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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.154/2004 /leb 
 
Urteil vom 18. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
27. Februar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der algerische Staatsangehörige X.________, geboren 1965, führt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Januar 2004. In der Sache geht es um die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des Kantons Zürich. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2004 trat der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts unter anderem auf ein Gesuch von X.________, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen, nicht ein und wies das sinngemässe Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab. 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. März 2004 an das Bundesgericht beantragt X.________, die Präsidialverfügung vom 27. Februar 2004 sei hinsichtlich der Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben und es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich bis zum Abschluss des kantonalen Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufzuhalten. Zudem stellt er, erneut im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den analogen Antrag auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
1.3 Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ordnete telefonisch die Übermittlung eine Fernkopie des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheids des Regierungsrates vom 21. Januar 2004 an. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, erscheint mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 OG fraglich. Gegen die Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht genauso ausgeschlossen wie gegen ausländerrechtliche Wegweisungen. Es erscheint höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die strittige Bewilligung hat (dazu E. 2.4). Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jedoch offen bleiben, da sich diese ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. 
2.2 Die angefochtene Präsidialverfügung stützt sich auf § 6 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, wonach die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme deren Notwendigkeit bedingt. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit voraus. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen wenigstens tatsächlichen, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Erforderlich ist, dass eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand darf dadurch zwar grundsätzlich weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Die Hauptsachenprognose kann aber insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist (vgl. BGE 127 II 132 E. 3 S. 137 f.). Im Übrigen kommt den Behörden beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein erhebliches Ermessen zu, weshalb sich das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. 
2.3 Im vorliegenden Zusammenhang geht es einzig um die ordentliche ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung. Dass ein Verfahren über die Gewährung des bedingten Aufschubes der dem Beschwerdeführer auferlegten Landesverweisung sowie ein anderes Verfahren über die Behandlung eines Gesuchs um vorläufige Aufnahme hängig sind, verschafft dem Beschwerdeführer kein Interesse an einer vorsorglichen Massnahme im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer mag zwar aus persönlichen Gründen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz interessiert sein. Das genügt für sich allein jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat im Verhältnis zu seinem Sohn weder das Sorgerecht noch nicht einmal ein Besuchsrecht, wozu im Übrigen ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts erging (Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003). Wie der Beschwerdeführer seine Beziehung zum Kind nunmehr (neu) aufbauen will, wie er behauptet, ist nicht ersichtlich. Für die Geltendmachung seiner Anliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die vorübergehende Anwesenheit daher nicht erforderlich; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann seine Interessen vielmehr auch vom Ausland aus wahrnehmen. Wie sich sodann aus dem regierungsrätlichen Entscheid ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit fünf rechtskräftigen Urteilen wegen verschiedener Vergehen (namentlich mehrfache versuchte Nötigung, Diebstahl, Hausfriedensbruch) zu insgesamt zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen eine weitere Verurteilung zu fünf Monaten Gefängnis wegen diverser Straftaten (insbesondere Diebstahl, Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung) ist noch eine Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Kassationsgericht des Kantons Zürich hängig. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer seine Straftaten jedoch nicht. Daraus ergibt sich ein erhebliches öffentliches, insbesondere sicherheitspolizeiliches Interesse, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden. 
2.4 Der Beschwerdeführer scheint gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Anwesenheitsanspruch aus der Beziehung zu seinem Sohn ableiten zu wollen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein solcher Anspruch für den nicht sorgeberechtigten Ausländer dann bestehen, wenn die Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders eng ist, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat bzw. tadellos erscheint (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a-b S. 25 f.; Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer, dem sogar das Besuchsrecht abgesprochen worden ist, unterhält weder eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn, noch weist er bisher angesichts seiner wiederholten und erheblichen Straffälligkeit ein tadelloses Verhalten in der Schweiz vor. Daran ändert die angebliche Besserung seit seiner Haftentlassung nichts. Seine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht erscheint somit in der Sache aussichtslos. In diesem Sinne lässt sich auch die Hauptsachenprognose für den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme mit berücksichtigen. 
2.5 Die Vorinstanz hat demnach ihr Ermessen mit der Abweisung des Begehrens um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht bundesrechtswidrig ausgeübt. Insbesondere vereitelt der sich auf das kantonale Verfahrensrecht stützende angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht. 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3.2 Da sich das Begehren des Beschwerdeführers vor dem Bundesgericht als aussichtslos erweist, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG), wobei seine angespannten finanziellen Verhältnisse bei der Festlegung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden können (Art. 153a Abs. 1 OG). Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG). 
3.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: