Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_307/2021  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Paolo A. Losinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Teilklagen; Verfahrensart, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. April 2021 (RA210006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Arbeitnehmerin, Beschwerdeführerin) ist Zahnärztin. Die B.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) betreibt Zahnarztkliniken in der Schweiz. Die Arbeitnehmerin war ab 1. März 2011 als Zahnärztin angestellt; diesen Arbeitsvertrag kündigte die Arbeitgeberin per 4. Januar 2019. Ab 1. November 2012 war die Arbeitnehmerin zusätzlich Zentrumsleiterin; den betreffenden Arbeitsvertrag kündigte die Arbeitgeberin per 17. Juni 2018. 
 
B.  
 
B.a. Am 13. Januar 2020 erhob die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Zürich zwei Klagen: Mit der ersten verlangte sie Fr. 29'999.-- wegen missbräuchlicher Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses als Zahnärztin (Geschäftsnummer AH200005-L). Mit der zweiten forderte sie ebenfalls Fr. 29'999.-- wegen missbräuchlicher Kündigung ihrer Anstellung als Zentrumsleiterin (Geschäftsnummer AH200006-L).  
Mit Verfügungen vom 8. September 2020 vereinigte das Arbeitsgericht die beiden Verfahren AH200005-L und AH200006-L, wobei das Verfahren AH200005-L weitergeführt und das Verfahren AH200006-L abgeschrieben wurde. 
 
B.b. Noch bevor über die ersten beiden Klagen entschieden war, reichte die Arbeitnehmerin am 8. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht zwei weitere Klagen ein: Einerseits machte sie Lohnansprüche aus beiden Arbeitsverträgen von Fr. 29'999.-- geltend (Geschäftsnummer AH200203-L). Anderseits verlangte sie aus den beiden Arbeitsverträgen Ferienlohn von Fr. 8'587.--, Arbeitszeugnisse und die Erstellung von Schlussrechnungen (Geschäftsnummer AH200204-L).  
Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 vereinigte das Arbeitsgericht auch die Verfahren AH200203-L und AH200204-L mit dem Verfahren AH200005-L, überführte dieses in das ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht, wo es unter der Geschäftsnummer AN200093-L weitergeführt werden soll, und schrieb die Verfahren vor Einzelgericht als erledigt ab. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt das Arbeitsgericht dem Entscheid im Verfahren AN200093-L vor. 
 
B.c. Gegen die arbeitsgerichtliche Verfügung vom 9. Februar 2021 führte die Arbeitnehmerin Beschwerde. Diese wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. April 2021 ab.  
 
C.  
Die Arbeitnehmerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Der Prozess AH200005-L und der bereits damit vereinigte Prozess AH200006-L seien unter Vereinigung mit den Prozessen AH200203-L und AH200204-L im kostenlosen vereinfachten Verfahren vor Einzelgericht des Arbeitsgerichts weiterzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht. Ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 25. August 2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Der Streitwert übersteigt den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 92 und 93 BGG). Ob die Überführung des Prozesses vom Einzelgericht des Arbeitsgerichts in das ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht genügt, um den angefochtenen Entscheid zu einem solchen über die Zuständigkeit nach Art. 92 BGG zu machen, kann hier wie schon im Urteil 5A_689/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 139 III 368, offengelassen werden, da nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die Anfechtung eines Zwischenentscheides jedenfalls zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; je mit Hinweisen). Die Wahl der falschen Verfahrensart kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im dargestellten Sinne bewirken (Urteil 4A_534/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1 und 2.4; zit. Urteil 5A_689/2012 E. 1.1; vgl. zur Abgrenzung zu verfahrensleitenden Verfügungen auch Urteile 4A_362/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.3 f.; 4A_661/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.3). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 86 ZPO und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Sie anerkennt, dass ihre vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt stammen. Auch die Vereinigung der Verfahren beanstandet sie nicht. Aber sie wehrt sich dagegen, dass der Prozess im ordentlichen Verfahren geführt wird, und beharrt auf dem kostenlosen vereinfachten Verfahren. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert der vier Klagen belaufe sich auf mindestens Fr. 113'597.--. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem vorbehalten, variablen Lohn geltend zu machen. Damit missbrauche sie das kostenlose vereinfachte Verfahren. Nur schon die Aufteilung in vier Teilklagen erscheine rechtsmissbräuchlich. Die Teilklage diene nicht dazu, kostenlos zu prozessieren, indem nach Belieben Teilklagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30'000.-- erhoben würden. Angesichts des Gesamtstreitwerts von über Fr. 100'000.-- sei es nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin die Vorteile des vereinfachten Verfahrens beanspruche. Dieses ziele auf kleine Streitwerte und sei gekennzeichnet durch Verfahrensbeschleunigung, Laientauglichkeit und gerichtliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts.  
Zudem gab die Vorinstanz die erstinstanzlichen Erwägungen wieder, wonach das Gesetz nicht ausdrücklich regle, wie sich eine gerichtliche Vereinigung von Klagen im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO auf den Streitwert auswirke. Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO würden bei Klagenhäufung die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Allerdings seien die Verfahren hier auf Initiative des Gerichts vereinigt worden. Daher dürfe der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil entstehen. Indessen erscheine die Aufteilung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich, zumal die Beschwerdeführerin verlange, dass sämtliche Verfahren gemeinsam zu verhandeln seien, entweder durch Vereinigung bei unverändertem Streitwert oder durch eine einzige Hauptverhandlung. Aus dem Vorgehen und den Äusserungen der Beschwerdeführerin erhelle, dass sie ihre diversen Klagen nur aufteile, um von den Vorteilen des kostenlosen Verfahrens zu profitieren. Als Konsequenz seien die einzelnen Klagen zu vereinigen, und zwar unter Zusammenrechnung der Streitwerte. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibe die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO). Im Umkehrschluss folge daraus für die objektive Klagenhäufung, dass ein Wechsel in das ordentliche Verfahren erfolgt, wenn der zusammengerechnete Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Dies gelte auch, wenn mehrere ursprünglich im vereinfachten Verfahren erhobene Klagen richterlich miteinander vereinigt werden. Daher seien die vereinigten Klagen in das ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht zu überführen. 
 
2.2. Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO).  
 
2.2.1. Wortgleich lautete die Bestimmung in Art. 84 E-ZPO (BBl 2006 7413, S. 7431). Praktisch identisch war sie in Art. 76 VE-ZPO: "Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch bloss ein Teil eingeklagt werden."  
Bereits die Expertenkommission erklärte dazu, mit Teilklage könne die klagende Partei ein Urteil mit reduzierten Kosten erwirken (Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO; Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003, S. 43). 
In der Botschaft hielt der Bundesrat fest, die klagende Partei könne mit Teilklage ihre Prozesskosten reduzieren oder zur Beschleunigung des Verfahrens bewusst nur den liquiden Teil ihres Anspruchs geltend machen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7288). 
 
2.2.2. Die in Art. 86 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Teilklage folgt aus dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil 4A_633/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.4; Botschaft ZPO, BBl 2006 7288; HOHL/BOVEY, Dix ans de Code de procédure civile, in: ZSR 140/2021 I S. 509 ff., 510). Bereits vor der ausdrücklichen Normierung in der ZPO ergab sich die Zulässigkeit der Teilklage aus dem materiellen Bundesrecht, namentlich aus Art. 69 Abs. 2 OR, wonach der Gläubiger nur Teilzahlungen verlangen kann, wenn es ihm beliebt (Urteile 4A_519/2012 vom 30. April 2013 E. 4; 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.3, je mit Hinweisen). Voraussetzung für die Teilklage ist, dass der Anspruch teilbar ist. Bei Geldforderungen ist dies stets der Fall (BGE 143 III 506 E. 4.1; 142 III 683 E. 5.2).  
 
2.2.3. Die Regeln zur Bestimmung des Streitwerts (Art. 91-94 ZPO) finden grundsätzlich überall Anwendung, wo der Streitwert von Bedeutung ist, also auch bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart (BGE 143 III 506 E. 3.2.1; 142 III 788 E. 4.2.3).  
 
Daher hat die Teilklage für die klagende Partei verschiedene Vorteile. Denn der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dies ermöglicht eine Verminderung der Prozesskosten, weil grundsätzlich nur der Streitwert des eingeklagten Teilanspruchs massgebend ist. In arbeitsrechtlichen Verfahren können gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO und Art. 114 lit. c ZPO die Gerichtskosten gänzlich eingespart werden, wenn höchstens Fr. 30'000.-- eingeklagt werden. Ferner kann das Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden, weil der Prozess nach Art. 243 Abs. 1 ZPO bei Streitwerten bis zu Fr. 30'000.-- im vereinfachten Verfahren geführt wird. Zudem gilt gegebenenfalls der sozialpolitisch begründete Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO. Schliesslich kann es für die klagende Partei vorteilhaft sein, wenn das Verfahren rascher zum Abschluss gelangt, weil aufgrund des tiefen Streitwerts gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (unter Fr. 10'000.--) keine Berufung oder gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG (unter Fr. 15'000.-- in arbeits- und mietrechtlichen Fällen [lit. a] beziehungsweise unter Fr. 30'000.-- in allen übrigen Fällen [lit. b]) unter Vorbehalt von Art. 74 Abs. 2 BGG keine Beschwerde in Zivilsachen möglich ist. Überdies kann sich eine Teilklage anbieten, wenn die klagende Partei die Beweislage für den Gesamtanspruch noch nicht als ausreichend erachtet (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 94 f. Rz. 508; PASCAL GROLIMUND, in: Zivilprozessrecht, Staehelin und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, S. 224 § 14 Rz. 37; Frank Emmel, Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungswiderklage, in: BJM 2012 S. 61 ff., 69 ff.; Gremper/Martin, Zulässigkeit und Schranken der negativen Feststellungswiderklage im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen ZPO, in: AJP 2011 S. 90, 91 f.; Curchod/Gonczy, L'action partielle, AJP 2019 S. 803 ff., 808 f.; Sophie Dorschner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 f. zu Art. 86 ZPO; Daniel Füllemann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 86 ZPO); Florian Mohs, in: ZPO Kommentar, Gehri und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 86 ZPO; Matthias Courvoisier, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker&McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 3 zu Art. 86 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini und andere [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 3 und 16. zu Art. 86 ZPO; vgl. auch Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 86 ZPO). Zusätzlich kann sich die Teilklage als vorteilhaft erweisen, wenn die Zahlungsfähigkeit der beklagten Partei beschränkt ist (Bopp/Bessenich, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 86 ZPO; Alexander R. Markus, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 4 und 7 zu Art. 86 ZPO). Denkbar ist selbst ein eigentlicher Pilot- oder Testprozess (Sabine Baumann Wey, Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage - die Qual der Wahl? in: Haftpflichtprozess 2014, Fellmann/Weber [Hrsg.], S. 102; HOHL/BOVEY, a.a.O., S. 510; Markus, a.a.O., N. 4 und 7 f. zu Art. 86 ZPO; vgl. auch ZR 114/2015 S. 208 ff., 209 f., Nr. 55 E. 3.1 f.). 
 
2.2.4. Das Schrifttum hält mehrheitlich dafür, die Verfolgung dieser Vorteile sei grundsätzlich legitim. Es sei an sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn durch eine Teilklage die Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens in Anspruch genommen werden (HOHL/BOVEY, a.a.O., S. 515; Dorschner, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; Füllemann, a.a.O., N. 2 zu Art. 86 ZPO; Bopp/Bessenich, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; Mohs, a.a.O., N. 2 zu Art. 86 ZPO; Gremper/Martin, a.a.O., S. 92; Markus, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; TREZZINI, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 86 ZPO; vgl. auch ZR 114/2015 S. 208 ff., 209 f., Nr. 55 E. 3.1 f.; differenziert: Curchod/ Gonczy, a.a.O., S. 810 f.; generell für eine zurückhaltende Annahme von Rechtsmissbrauch mit Blick auf die Parteiautonomie im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes: OBERHAMMER/WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 1a zu Art. 86 ZPO).  
Das Bundesgericht erklärte, eine Teilklage zur Reduktion des Kostenrisikos sei grundsätzlich zulässig (Urteile 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.6; 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4; zit. Urteil 4A_519/2012 E. 4). 
 
2.2.5. Grenze für die Erhebung von Teilklagen zur Erreichung dieser legitimen Zwecke bilden das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB und das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO gegenüber der Gegenpartei und dem Gericht (BGE 144 III 452 E. 2.4 S. 461; 143 III 506 E. 4.1; 142 III 683 E. 5.2).  
 
2.2.5.1. In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass Teilklagen rechtsmissbräuchlich sind, wenn es darum geht, die beklagte Partei zu schikanieren oder wenn ein krasses Missverhältnis besteht zwischen der Teilklage und dem Parteiinteresse (ZR 114/2015 S. 208 ff., 209, Nr. 55 E. 3.1; Dorschner, a.a.O., N. 6 zu Art. 86 ZPO; Curchod/Gonczy, a.a.O., S. 809-811; Bopp/Bessenich, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; Mohs, a.a.O., N. 2 zu Art. 86 ZPO; Markus, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 86 ZPO.  
 
2.2.5.2. Aber auch das separate Einklagen von Teilansprüchen zur Begründung einer bestimmten Zuständigkeit oder der Kostenlosigkeit des Verfahrens wird in Rechtsprechung und Lehre mitunter - generell oder zumindest unter bestimmten Voraussetzungen und zum Teil vor Inkrafttreten der ZPO - für missbräuchlich erachtet:  
 
2.2.5.2.1. So traten in der Vergangenheit verschiedene kantonale Gerichte auf Teilklagen nicht ein, weil sie einen Rechtsmissbrauch erblickten, wenn die Vorteile des arbeitsrechtlichen Verfahrens in Anspruch genommen wurden, indem mehrere Teilansprüche separat eingeklagt wurden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. September 2000, in: Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri, RB 2000/01 Nr. 2, S. 22 ff., 24; Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Juli 2000, Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide, LGVE 2000 I Nr. 45, E. 5.2; Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 2. Dezember 1997, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, FZR 1997 Nr. 47, E. 4b-d; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Mai 1984, Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1984 Nr. 12, E. 2).  
Allerdings beruhen diese Entscheide auf früherem kantonalem Zivilprozessrecht und auf aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR. Diese Rechtsgrundlagen sind heute ausser Kraft (Markus, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO). 
 
2.2.5.2.2. Auch im Urteil 4A_104/2011 vom 27. September 2011, auf das sich die Vorinstanz beruft, war noch die Zivilprozessordnung des Kantons Waadt massgebend, weshalb das Bundesgericht den damals angefochtenen Entscheid nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüfte. Es schützte den Entscheid, in dem das Kantonsgericht Waadt unter dem Stichwort "saucissonnage" (Salamitaktik) befunden hatte, die Geltendmachung von Lohnforderungen in mehreren Teilklagen sei rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu Alice de Benoit, L'action partielle et l'abus de droit, Quid? Fribourg Law Review, QFLR 1/14 S. 20 ff., 21; Curchod/Gonczy, a.a.O., S. 810; Patricia Tschudi, Teilklagen in arbeitsrechtlichen Verfahren: Kritik an der grundsätzlichen Kostenlosigkeit, AJP 2018, S. 1206 ff., 1209). Die Fälle sind aber nur beschränkt vergleichbar. Hier fordert die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Klagen Entschädigungen aus missbräuchlicher Kündigung zweier verschiedener Arbeitsverträge, in einer dritten Klage macht sie Lohnausstände aus den beiden Arbeitsverträgen geltend und in der vierten Ferienguthaben, Zeugnisse und Schlussrechnungen. Auch wenn diese Forderungen aus dem gleichen Lebenssachverhalt stammen, basieren sie doch teilweise auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.  
 
2.2.5.2.3. Streiff/von Kaenel hatten ursprünglich die Meinung vertreten, bei einer Teilklage von Fr. 30'000.-- sei immer von einer Umgehung von aArt. 343 OR auszugehen, wenn sich aus der Begründung ergebe, dass eigentlich eine höhere Forderung geltend gemacht werde (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. [Vorauflage] 2006, N. 7 zu Art. 343 OR; vgl. auch Tschudi, a.a.O., S. 1209). In der Folgeauflage fehlt dieser Hinweis (Tschudi, a.a.O., S. 1209 Fn. 28). Dort wird nur noch erklärt, die künstliche Aufteilung einer Streitsumme mit dem einzigen Ziel, keine Gerichtskosten zu bezahlen, könne als Umgehung mindestens des kantonalen Gebührenrechts eingestuft werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., 2012, S. 51 f.).  
 
2.2.5.2.4. Tschudi stellt sich auch unter Geltung der ZPO auf den Standpunkt, bei arbeitsrechtlichen Teilklagen liege stets eine Gesetzesumgehung vor, wenn eigentlich eine höhere Forderung im Raum stehe und die Aufteilung nur erfolge, damit keine Gerichtskosten anfallen. Die Autorin fordert, dass die Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 lit. c ZPO nur greift, solange es um den existentiellen Arbeitslohn geht. Es komme immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer mit erheblichen Einkommen vom kostenlosen Verfahren profitierten, indem sie unter dem Vorbehalt der Nachklage eine Teilklage von maximal Fr. 30'000.-- geltend machten. Im Rahmen eines solchen Pilotprozesses könne der ganze Rechtsapparat kostenlos in Anspruch genommen werden, während bei einer Klage über die Gesamtforderung Gerichtskosten anfallen würden. Die Autorin erblickt darin einen Widerspruch zum Grundgedanken der arbeitsrechtlichen Sozialgesetzgebung, den sie unter ausführlichem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte darlegt. Noch stossender sei es, wenn ein Gesamtanspruch in Teilklagen zerstückelt werde, um in jedem dieser Prozesse den Gerichtskosten zu entgehen. Zudem könnten gewisse Rechtsmittel ausgeschlossen werden. Dass bei einem Streitwert über Fr. 30'000.-- der gesamte Anspruch eingeklagt und das ordentliche Verfahren gewählt wird, komme äusserst selten vor. Dadurch werde dem Sinn des Gesetzes nicht nachgelebt, wonach komplexe Fälle im ordentlichen Verfahren und gegebenenfalls vor einem Kollegialgericht mit paritätischer Zusammensetzung verhandelt werden (Tschudi, a.a.O., S. 1206 ff.).  
 
2.2.5.2.5. Einschränkender wird in der Lehre Missbrauch nur im zweitgenannten Fall angenommen wenn gleichzeitig mehrere Teilklagen mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.-- eingereicht werden, um so die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu wahren (HOHL, a.a.O., S. 95 Rz. 511; FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 86 ZPO; MICHEL HEINZMANN, in: Petit commentaire CPC, Chabloz und andere [Hrsg.], 2021, N. 10 zu Art. 86 ZPO; Harald Bärtschi, Die gerichtliche Durchsetzung von Minderheitenrechten im Gesellschaftsrecht, in: Kunz und andere [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht XI, 2016, S. 138 Fn. 34).  
 
2.2.6. Erhebt die klagende Partei eine Teilklage, für die aufgrund ihres Streitwerts von höchstens Fr. 30'000.-- nach Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, hindert Art. 224 Abs. 1 ZPO die beklagte Partei nicht daran, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat. Haupt- und Widerklage sind diesfalls zusammen im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (BGE 147 III 172 E. 2; 143 III 506 E. 4.4).  
 
2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.  
 
2.3.1. In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass die Teilklage der klagenden Partei verschiedene Vorteile bietet. So kann sie beispielsweise die sachliche Zuständigkeit beeinflussen, die Prozesskosten vermindern, das Verfahren beschleunigen, den Rechtsmittelweg beschränken oder die Beweislage klären (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Lehre hält in Einklang mit der Rechtsprechung grossmehrheitlich dafür, die Verfolgung dieser Vorteile sei legitim. Die Botschaft zur eidgenössischen ZPO erwähnt die Reduktion von Prozesskosten ausdrücklich als Grund für eine Teilklage (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die einzige Grenze liegt im Verbot des Rechtsmissbrauchs und im Gebot von Treu und Glauben (vgl. E. 2.2.5 hiervor). Die Annahme, es liege stets eine Gesetzesumgehung vor, wenn eigentlich eine höhere Forderung im Raum stehe und die Aufteilung nur erfolge, damit keine Gerichtskosten anfallen (vgl. E. 2.2.5.2.3 f. hiervor), greift zu weit. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Kostenfreiheit gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO sollte mit Blick auf den von den Bestimmungen verfolgten Zweck an sich nur jenen Arbeitnehmern zuteilwerden, die tatsächlich darauf angewiesen sind, war jedenfalls eine Einzelfallprüfung der finanziellen Verhältnisse nie vorgesehen. Abgesehen davon ist fraglich, ob sie praktikabel wäre.  
 
2.3.2. Gestützt auf Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO gilt in arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- Kostenfreiheit. Davon profitiert nach dem Gesagten auch, wer bloss eine Teilklage einreicht, solange die Teilklage nicht gegen das Rechtsmissbrauchsverbot oder Treu und Glauben verstösst. Der Genuss der Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Teilklage begründet grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch (vgl. E. 2.2.4 und 2.3.1 hiervor). Das bedeutet indessen nicht, dass jegliche Ausgestaltung von Teilklagen, die zu einer Kostenminimierung führt, zulässig wäre (vgl. E. 2.2.5.2.5 hiervor) :  
 
2.3.2.1. Mit dem vereinfachten Verfahren wollte der Gesetzgeber einen gegenüber dem ordentlichen Verfahren beschleunigten Rechtsweg schaffen. Dieser soll es den Parteien ermöglichen, in Fällen mit vergleichsweise kleinem Streitwert und insbesondere in den Materien des sogenannten sozialen Privatrechts mit vertretbarem Aufwand und innert überschaubarer Frist eine gerichtliche Beurteilung ihres Rechtsstreits zu erlangen. Das vereinfachte Verfahren ist auf Angelegenheiten zugeschnitten, für die "der ordentliche Prozess zu schwer wäre", und soll damit auch zur Entlastung der Gerichte beitragen (BGE 146 III 297 E. 2.4; Urteil 4A_534/2020 vom 29. Januar 2021 E. 2.3).  
 
2.3.2.2. Der Gesetzgeber hat sowohl für die Kostenfreiheit bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis (Art. 114 lit. c ZPO) als auch (unter Vorbehalt von Art. 243 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich für die Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO) eine Streitwertgrenze vorgesehen. Die Teilklage erlaubt der klagenden Partei, den eingeklagten Anspruch so einzugrenzen, dass sie vom vereinfachten Verfahren und der Kostenfreiheit profitieren kann. Dieser Möglichkeit war sich der Gesetzgeber bewusst, und er hat sie mit der Regelung der Teilklage in Kauf genommen (vgl. E. 2.1.1 hiervor).  
 
2.3.2.2.1. Die Beschwerdeführerin hat nun aber nicht ihre Ansprüche in einer Teilklage auf Fr. 30'000.-- eingeschränkt, sondern vier Teilklagen eingereicht (jeweils zwei sogar gleichzeitig), die in ihrem Gesamtbetrag die im Gesetz vorgesehene Grenze weit überschreiten. Während die ersten beiden Teilklagen über je Fr. 29'999.-- vom 13. Januar 2020 Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung aus zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen betrafen, hat sie, noch bevor über die ersten Teilklagen entschieden worden war, am 8. Dezember 2020 zwei weitere Klagen eingereicht. In diesen werden Ansprüche aus beiden Verträgen gemeinsam geltend gemacht: Einerseits Lohnansprüche von Fr. 29'999.--, andererseits Ferienlohn von Fr. 8'587.--, Arbeitszeugnisse und die Erstellung von Schlussrechnungen. Damit übersteigt, wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, der Gesamtstreitwert die vom Gesetzgeber für das einfache Verfahren vorgesehene Grenze.  
 
 
2.3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde weitgehend darauf, Literaturstellen zu zitieren, aus denen sie ableitet, eine Aufteilung von Forderungen in Teilklagen sei einzig dann missbräuchlich, wenn sie aus rein schikanöser Absicht erfolge oder ein krasses Missverhältnis zwischen der Teilklage und den klägerischen Parteiinteressen bestünde. Eine derartige Einschränkung erscheint aber nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat vielmehr in BGE 142 III 683 E. 5.2 S. 687 festgehalten, bei Erhebung von Teilklagen sei das überall geltende Verbot des Rechtsmissbrauchs ebenfalls zu respektieren. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs ist aber die Würdigung der gesamten Umstände massgebend (BGE 138 III 401 E. 2.2, 425 E. 5.2). Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung gebildeten typischen Fallgruppen zu beachten (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 S. 495, vgl. auch CURCHOD/GONCZY, a.a.O., S. 809). Zur Debatte stehen mithin nicht nur die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 138 III 401 E. 2.2; 137 III 625 E. 4.3), sondern neben den unterschiedlichen Formen widersprüchlichen Verhaltens (BGE 143 III 666 E. 4.2 mit Hinweis) insbesondere die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 401 E. 2.2 und E. 2.4.1, 425 E. 5.2).  
 
2.3.2.2.3. Hier hat die Beschwerdeführerin die Teilklage nicht dazu eingesetzt, um den im Gesetz für das vereinfachte Verfahren und die Kostenfreiheit vorgesehene Maximalbetrag einzuhalten, sondern sie versucht, die im Gesetz vorgesehenen Streitwertgrenzen zu umgehen. Das ist nicht Zweck der Teilklage (vgl. HOHL, a.a.O., S. 95 Rz. 511; BOHNET, a.a.O., N. 11 zu Art. 86 ZPO; HEINZMANN, a.a.O., N. 10 zu Art. 86 ZPO; Bärtschi, a.a.O., S. 138 Fn. 34). Die Beschwerdeführerin verlangt vor Bundesgericht, dass die vier Verfahren vereinigt und im vereinfachten, kostenfreien Verfahren beurteilt werden. So wären in demselben Prozess auf einen Schlag Forderungen mit einem Streitwert von mehr als Fr. 100'000.-- zu beurteilen und zwar im vereinfachten Verfahren, das nur für Ansprüche bis Fr. 30'000.-- vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es habe andere (legitime) Gründe für die Aufteilung gegeben. Sie versucht vielmehr in zweckwidriger Verwendung mehrerer Teilklagen, das für Streitwerte bis Fr. 30'000.-- vorgesehene vereinfachte, kostenlose Verfahren für solche von über Fr. 100'000.-- in Anspruch zu nehmen. Damit würde der Zweck der Streitwertbegrenzung ausgehöhlt. Wenn die Vorinstanz dies als missbräuchlich einstuft, ist das nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak