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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 637/05 
 
Urteil vom 11. Mai 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
D.________, 1945, Österreich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 23. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene österreichische Staatsangehörige D.________ war von Februar 1992 bis zur einverständlich erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2003 bei der R.________ GmbH & Co., Österreich, als Lagerverwalter/Einkäufer tätig. Nachdem ein erstes Rentengesuch mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 rechtskräftig abgewiesen worden war, meldete sich D.________ am 28. April 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Einholung eines Berichts der Frau Dr. med. W.________, Österreich, vom 18. Juli 2003, eines Arbeitgeberberichts vom 24. Oktober 2003 sowie des Bescheides der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 31. Oktober 2003, mit welchem D.________ eine Berufsunfähigkeitspension ab 1. Oktober 2003 zugesprochen wurde, wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 12. Februar 2004 das Leistungsbegehren erneut ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 18. März 2004 daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 23. August 2005 ab, nachdem von der IV-Stelle der Entscheid der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 6. April 2004 auf Zusprechung einer Viertel-Invalidenrente ab 1. Januar 2004, das von dieser eingeholte Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2004 sowie eine Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. L.________ vom 30. Juni 2004 ins Recht gelegt worden war. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________ sinngemäss die Zusprechung einer Rente. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Rekurskommission hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 2004 gültigen Fassung), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung, zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), zur Schadenminderungspflicht der Versicherten (BGE 130 V 97 Erw. 3.2, BGE 123 V 233 Erw. 3c, AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) und zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00 [veröffentlicht in Plädoyer 2003, Heft 4, S. 74], vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Richtig ist auch, dass den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ATSG, auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist und aus demselben Grund betreffend einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 (Einspracheentscheid vom 18. März 2004) vorliegend die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 (BGE 130 V 445 ff.) zur Anwendung gelangen. Zu Recht bejaht hat die Vorinstanz schliesslich die grundsätzliche Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 128 V 322 Erw. 1f) andererseits. 
Zu betonen bleibt, dass sich - ebenso wie in nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Österreich (Urteil K. vom 4. Februar 2003, I 435/02, Erw. 2) zu beurteilenden Fällen die Gewährung von Leistungen durch ein österreichisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert - der Invaliditätsgrad auch nach In-Kraft-Treten des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72; vgl. auch Art. 51 der Verordnung Nr. 574/72) allein nach schweizerischem Recht bestimmt (BGE 130 V 256 Erw. 2.4). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Soweit der Versicherte anbietet, sich dem Gericht für ein persönliches Gespräch zur Verfügung zu stellen, weil sich "dadurch eine ganz andere Darstellung des Falles ergeben" würde, ist ein derartiges Begehren, sollte es auf eine öffentliche Verhandlung abzielen, rechtsprechungsgemäss grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellen (BGE 122 V 55 Erw. 3a, RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d, je mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte dieser Antrag erst im letztinstanzlichen Prozess, weshalb er verspätet und damit abzulehnen ist. 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei steht insbesondere die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit in Frage. Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: 
3.1.1 Frau Dr. med. W.________, die sich in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2003 auf eigene Untersuchungen sowie auf Befundberichte des Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10. Juli 2003 stützte, führte zu den vorrangigen Beschwerden aus, der Versicherte sei nervlich dem grossen Druck in der Firma, welcher nach einem Führungswechsel entstanden sei, einfach nicht mehr gewachsen, klage über ausgeprägte Durchschlafstörungen, sei jede halbe Stunde wach und völlig freudlos und habe sich nun in nervenärztliche Abklärung bei Dr. S.________, Österreich, begeben. Seit Jahren habe er immer wieder Gichtschübe und häufig Schmerzen am ganzen Körper, in sämtlichen Gelenken und auch zunehmend im Muskelbereich, seit zwei Monaten Pigmentierungsstörungen beider Hände. Bei starker körperlicher Leistung habe er ein Gefühl "wie wenn er einen Herzstillstand hätte", dies auch wenn ihn jemand von hinten erschrecke. Angeblich habe er in der Kindheit eine Herzklappenfehlbildung gehabt. Er könne seine Arbeit als Einkäufer im Grossküchenbereich einfach nicht mehr bewerkstelligen, zu einer anderen Tätigkeit wie z.B. Ersatzteillager "gibt er sich nicht mehr her". 
Frau Dr. med. W.________ diagnostizierte neben der Depigmentierung der Hände (Vitiligo), multiplen Gelenksbeschwerden, derzeit ohne Funktionsbeeinträchtigung, und rezidivierenden Gichtarthritiden bei Harnsäureerhöhung unter medikamentöser Therapie eine verminderte nervliche Belastbarkeit mit Stimmungsschwankungen, Durchschlafstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit (neurasthenisches Beschwerdebild). 
Zur Beurteilung führte sie aus, im Vordergrund stehe eine verminderte psychische Belastbarkeit mit Neigung zu Stimmungsschwankungen, Lustlosigkeit, Reizbarkeit und Durchschlafstörungen, jedoch wiederum ohne Zeichen einer depressiven Erkrankung. Es sei auch ein erhöhtes Geltungsbedürfnis und ein erhöhtes Bedürfnis nach Anerkennung bei der neuen Firmenleitung auffallend. Insgesamt sei nach nervenfachärztlicher Einschätzung durch das neurasthenische Beschwerdebild die psychische Belastbarkeit etwas reduziert und es seien dem Versicherten Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck und überdurchschnittlicher Belastung nicht weiter zumutbar. Bei der klinischen Untersuchung seien keine Funktionseinschränkungen von Seiten der Gelenke nachzuweisen, rezidivierende Gichtanfälle seien jedoch bei einem Alkoholkonsum von 2-3 Bier und gelegentlich Wein immer wieder möglich. Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Einkäufer schätzte sie auf 100 %. Schliesslich gab sie im Beiblatt "Gesamtleistungskalkül" zu den zumutbaren Anforderungen beim zumutbaren Arbeitstempo "durchschnittlicher Zeitdruck", bei der psychischen Belastbarkeit "durchschnittlich" sowie beim geistigen Leistungsvermögen "mässig schwierig" an. 
3.1.2 Dr. med. F.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 17. Februar 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F 43.25), bestehend seit Dezember 2002. Dazu führte er aus, zur Anpassungsstörung sei es auf Grund einer entscheidenden und einschneidenden Veränderung am Arbeitsplatz gekommen, so wie sie im Dezember 2002 durch den Führungswechsel in der Firma R.________ GmbH & Co. offensichtlich stattgefunden habe. Die Anpassungsfähigkeit des Versicherten sei hierbei offensichtlich überfordert worden und er sei in einen Zustand mit verschiedenen emotionalen Störungen im Sinne von Ängstlichkeit und Depressivität, ausgeprägten Stimmungsschwankungen, dann aber auch Spannungszuständen und Impulsivität geraten. 
 
Die im Jahr 2003 vorliegenden somatischen, aber auch psychiatrischen Auffälligkeiten seien sicherlich der Hauptgrund, weshalb das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. September 2003 aufgelöst worden sei. Vorausgegangen seien wiederholte und längerdauernde Krankschreibungen und entsprechende pensionsversicherungstechnische Abklärungen, welche in Österreich zu einer vorzeitigen Pensionierung geführt hätten. Auf Grund der seit Anfang 2004 aber wiederholt vom Versicherten bestätigten und geschilderten merklichen Besserung zumindest der psychiatrischen Situation könne von einer insgesamt positiven Prognose aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. 
Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. F.________ an, für die Zeit ab dem 1. Januar bis 30. September 2003 habe beim Versicherten auch aus psychiatrischer Sicht eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, rückblickend im Rahmen von durchschnittlich 70 %, bestanden. Die wiederholten vollständigen Krankschreibungen deuteten in diese Richtung. Ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 könne diese Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht weiter bestätigt werden. Seit dem 1. Januar 2004 könne man dem Versicherten aber eine Verbesserung seines psychischen Zustandes attestieren, und die Arbeitsfähigkeit betrage ab diesem Datum 30 %. Auf Grund der positiven Prognose dürfte die Arbeitsfähigkeit noch weiter zunehmen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit zumutbar, aktuell im Rahmen von 70 % oder 5,88 Stunden pro Tag; dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Im Prinzip wäre jede Arbeit, die der Versicherte in seiner Vergangenheit bisher bewältigt habe, auch aus heutiger Sicht zumutbar, aktuell im Rahmen von 70 %. 
Schliesslich führte Dr. med. F.________ aus, Rehabilitationsmassnahmen dürften auf Grund der aktuellen Situation des Versicherten nicht geplant und auch nicht realisiert werden, dieser habe sich mit seinem Zustand der Frühpensionierung bereits definitiv eingerichtet. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht wären jedoch derartige Massnahmen durchaus denkbar und auch zumutbar. 
3.1.3 Schliesslich führte der IV-Stellenarzt Dr. med. L.________ am 30. Juni 2004 dazu aus, die Schlussfolgerungen des Dr. med. F.________ seien klar und nachvollziehbar. Die Einschränkung von 30 % sei mit der verminderten Belastbarkeit zu begründen. Bei optimalen Arbeitsbedingungen dürfte der Versicherte aber weiterhin als voll arbeitsfähig gelten. Zusammenfassend sei er gestützt auf das psychiatrische Gutachten 30 % arbeitsunfähig in fordernder administrativer Tätigkeit. In einer ruhigen Tätigkeit (Telefondienst, Backoffice etc.) sei er voll arbeitsfähig. 
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Beschwerden und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a [Urteil V. vom 24. Januar 2000]) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden, medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (Urteil B. vom 19. Januar 2006, I 763/05, Erw. 2.2.4, mit Hinweisen). Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Letztlich obliegt es der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG), bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 f. IVG), eingetreten ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Beschwerden einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352). 
3.3 In den gesamten medizinischen Unterlagen steht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die verminderte Belastbarkeit im Vordergrund. Diese wiederum steht in direktem Zusammenhang mit der Situation an der früheren Arbeitsstelle, insbesondere dem damaligen Führungswechsel beim letzten Arbeitgeber. Auch die Diagnose "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)" beruht letztlich darauf, dass der Versicherte an seiner früheren Arbeitsstelle zunehmend an nervlicher Überlastung litt. Auf Grund dieser Aktenlage und vor dem Hintergrund, dass sich der Versicherte, wie Dr. med. F.________ in seinem Gutachten auf die Frage nach beruflichen Massnahmen selbst ausführte, mit seiner Frühpensionierung definitiv eingerichtet hat, können die Einschätzungen des Dr. med. F.________ bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 102 V 166 f.) gesamthaft nur dahingehend verstanden werden, als der Versicherte die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % bei Aufbietung allen guten Willens weitgehend überwinden könnte, abgesehen davon, dass bereits die von Dr. med. F.________ angenommenen 5,88 zumutbaren Stunden im Verhältnis zur entsprechend der früheren Arbeitsstelle üblichen 38,5-Stunden-Woche einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 24 % entsprechen. Es ist denn auch beachtlich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass dem Versicherten trotz fünfmaliger mehrtägiger krankheitsbedingter Arbeitsabwesenheit im Jahr 2003, für welches der Gutachter rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % annahm, gemäss Auskunft des Arbeitgebers nie eine leichtere Arbeit zugeteilt werden musste. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb dem Versicherten in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht eine entsprechende Willensanstrengung und damit die vollzeitliche Ausübung einer Tätigkeit, die durchaus der angestammten entspricht, aber nicht mehr die aus der damaligen Situation beim Arbeitgeber resultierenden besonderen nervlichen Belastungen aufweist, nicht möglich sein sollte. Dies entspricht auch der Einschätzung des IV-Stellenarztes Dr. med. L.________, wonach der Versicherte bei optimalen Arbeitsbedingungen voll arbeitsfähig gelten dürfte. 
3.4 Unter diesen Umständen kann von der Durchführung eines Einkommensvergleichs abgesehen werden. Denn mit Blick auf das in der liechtensteinischen Verfügung berücksichtigte Invalideneinkommen und den Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten 30 % bei weitem nicht erreicht, sondern in einer Tätigkeit mit keinen besonderen nervlichen Belastungen wie bei der früheren Arbeitsstelle vielmehr von einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann eine rentenbegründende Erwerbseinbusse jedenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Mai 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: