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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_414/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ wird vorgeworfen, er sei am 25. August 2013, um 01.50 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Glattfelderstrasse in Weiach in Fahrtrichtung Glattfelden mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (118 km/h abzüglich 4 km/h Sicherheitsmarge) gefahren. Dabei habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften von 80 km/h um 34 km/h überschritten. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht, erklärte X.________ mit Urteil vom 12. September 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (unbedingt). Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. März 2015 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 25. August 2013, um 01.50 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Glattfelderstrasse in Weiach in Richtung Glattfelden gefahren. Um diese Zeit hätten zwei Polizeibeamte am besagten Ort den Verkehr kontrolliert und mit einem auf einem Stativ montierten Lasergerät die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge gemessen. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung des Beschwerdeführers fest, sowohl auf dem Ausdruck der Messung mit dem Fotobild wie auch auf dem Video liessen sich nur ein heller Fleck bzw. die beiden sich nähernden Frontscheinwerfer eines Autos vor schwarzem Hintergrund erkennen. Ein Nummernschild oder ein Fahrer seien nicht erkennbar. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Da der Polizeibeamte unmittelbar nach der Messung das Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten habe und da nach unbestrittener Darstellung gutes Wetter geherrscht habe und zur Zeit der Messung und der Anhaltung keine weiteren Fahrzeuge in dessen Nähe gefahren seien, könne die Messung eindeutig dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zugeordnet werden (angefochtenes Urteil S. 11). Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es sei eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer absichtlich und böswillig eine frühere Messung untergeschoben habe. Dem Beschwerdeführer sei die Geschwindigkeitsüberschreitung schon vor Ort vorgehalten worden. Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert worden sei, könne bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Dass er die Videoaufnahme nicht schon bei der nächtlichen Kontrolle habe visionieren können, ändere daran so wenig wie seine Überzeugung, lediglich mit 90 - 95 km/h gefahren zu sein (angefochtenes Urteil S. 13).  
 
1.2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Videokamera dem sich nähernden Scheinwerferlicht gefolgt worden sei. Dies widerspreche der Aussage des Polizeibeamten, wonach er das Lasergerät habe verlassen und sich auf die Strasse begeben müssen, um sein Fahrzeug anzuhalten. Es liege mithin eine widersprüchliche Feststellung des Sachverhalts vor. Bei korrekter Ermittlung wäre ein für ihn positives Resultat durchaus möglich gewesen (Beschwerde S. 5). 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies bedingt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. 
 
 Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
 Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schuldspruch auf die bildlich festgehaltene technische Messung des Lasermessgeräts, die entsprechende Videoaufzeichnung der Messung, das handschriftliche Messprotokoll, das Eichzertifikat des betreffenden Lasergeräts, die Ausbildungsbestätigung für den das Gerät bedienenden Polizeibeamten, eine Auskunft der Kantonspolizei über die Vorschriften für Geschwindigkeitskontrollen mit dem besagten Gerät sowie den Rapport und die Einvernahme des Polizeibeamten und die Aussagen des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 4; Beschwerde S. 3). Sie setzt sich in ihrem Urteil mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten eingehend auseinander (angefochtenes Urteil S. 6 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 9 ff.). Dass sie in dieser Hinsicht in Willkür verfallen wäre, rügt der Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die Videokamera dem sich nähernden Scheinwerferlicht gefolgt sei, was der Aussage des Polizisten, wonach er das Lasergerät für die Anhaltung des Fahrzeugs habe stehen lassen müssen, widerspreche. Dies hat er, soweit ersichtlich, im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht. Die Vorinstanz hat sich dementsprechend zu diesem Punkt auch nicht geäussert. Mit seinem Einwand bringt der Beschwerdeführer im Grunde zum Ausdruck, dass der Polizeibeamte ihm eine frühere Messung untergeschoben, er mithin falsch ausgesagt und sich einer dienstlichen und strafrechtlich relevanten Verfehlung schuldig gemacht habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtenes Urteil S. 6, 11 und 12 f.), liegen für einen derartigen Schluss indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. 
 
 Im Übrigen genügt, was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Dies hat er nicht getan. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde vielmehr lediglich auf die Behauptung, dass auch eine andere Sicht der Dinge möglich gewesen wäre. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür indes nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). 
 
 Schliesslich mag zutreffen, dass allfällige Zweifel des Beschwerdeführers hätten ausgeräumt werden können, wenn der Polizeibeamte ihm das entsprechende Video vor Ort vorgehalten hätte (Beschwerde S. 4). Doch erwägt die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu Recht, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass eine Videoaufzeichnung bereits bei der Kontrolle vorgespielt werde, und es liege im Ermessen des kontrollierenden Beamten, ob er die Aufzeichnung am Tatort zeigen wolle oder nicht (angefochtenes Urteil S. 6 f.). 
 
 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
4.  
 
 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog