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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_500/2023  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Abrecht, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
Beschwerdegegner, 
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
3. E.________. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; fahrlässige Körperverletzung; Strafzumessung; Dauer der Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2022 (SBR.2022.59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach A.________ am 23. Mai 2022 vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung von E.________frei. Zudem sprach es ihn der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von D.B.________, der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von E.________, der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Sodann ordnete es eine Landesverweisung von A.________ von zehn Jahren sowie die Eintragung sowohl im Schengener Informationssystem als auch im RIPOL an. Weiter erkannte es A.________ gegenüber E.________dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig; im Übrigen verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Zivilklage von C.B.________ sowie B.B.________ hiess es teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 20'000.--. Darüber hinaus stellte es die Schadenersatzpflicht von A.________ dem Grundsatz nach fest und verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ wie auch die Privatklägerschaft Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von D.B.________ im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von E.________im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Sodann verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Weiter stellte es fest, dass A.________ gegenüber E.________dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei; im Übrigen verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Zivilklage von C.B.________ sowie B.B.________ hiess es teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 20'000.--. Darüber hinaus stellte es die Schadenersatzpflicht von A.________ dem Grundsatz nach fest und verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg. 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ fuhr am 23. September 2021 gegen 17.00 Uhr auf der Weinfelderstrasse von Märwil kommend in Richtung Oberbussnang. Vor ihm fuhr F.________. Unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve bemerkte sie die ihr am rechten Strassenrand entgegenkommenden Fussgänger D.B.________ und E.________. Gleichzeitig kam ihr G.________ mit dem Lieferwagen entgegen. Deshalb verlangsamte F.________ ihre Fahrt. A.________ beschleunigte sein Fahrzeug und überholte den Personenwagen von F.________. Dabei kam es auf der Gegenfahrbahn zu einer Streifkollision mit dem Lieferwagen von G.________. A.________ bog vor dem Personenwagen von F.________ wieder ein und kollidierte frontal mit den Fussgängern D.B.________ und E.________. D.B.________ erlag am 25. September 2021 ihren schweren, unfallbedingten Verletzungen. E.________zog sich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges sowie eine Prellung am linken Knie zu. 
 
C.  
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben. A.________ sei der eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.B.________ im Sinne von Art. 111 StGB, der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der vollendeten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.-- zu verurteilen und für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau wie auch der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. B.B.________, C.B.________ und E.________liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes in Bezug auf die Beweiswürdigung zum Tatbestand von Art. 111 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Alsdann führt sie mit Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung betreffend Sachverhalt aus, der Sachverhalt sei nicht umstritten. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun; diese ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schuldsprüche der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von D.B.________ im Sinne von Art. 117 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von E.________im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und eventualvorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Sie begründet dies damit, der Beschwerdegegner habe im Feierabendverkehr, ausserorts, fahrunfähig unter Drogeneinfluss, ein wegen Fussgängern auf der Fahrbahn langsamer werdendes Fahrzeug, in einer nicht auch nur im geringsten einsehbaren Kurve ohne Ausweichmöglichkeit, inmitten einer Böschung überholt. Dadurch habe er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abgefunden und ihn in Kauf genommen.  
 
2.2. Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sei nicht zu beanstanden. Er argumentiert, in Bezug auf die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin habe sich lediglich eine Streifkollision ereignet. Es sei eine sich ausserorts auf der Fahrbahn befindende Fussgängerin gestorben, welche er nicht gesehen sowie mit welcher er nicht gerechnet habe und auch nicht damit rechnen habe müssen. Zudem seien die Wetterverhältnisse gut gewesen, weshalb er die Strasse habe überblicken können, als er das Überholmanöver begonnen habe. Sodann sei die Strasse trocken gewesen und habe er nur ein Fahrzeug überholt.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
2.3.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; je mit Hinweis). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und den dazugehörigen Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).  
 
2.3.5. Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Man wird daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, z.B. bei einem waghalsigen Überholmanöver, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind und er auf sie gar ausdrücklich hingewiesen worden ist, in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational nicht begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteile 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Tötung wie auch der fahrlässigen Körperverletzung als erfüllt.  
In subjektiver Hinsicht schliesst die Vorinstanz auf Fahrlässigkeit. Der Beschwerdegegner habe die Strecke sowie die Kurve gekannt. Dennoch habe er mit dem Überholmanöver kurz vor der unübersichtlichen, nicht einsehbaren Rechtskurve gestartet. Die Wetterverhältnisse seien gut gewesen. Jedoch sei er im Feierabendverkehr gefahren, wo regelmässig ein erhöhtes Verkehrsvolumen herrsche. Daher habe er um die grundsätzliche Möglichkeit von Gegenverkehr gewusst. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, in welchem er das Überholmanöver startete, kein Gegenverkehr erblicken konnte. Damit habe er aber rechnen müssen. Ebenso geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner die beiden Fussgänger nicht gesehen habe bzw. er diese erstmals nach der Kollision mit dem entgegenkommenden Lieferwagen wahrgenommen habe. Zudem habe er bemerkt, dass die vor ihm fahrende Person ihre Geschwindigkeit stark reduziert habe. Dafür gibt es nach der Vorinstanz verschiedene Gründe. Die Vorinstanz schliesst aus, dass der Beschwerdegegner den Tod oder die Verletzung der Fussgänger gewollt habe. Er habe nicht mit exakt dieser Verkettung der Umstände oder diesem Ausgang rechnen müssen und habe sich nicht damit abgefunden. Die Vorinstanz erachtet den effektiv eingetretenen Erfolg als dem Beschwerdegegner voraussehbar sowie vermeidbar. Er habe jedoch pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraut, dass nichts passiere. 
 
2.5. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung vorbringt, verfängt nicht. Der Schuldspruch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG blieb unangefochten. Die Vorinstanz qualifiziert das Überholmanöver des Beschwerdegegners zu Recht als waghalsig. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) überholte der Beschwerdegegner im Feierabendverkehr (bei normalem Verkehrsaufkommen) ein vor ihm abbremsendes Fahrzeug kurz vor einer Rechtskurve. Die Rechtskurve war unübersichtlich, inmitten zwei Böschungen sowie mit schwarz-weissen Tafeln als eng bzw. gefährlich gekennzeichnet. Zudem befuhr der Beschwerdegegner diese bereits mehrmals und war er ortskundig. Die Wetterverhältnisse waren gut und die Strasse trocken. Überdies befand sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Überholmanövers in einem fahrunfähigen Zustand. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Beurteilung den Umstand, dass weder der Beschwerdegegner noch die anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Gegebenheiten ausweichen konnten. Sie bezieht auch mit ein, dass der Beschwerdegegner beim Einleiten des Überholmanövers kein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen habe, da er die Gegenfahrbahn wegen der Kurve nicht (genug weit) habe überblicken können. Darin liegt kein Widerspruch zur von der Vorinstanz festgestellten nicht überblickbaren Strecke. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bilden die Straftatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung. Dabei stellt die (Streif-) Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht den tatbestandsmässigen Erfolg dar. Unerheblich sind in diesem Kontext aus demselben Grund die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG.  
Erstellt ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB), dass der Beschwerdegegner wahrnahm, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduzierte, nicht aber weshalb. Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdegegner an, er habe davon ausgehen müssen, es gebe dafür einen Grund. Als Grund erachtet sie nicht einzig sich auf der Fahrbahn befindende Fussgänger, sondern hält sie auch einen Gegenstand auf der Fahrbahn oder, dass die vor ihm fahrende Person die Kurve nicht habe einschätzen können, für möglich. Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz, dass es vor einer Kurve verschiedene Gründe gebe, die Fahrt zu verlangsamen. Es ist zwingend von einer Gefahr auszugehen, wenn nicht ersichtlich ist, weshalb das vor einem fahrende Fahrzeug abbremst. Indem die Beschwerdeführerin einwendet, der Beschwerdegegner habe zwingend von einer Gefahr auf der Fahrbahn ausgehen müssen, ohne darzutun weshalb, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Wenn der Beschwerdegegner nicht wusste, was der Grund für das von ihm rechtzeitig wahrgenommene Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs war, entschied er sich bewusst für dieses Nichtwissen. Wer sich aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, er habe die Tatbestandsverwirklichung nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB für möglich gehalten (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit eines schweren Verkehrsunfalles war durch dieses waghalsige Überholmanöver aufgrund der konkreten Umstände hoch. Der Beschwerdegegner musste dies spätestens in dem Zeitpunkt erkannt haben, in dem er wahrnahm, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug abbremste und er zum waghalsigen Überholmanöver ansetzte. Das Wissen des Beschwerdegegners um die mögliche Verwirklichung eines solchen Risikos ist gerade auch vor dem Hintergrund seiner Ortskenntnisse und des ihm bekannten Strassenverlaufs zu bejahen. Hingegen kann auf keinen Willen geschlossen werden. Mit dem waghalsigen Überholmanöver trotz erkannter erheblicher Gefahr beging der Beschwerdegegner zwar eine vermeidbare, gravierende Sorgfaltspflichtverletzung, was als gewichtiges Indiz für die Inkaufnahme zu werten ist. Indes geht die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz davon aus, der Beschwerdegegner habe die (sich auf der Fahrbahn befindenden) Fussgänger zu Beginn des Überholmanövers (noch) nicht erblicken können. Aufgrund der konkreten Umstände musste er weder damit noch mit einem entsprechenden Kausalverlauf rechnen. Der Beschwerdegegner liess es nicht offensichtlich "drauf ankommen". Aus dem gesamten Geschehen lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdegegner sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (vgl. oben E. 2.3.5). Die Vorinstanz schliesst angesichts der von ihr festgestellten Umstände zu Recht auf Fahrlässigkeit und verletzt mit den Schuldsprüchen der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Einerseits gebe die Vorinstanz nicht an, inwiefern sie Strafzumessungsfaktoren berücksichtige und gewichte. Andererseits beziehe sie relevante Umstände nicht mit ein oder werte sie diese in unzulässiger Weise falsch.  
 
3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 
Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz erachtet für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung als mit der höchsten Strafe bedrohtes Delikt eine Einsatzstrafe von 26 Monaten als angemessen. Ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern sowie die für die Qualifikation der Waghalsigkeit aufgeführten Kriterien dürften als strafbegründende Merkmale des Tatbestands nicht für die Qualifikation des Verschuldens verwendet werden. Straferhöhend würdigt die Vorinstanz, dass es bei der (Streif-) Kollision zu einer sehr konkreten Gefährdung für die entgegenkommende Lenkerin gekommen sei. Weder überholte noch weitere Fahrzeuglenker seien konkret gefährdet worden. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung auch, dass das Überholmanöver in einer einzigen Handlung bestanden habe und eine einzelne Autofahrerin überholt worden sei. Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere im mittleren Bereich ein. In subjektiver Hinsicht wirft die Vorinstanz dem Beschwerdegegner egoistisches Handeln vor. Er habe nach einem anstrengenden Arbeitstag schnell nach Hause gewollt. Sein Motiv stehe in keinem Verhältnis zur massiven Gefährlichkeit des Überholmanövers. Der Beschwerdegegner zeige sich sehr reuig. Demgegenüber sei das Vorleben des Beschwerdegegners neutral zu werten. Seine kriminelle Energie sei mittelmässig. Insgesamt schliesst die Vorinstanz auf ein eher mittelschweres Verschulden. Für die fahrlässige Tötung setzt sie aufgrund des sehr hohen Verschuldens, der kriminellen Energie sowie des engen Zusammenhangs mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe fest. Der Beschwerdegegner habe in einer objektiv erkennbaren, sehr gefährlichen Situation überholt. Er habe realisiert, dass die Fahrzeuglenkerin vor ihm abgebremst habe. Die Tathandlung an sich wiege bereits sehr schwer. Ebenso wiegten die Verletzung des geschützten Rechtsguts wie auch die Sorgfaltspflichtverletzung schwer. Leicht verschuldensmindernd rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdegegner an, dass er nicht damit gerechnet habe, es befänden sich Fussgänger auf der Strasse. Jedoch habe er damit rechnen müssen, dass die Lenkerin vor ihm aus einem Grund abgebremst habe. In Bezug auf die Täterkomponenten verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Im Unterschied dazu sei die kriminelle Energie hoch gewesen. Dennoch führten diese Umstände zu einer leichten Strafminderung. Für die fahrlässige Körperverletzung hält sie eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Grundsatz verweist sie auf die Ausführungen zur fahrlässigen Tötung. In Gegensatz dazu qualifiziert sie das Verschulden aufgrund der eher leichten Verletzungen von E.________als noch im unteren Bereich. Schliesslich erachtet es die Vorinstanz aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Verkehrsregelverletzung mit dem Tötungs- und Körperverletzungsdelikt als angemessen, letztere beiden Delikte um einen Drittel - und damit um elf bzw. drei Monate Freiheitsstrafe - zu asperieren. Im Ergebnis bestraft sie den Beschwerdegegner mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.  
Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG spricht die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus. Das objektive Verschulden stuft sie im unteren, mittleren Bereich ein. 
Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erachtet die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.-- als angemessen. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Es liegt weder ein Verstoss gegen die Begründungspflicht noch eine Ermessensverletzung vor. Anzumerken ist, nach dem sog. Doppelverwertungsverbot (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen) wäre der Vorinstanz nicht a priori verwehrt gewesen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.2; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023; je mit Hinweisen). Im Weiteren gibt d ie Vorinstanz teilweise an, einen Umstand straferhöhend, strafmindernd, leicht strafmindernd oder ohne Einfluss auf die Strafzumessung zu berücksichtigen. Dadurch nimmt sie eine Gewichtung vor und setzt sie die entsprechenden Strafzumessungsfaktoren zueinander in ein Verhältnis. Dies ist ausreichend, zumal sie nicht gehalten ist, dies jeweils in Zahlen oder Prozenten anzugeben (vgl. oben E. 3.2). Wiederum setzt die Vorinstanz das Überholmanöver, welches in einer einzigen Handlung bestanden habe, das Überholen einer einzelnen Autofahrerin wie auch die Annahme der eingehaltenen Geschwindigkeitsbegrenzung in Relation zu Vergleichsfällen. Damit genügt sie den Anforderungen. Dasselbe gilt für weitere in die Strafzumessung miteinbezogene Umstände, wie die subjektive Tatschwere, sowohl das schnellere Zielerreichen als auch das egoistische Handeln, die Reue des Beschwerdegegners und der Ort der Fussgänger. Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, wie sie diese gewichtet, indem sie namentlich "hingegen" oder "zu Gute zu halten" angibt. Nicht zu beanstanden ist die strafmindernde Würdigung, der Beschwerdegegner habe nicht damit gerechnet, es befänden sich Fussgänger auf der Strasse, nachdem die Vorinstanz verschiedene Gründe für das Abbremsen der vor dem Beschwerdegegner fahrenden Autolenkerin als möglich erachtet. Allerdings weist die vorinstanzliche Argumentation einen Widerspruch auf. Im Rahmen des Tatbestands wird festgehalten, der Beschwerdegegner habe mit seinem Überholmanöver die überholte Autofahrerin ebenso konkret gefährdet. Indes führt die Vorinstanz bei der Strafzumessung aus, es seien weder die überholte noch weitere Fahrzeuglenker konkret gefährdet worden. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin sodann, dass sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht erschliessen lässt, weshalb die Täterkomponenten bei der fahrlässigen Tötung zu einer leichten Strafminderung führen, wohingegen es bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt beim gleichen Verschulden bleibt. Des Weiteren bildet die kriminelle Energie nicht Bestandteil der Täterkomponente. Hingegen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit dem Tötungs- und Körperverletzungsdelikt Letztere zu je einem Drittel der jeweiligen Einsatzstrafen asperi ert (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen).  
Insgesamt erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz in der Sache als überprüfbar und hält sich die Vorinstanz mit der Strafe im Ergebnis im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin ficht die Dauer der Landesverweisung an. Die Reduktion der Dauer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil sei willkürlich und nicht begründet.  
 
4.2. Die Vorinstanz ordnet gestützt auf Art. 66a bis StGB eine nicht obligatorische Landesverweisung an. Die Dauer erachtet sie im mittleren Bereich von sieben Jahren als angemessen. Zu diesem Schluss gelangt sie unter Einbezug des Verschuldens und der ausgesprochenen Strafe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Dauer der nicht obligatorischen Landesverweisung beträgt 3- 15 Jahre (Art. 66a bis StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die Beschwerdefüh rerin dringt mit ihrem Einwand nicht durch. Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Insofern hat die Vorinstanz grundsätzlich nicht auszuführen, weshalb sie vom erstinstanzlichen Entscheid abweicht. Die vorinstanzliche Begründung ist zwar knapp gehalten, insgesamt aber anforderungsgemäss verfasst (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; oben E. 4.3.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz als verhältnismässig erachtete und ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren hält sich in ihrem Ermessen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners gegenstandslos. Die Entschädigung wird praxisgemäss der Rechtsvertretung ausgerichtet. Eine Parteientschädigung ist weder der Beschwerdeführerin (Art. 68 Abs. 3 BGG) noch mangels Stellungnahme B.B.________, C.B.________ und E.________ zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Fatih Aslantas, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________, C.B.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier