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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_578/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Juni 2022 (ZKBER.2022.35, ZKBER.2022.36). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind seit Juni 2007 verheiratet und haben zwei Kinder (geb. 2008 und 2010). Seit dem 20. April 2021 leben sie getrennt. 
Mit Eheschutzentscheid vom 7. Februar 2022 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern die eheliche Wohnung der Ehefrau zu und stellte die Kinder unter ihre alleinige Obhut, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters; sodann setzte es den Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder fest. 
Auf beidseitige Berufung hin modifizierte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Juni 2022 den Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder und verpflichtete den Ehemann ausserdem zu ehelichem Unterhalt; im Übrigen wies es die Berufungen ab. 
Mit als "Revision/Ergänzungswunsch" betitelter Eingabe vom 26. Juli 2022 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht, sinngemäss mit den Anliegen um alternierende Obhut und Modifikation der kantonalen Kostenregelung sowie (sehr sinngemäss) wohl auch der Unterhaltsfrage. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; Urteile 5A_985/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1; 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 2; 5A_372/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1; 5A_524/2022 vom 22. Juli 2022 E. 2), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei solche auf Geldleistung zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält keine spezifischen Rechtsbegehren (sinngemäss wird nebst eine Modifikation der kantonalen Kosten die alternierende Obhut verlangt, jedoch ohne irgendwelche Spezifizierung der Betreuungsanteile, und sehr sinngemäss wohl auch eine Modifikation des Unterhaltes). Bereits daran scheitert die Beschwerde. 
 
Der Beschwerde mangelt es aber auch an einer tauglichen Begründung. Es werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, weder explizit noch der Sache nach. In appellatorischer Weise werden Bruchstücke der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung als falsch kritisiert, ohne dass daraus in Bezug auf den Unterhalt konkrete Schlüsse abgeleitet werden. Die gewünschte alternierende Obhut wird zwar konkret erwähnt, indes in appellatorischer Weise ausschliesslich aus einer langjährigen Berufserfahrung als Arzt abgeleitet. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli