbst dar, ohne auf die für den Entscheid des TAS wesentlichen Erwägungen über die verspätete Berufungserklärung einzugehen. Erst gegen Ende ihrer Ausführungen macht sie geltend, das TAS habe ihre Berufung ihrer Ansicht nach zu Unrecht als unzulässig beurteilt, ohne dazu allerdings zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG zu substanziieren. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer