Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_463/2011 
 
Urteil vom 8. Juli 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt F.________. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftsschätzung im Grundpfandverwertungsverfahren, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) in einem Grundpfandverwertungsverfahren eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde angeordnete) neue Schätzung ihrer Liegenschaften (mit gleichzeitiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Fristansetzung für allfällige Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Schätzungsexperten und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- für die Neuschätzung) abgewiesen und die erwähnte Fristansetzung erneuert hat, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die von der Beschwerdeführerin beanstandete erste Liegenschaftsschätzung des Betreibungsamtes beruhe auf Gutachten vom 9. Juli 2010 und 14. Dezember 2010, ein gesetzlicher Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung des Schätzungsberichts bestehe (im Gegensatz zum Schätzungsergebnis) nicht, demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ein jederzeitiges Einsichtsrecht beim Betreibungsamt nach Art. 8a Abs. 1 SchKG, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die erste Liegenschaftsschätzung nicht nichtig, zur Überprüfung der von ihr gerügten Höhe des Schätzwertes habe die untere Aufsichtsbehörde zu Recht (auf Grund von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) eine Neuschätzung der Liegenschaften angeordnet, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den von den kantonalen Aufsichtsbehörden vorgeschlagenen neuen Schätzungsexperten ablehnt, nachdem (entsprechend den Aufforderungen beider Aufsichtsbehörden) allfällige Einwendungen gegen die Person des vorgeschlagenen Experten bei den kantonalen Aufsichtsbehörden zu erheben gewesen wären, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 16. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt F.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juli 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann