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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_73/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts verschiedener Straftaten, namentlich von Urkundendelikten, des mehrfachen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie weiterer Straftaten im Zusammenhang mit einem Unternehmenskonkurs. 
A.________ befindet sich seit dem 6. März 2014 in strafprozessualer Haft. In diesem Zusammenhang führte er mehrere Rechtsmittelverfahren im Kanton Aargau. Auch das Bundesgericht wies zwei Beschwerden von A.________ ab, nämlich am 7. Juli 2014 eine solche gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Urteil 1B_221/2014) sowie am 19. Januar 2015 eine solche gegen die erneute Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs in Kombination mit der Haftverlängerung bis zum 6. März 2015 (Urteil 1B_427/2014). 
 
B.   
Am 27. Januar 2015 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen A.________ und beantragte am gleichen Tag beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis zum 27. April 2015. Am 5. Februar 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ab und verfügte die umgehende Haftentlassung von A.________. 
Dagegen erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau Beschwerde beim Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau. Noch am 5. Februar 2015 ordnete die Verfahrensleiterin vorsorglich die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Entscheid in der Sache an. Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Februar 2015 auf und ordnete die Sicherheitshaft von A.________ für drei Monate bis zum 27. April 2015 an (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Überdies auferlegte das Obergericht A.________ die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Haft (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. März 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Nebst Unzulässigkeit der Haft ficht er auch die Auferlegung von Verfahrenskosten durch das Obergericht an. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Mit Eingabe vom 16. März 2015 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass das Bezirksgericht Bremgarten die Hauptverhandlung in seiner Strafsache auf den 28. Mai 2015 angesetzt hat und die Urteilseröffnung für den 3. Juni 2015 vorsieht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 229 Abs. 1 StPO entscheidet nach Erhebung der Anklage (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin über die Anordnung der Sicherheitshaft. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 80 BGG) über die Sicherheitshaft steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 222 StPO). Es handelt sich dabei sowohl im Hauptpunkt der Haftanordnung als auch im ebenfalls angefochtenen Nebenpunkt der Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Häftling sowie direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Haftbeschwerden prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO grundsätzlich frei (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, zur Vervollständigung des Sachverhalts seien nebst den im vorliegenden Haftverfahren ergangenen Akten die vollständigen Strafuntersuchungsakten des bei der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahrens beizuziehen. Das Obergericht übermittelte dem Bundesgericht die Unterlagen des Haftverfahrens. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die für die Haft massgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unvollständig sein sollten und zusätzlich den Beizug der vollständigen Strafakten erforderten. Der entsprechende Verfahrensantrag ist daher abzuweisen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt verschiedentlich stillschweigend die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage. Er vermag aber nicht darzutun, dass diese offensichtlich unrichtig sind, und behauptet auch nicht, sie beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Der vom Obergericht erhobene Sachverhalt ist demnach für das Bundesgericht verbindlich.  
 
3.  
 
3.1. Zur Rechtfertigung der Anordnung von Sicherheitshaft nach vorbestehender Untersuchungshaft müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft weiterhin erfüllt sein. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zu beachten ist sodann das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht mehr. Er räumt überdies ein, den Kleinkreditbetrug in der Höhe von Fr. 20'000.-- gegenüber der Bank B.________ gestanden zu haben. Bei den übrigen ihm vorgehaltenen Delikten handelt es sich hingegen um bestrittene Straftaten im Zusammenhang mit dem Konkurs einer Unternehmung, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt war. Angesichts des Teilgeständnisses und der inzwischen erhobenen Anklage sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht bestreitet, ist von dessen Vorliegen auszugehen. Der Beschwerdeführer rügt indessen, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht und die Haft sei nicht mehr verhältnismässig. Auf die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen beruft sich der Beschwerdeführer im Unterschied zum letzten bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. das Urteil 1B_427/2014) nicht mehr.  
 
3.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Mit der Frage der Fluchtgefahr hat sich das Bundesgericht schon in seinem Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015 ausführlich auseinander gesetzt. Daran hat sich in der seither vergangenen kurzen Zeit nichts Wesentliches verändert. Dass der Strafvorwurf in grossen Teilen strittig ist, ändert nichts daran, dass die inzwischen erhobene Anklage, unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen Parteiantrag handelt, doch als Anhaltspunkt für die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Straftaten dienen kann. Der Beschwerdeführer vermag den aufgrund einer Plausibilitätsprüfung, die für das Haftverfahren genügen muss, erhobenen Deliktsvorwurf nicht ohne weiteres so zu entkräften, dass er im Haftverfahren von vornherein unwesentlich erschiene. Es ist daher vorerst unverändert von einem schweren Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen, und zwar unabhängig von eventuell weiteren hängigen Strafverfahren. Auch wenn der Beschwerdeführer die übrigen von der Vorinstanz gewichteten Umstände erneut anders würdigt als diese, sind sie weiterhin im Grundsatz nicht wirklich umstritten; der Beschwerdeführer stellt sie höchstens in der konkreten Ausgestaltung anders dar bzw. beurteilt ihre Tragweite abweichend vom Obergericht. Das betrifft insbesondere die bestehenden Beziehungen zum Heimatland und das Vorliegen von Schulden. Insgesamt erscheint es daher noch immer wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der weiteren Strafverfolgung entziehen würde. Diese Wahrscheinlichkeit hat allerdings seit dem letzten bundesgerichtlichen Urteil leicht abgenommen und nimmt stetig mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer weiter ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit über einem Jahr in Haft. Angesichts der im Gesetz vorgesehenen Strafdrohung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sowie des konkret von der Staatsanwaltschaft gestellten Strafantrags einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren erweist sich die Gefahr von Überhaft zurzeit als noch nicht ausschlaggebend. Der Strafantrag ist aber doch insofern zu relativieren, als ein Grossteil der Deliktsvorwürfe bestritten wird und angesichts der zur Diskussion stehenden Deliktsart nur schwer vorhersehbar ist, ob es insoweit zu einer Verurteilung kommt und wie hoch die Strafe gegebenenfalls ausfallen würde. Das ist bei der Beurteilung des Risikos von Überhaft zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen nach dem letzten Urteil wie vom Bundesgericht verlangt rasch Anklage erhoben, um eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots zu vermeiden.  
 
4.3. Angesichts der bereits abgesessenen Haftdauer kommt der noch verbleibenden Zeit in Haft eine wesentliche Bedeutung zu. Die Haft ist vorerst bis zum 27. April 2015 verfügt. Der Beschwerdeführer selbst drängte auf eine baldige Ansetzung der Gerichtsverhandlung und reichte dazu beim zuständigen Bezirksgericht Bremgarten mehrere entsprechende Vorstösse ein. Dieses hat nun die Verhandlung auf den 28. Mai 2015 angesetzt, wobei die Urteilseröffnung am 3. Juni 2015 vorgesehen ist. Obwohl es sich dabei um eine grundsätzlich unzulässige neue Tatsache handelt (vgl Art. 99 BGG), erscheint dies auch zur Beurteilung der hier zu prüfenden Haft bis zum 27. April 2015 nicht ganz unbedeutend und kann zumindest indirekt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit mitberücksichtigt werden. Angesichts der bisherigen Haft von mehr als einem Jahr wird zwar zunehmend wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung keinen allzu langen Freiheitsentzug mehr zu gewärtigen haben wird. Bis zur strafgerichtlichen Verhandlung vergehen aber voraussichtlich nur noch etwas mehr als zwei Monate. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die vorerst bis zum 27. April 2015 angeordnete Haft als zulässig.  
 
4.4. Da die Vorinstanz von Fluchtgefahr ausging, prüfte sie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht. Darauf kann auch hier verzichtet werden, und es muss auch nicht geprüft werden, welche Bedeutung einer allfälligen Fortsetzungsgefahr hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haft zukäme.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht Verfahrenskosten auferlegte, obwohl er im Strafverfahren unentgeltlich vertreten sei.  
 
5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht vor Abschluss des Strafverfahrens keine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung von Gerichtskosten an den Beschuldigten in selbständigen erstinstanzlichen Zwangsmassnahmenverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5). Hier geht es allerdings nicht um das erstinstanzliche Haftverfahren, sondern angefochten ist ein Rechtsmittelentscheid, für den Art. 428 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung darstellt und auf den die Vorinstanz ihren Kostenentscheid auch stützte. Die Bestimmung enthält jedoch keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Der Beschwerdeführer hat aber nur schon gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung ging das Obergericht davon aus, dass die Entschädigung an den Rechtsvertreter am Ende der Hauptverhandlung festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer ist dadurch jedenfalls zurzeit nicht belastet. Strittig ist hingegen, ob ihm die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren zur Haft auferlegt werden durften.  
 
5.3. Die unentgeltliche Prozessführung setzt voraus, dass die betroffene Person bedürftig ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer ersuchte zwar vor der Vorinstanz nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern nur um Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und um Entrichtung einer Parteientschädigung. Das schadet ihm aber nicht, weil dem Obergericht bekannt war, dass er im Strafverfahren amtlich verteidigt und überdies vermutlich bedürftig ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_427/2014 in gleicher Sache vom 19. Januar 2015 E. 5). Der Antrag auf Kostenbefreiung musste daher zumindest sinngemäss als solcher um unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigte die Vorinstanz im Übrigen die Schulden des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten. Seine Rechtsbegehren können auch nicht als aussichtslos gelten, wofür nur schon der zu seinen Gunsten ausgefallene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts spricht. Sonstige Gründe für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen verstösst der angefochtene Entscheid in der Kostenfrage nur schon deshalb gegen Bundesrecht und ist insoweit aufzuheben, weil das Obergericht die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat, ohne die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Das Obergericht wird insofern einen neuen Entscheid zu fällen haben.  
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zur Verlegung der Verfahrenskosten ist aufzuheben, und die Sache ist insofern an das Obergericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Dem unterliegenden und bedürftigen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist für das bundesgerichtliche Haftverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihm dafür sein Rechtsvertreter als kostenloser Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Art. 64 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau dem Anwalt des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG); im Übrigen ist dieser aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Obergericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Buttliger, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. Im Übrigen wird dieser aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2015 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax