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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_425/2007/bnm 
 
Urteil vom 20. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Drittansprache. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde), 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit - zufolge Nichtabholens bei der Post als am 13. August 2007 zugestellt geltender: Art. 44 Abs. 2 BGG - erster Fristansetzung bis zum 20. August 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge erneuten Nichtabholens bei der Post) als am 5. September 2007 erfolgt geltenden Zustellung der zweiten Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass ihr (sinngemässes) Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Betreibungsamt A.________ sowie Y._______ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: