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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.212/2005 /pai 
 
Urteil vom 2. Oktober 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bernardo Lardi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Donnerstag, 14. November 2002, setzten in der oberen Surselva intensive Regenfälle ein. Bis am folgenden Sonntag, dem 17. November, wurden sehr hohe Niederschlagsmengen gemessen (Ilanz: 203.0 l/m2; Pigniu: 199.8 l/m2; Tavanasa: 214.4 l/m2; Trun: 252.3 l/m2). Wie in anderen betroffenen Gemeinden war die Feuerwehr auch in Rueun seit den frühen Morgenstunden des 16. Novembers mit Kontroll- und Aufräumarbeiten beschäftigt. So setzte sie unter anderem eine schwere Baumaschine bei der Örtlichkeit Grava unterhalb des Dorfes Rueun ein, um einen Wasserausbruch aus dem Valdunbach zu verhindern. Am gleichen Tag kam es im Ual da Valdun gegen 12.10 Uhr zu einem ersten, entlang des Valdunbachs durch Rueun laufenden so genannten Murgang (durch starken Regen oder Schneeschmelze hervorgerufener Schlammstrom mit Gesteinschutt). Der Bach trat in der Folge bei Grava über die Ufer und überschwemmte das Gebiet oberhalb der Kantonsstrasse. Die Oberalpstrasse musste gesperrt und der Verkehr umgeleitet werden. Die mit den so genannten Wuhrarbeiten (Wehrarbeiten) beschäftigten Feuerwehrleute konnten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Um das Wasser des Valdunbachs wieder in den ursprünglichen Lauf zu leiten, bot der Gemeindevorstand drei schwere Baumaschinen auf. Gleichzeitig liess er die Anwohner aus dem gefährdeten Dorfgebiet evakuieren. 
 
In der Folge führten die bei verschiedenen Arbeitgebern tätigen Maschinisten A.________, B.________ und X.________ drei Bagger nach Rueun. Dort instruierte sie C.________ über den Einsatz. C.________ war als Mitglied des Gemeindevorstandes für die Wasserversorgung zuständig. 
 
Anschliessend begannen B.________ und X.________, mit dem angeschwemmten Material entlang des Valdunbachs einen Damm zu bauen. A.________ baggerte seinerseits angeschwemmtes Material (so genanntes Rüfenmaterial) aus dem Bachbett auf die Werkstrasse. Die Arbeiten waren nahezu beendet, als es im Ual da Valdun gegen 16.00 Uhr zu einem zweiten Murgangschub kam. Der Gerinnebereich unterhalb der Brücke zum oberen Dorfteil wurde durch die abgehenden Geröll- und Schlammmassen gefüllt. Diese erfassten auch die drei Baumaschinen und rissen sie talwärts mit. X.________ wurde aus der Führerkabine seines Baggers geschleudert. Er konnte rund 250 Meter weiter unten lebensgefährlich verletzt (u.a. mehrere Rippenbrüche, Lungenprellung mit Lungenkollaps, Hirnblutung, Leber- und Milzriss, komplexe Knieverletzung, Gesichtsschädelbruch) aus den Schlammmassen gerettet werden. B.________ wurde seinerseits mit schweren Verletzungen (stumpfes Brustkorbtrauma mit Rippenserienfraktur, Herzprellung und Unterschenkelfraktur) aus seiner Baumaschine geborgen. A.________ konnte erst gegen 18.00 Uhr nach Beizug eines schweren Bergungsgeräts und unter Einsatz eines Helikopters aus seiner Führerkabine befreit werden. Er war unterkühlt und wies verschiedene Prellungen sowie Hautablederungen auf. 
 
Trotz erfreulich verlaufendem Heilungsverlauf muss bei X.________ laut einem am 6. März 2003 eingeholten Arztbericht mit bleibenden psychischen und physischen Nachteilen gerechnet werden. X.________ verzichtete darauf, Strafantrag wegen Körperverletzung zu stellen. 
B. 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 3. Februar 2003 eine Strafuntersuchung und übertrug sie auf das Untersuchungsrichteramt Ilanz. Dieses stellte das Verfahren am 23. Juli 2004 ein. X.________ erhob dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, welches sie am 6. Oktober 2004 abwies, soweit es darauf eintrat. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Oktober 2004 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 und 2 steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; SR 312.5), oder soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt. Opfer nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 95 E. 2 und 216 E. 1.2). 
 
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Gerichtsentscheid geführt, der einen Einstellungsbeschluss bestätigt hat, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c; 126 IV 147 E. 1; 127 IV 189 E. 2a). In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung das Opfer unabhängig davon zur Beschwerde legitimiert, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht oder damit noch zugewartet hat (BGE 130 IV 90 E. 2; 129 IV 206 E. 1; 127 IV 189 E. 2a). Es muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1). 
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den Erdrutsch erheblich verletzt worden. Es ist zumindest möglich, dass ein geeignetes Warn- und Sicherungssystem die Verletzungen verhindert bzw. die konkreten Umstände den Verzicht auf den Einsatz des Beschwerdeführers erfordert hätten. Es kommt insoweit eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht. 
 
Fraglich ist aber, ob die Legitimationsvoraussetzung eines Zivilanspruchs nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG erfüllt ist, oder ob der Beschwerdeführer nur eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen das Gemeinwesen geltend machen könnte. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Beschwerdelegitimation vor, der angefochtene Einstellungsentscheid wirke sich "im Ergebnis (faktischer Freispruch der Gemeindeverantwortlichen für das Verhalten beim Unwetter in Rueun im November 2002) auf die Beurteilung der Zivilforderung in Bezug auf den nicht sozialversicherungsrechtlich gedeckten Schaden aus (Art. 8 OHG)". In der Beschwerdebegründung wirft der Beschwerdeführer dem Gemeindevorstand und dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde Rueun/Pigniu Fahrlässigkeit vor (vgl. nur Beschwerde, S. 11). Gleichzeitig bringt der Beschwerdeführer vor, die von ihm bezeichneten Verantwortlichen hätten beim Katastropheneinsatz öffentliche Aufgaben wahrgenommen (Beschwerde, S. 6). 
1.3 "Zivilansprüche" im Sinne der genannten Bestimmungen der BStP und des OHG sind solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach den Art. 41 ff. OR, doch umfasst der Begriff etwa auch Ansprüche nach UWG (SR 241) auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung (BGE 127 IV 185 E. 1a und 128 IV 188 E. 2.3, je mit Hinweisen). Erforderlich ist nach dem Sinn und Zweck von Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ferner, dass die Ansprüche überhaupt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können, das heisst direkt gegen die angeklagten Personen und für Forderungen aus der ihnen vorgeworfenen Tat (BGE 127 IV 185 E. 1a mit Hinweis). 
 
Keine derartigen "Zivilansprüche" sind demgegenüber Forderungen, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (BGE 125 IV 161 E. 2b). 
1.4 Der Kanton Graubünden hat gestützt auf den Vorbehalt in Art. 61 OR das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 (Verantwortlichkeitsgesetz/GR; BR 170.050) erlassen. Demnach stehen dem Geschädigten für den Schaden, den ihm Behörden und Beamte in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt haben, ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat (Kanton, kantonale Anstalten, Bezirke, Kreise, Gemeinden) zu (Art. 8 und 9 Verantwortlichkeitsgesetz). Das Gesetz schliesst das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden und Beamten ausdrücklich aus (Art. 11). Als Beamte gelten alle Personen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Aktes zur Ausübung amtlicher Funktionen berufen sind (Art. 2). 
 
Der Beschwerdeführer wirft dem damaligen Gemeindevorstand und dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde Rueun vor, seine Verletzungen fahrlässig verursacht zu haben. Gegen diese Personen schliesst jedoch das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz ein direktes Klagerecht aus. Das ist nicht nur beim Gemeindevorstand als gewähltes Behördenmitglied der Fall, sondern auch beim Feuerwehrkommandanten. Die Gemeinden sind nach Art. 33 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. September 1970 (BR 838.100) verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren und aufrechtzuerhalten sowie die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Geräte, Maschinen und Fahrzeuge bereitzustellen. Der Feuerwehrkommandant der Gemeinde erfüllt ungeachtet der konkreten Organisationsform der Feuerwehr hoheitliche Aufgaben bzw. amtliche Funktionen im Sinne von Art. 2 Verantwortlichkeitsgesetz (zur Feuerwehr als hoheitliche Verrichtung vgl. nur Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Aufl., Zürich 1987, S. 301). 
 
Daraus ergibt sich, dass hier keine zivilrechtlichen, sondern einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche des Opfers gegen den Kanton Graubünden oder die Gemeinde Rueun in Frage kommen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht legitimiert, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben. 
2. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Oktober 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: