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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_949/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt F.________.  
 
Gegenstand 
Schätzung (Grundpfandverwertung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ AG ist Schuldnerin in zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung (Betreibungen Nr. www und Nr. xxx des Betreibungsamts F.________). Am 19. Januar 2011 teilte das Betreibungsamt der A.________ AG die betreibungsamtliche Schätzung der beiden betroffenen Grundstücke mit, nämlich Fr. 2'763'000.-- für das Grundstück Kat. Nr. yyy inkl. Zugehör (Wohn- und Gasthaus G.________) und Fr. 10'000.-- für das Grundstück Kat. Nr. zzz (Hangar). 
Am 7. Februar 2011 beantragte die A.________ AG beim Bezirksgericht Hinwil als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde unter anderem eine neue Schätzung gemäss Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42). Das Bezirksgericht ordnete die Neuschätzung am 15. Februar 2011 an und ernannte H.________ am 28. September 2011 zum Gutachter. Gegen die Gutachterernennung wehrte sich die A.________ AG bis vor Bundesgericht, das die Beschwerde teilweise guthiess (Urteil 5A_864/2011 vom 16. März 2012). 
In der Folge fragte das Bezirksgericht verschiedene Personen bzw. Institutionen an, ob sie bereit wären, das Gutachten zu erstellen. Am 30. August 2012 ernannte es I.________ zum Gutachter. Die A.________ AG wehrte sich gegen seine Ernennung erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteil 5A_789/2012 vom 24. Januar 2013). 
I.________ erstellte hierauf das Gutachten (Bewertungsstichtag 12. Juli 2013). Die A.________ AG nahm dazu am 16. September 2013 Stellung. Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. www den Schätzwert des Grundstücks Kat. Nr. yyy auf Fr. 3'000'000.-- und des Zugehörs auf Fr. 13'000.-- festzulegen. In der Betreibung Nr. xxx sei der Schätzwert des Grundstücks Kat. Nr. zzz auf Fr. 170'000.-- und des Zugehörs auf Fr. 0.-- festzulegen. Das Bezirksgericht folgte damit der gutachterlichen Schätzung. 
Die A.________ AG erhob dagegen am 24. Oktober 2013 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2013 ab. 
 
B.   
Am 13. Dezember 2013 hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen. Die vorliegende Schätzung sei als nichtig zu erklären und es sei festzustellen, das ihr eine Beschwerdeinstanz verloren gegangen sei, indem nicht das Betreibungsamt, sondern das Bezirksgericht die Neuschätzung angeordnet habe. Die Vorinstanzen seien zu verpflichten, ihr Einblick in die Akten zu gewähren und ihre Stellungnahme vom 16. September 2013 dem Gutachter zur Kenntnis zu bringen, damit dieser dazu Stellung nehme. Des Weiteren solle ihr Gelegenheit gegeben werden, die Beschwerde nach Akteneinsicht zu ergänzen. Das Ergebnis der auf den 15. Januar 2014 angekündigten Revisionsschätzung des Kantons Zürich sei abzuwarten und zu berücksichtigen. Dies alles sei durch das Bundesgericht vorzunehmen, wenn keine Rückweisung erfolge. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. 
Das Obergericht sowie B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) haben auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2014 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist diesfalls unzulässig (Art. 113 BGG). Auf weitere Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin erklärt ihre Eingabe vom 16. September 2013 an das Bezirksgericht und ihre Beschwerde vom 24. Oktober 2013 an das Obergericht zu Bestandteilen der Beschwerde an das Bundesgericht. Dies ist unzulässig. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es darf nicht bloss auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten verwiesen werden (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Beschwerdeschrift genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Sie besteht teilweise aus wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben, was von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken: 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr die Verfahrensakten nicht zugestellt worden seien. Stattdessen sei sie auf die Einsichtnahme am Gericht verwiesen worden. Es sei ihr (bzw. dem für sie handelnden Verwaltungsrat) unzumutbar, deswegen aus dem Kanton St. Gallen nach Zürich zu reisen. Diese Rüge ist mutwillig, wurde die Beschwerdeführerin doch bereits in einem früheren Verfahrensstadium auf die Rechtslage hingewiesen (Urteil 5A_542/2011 vom 24. November 2011 E. 3.3). Dass ihr die Einsichtnahme durch die Vorinstanzen je verunmöglicht worden wäre, behauptet sie nicht.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin kommt auf das Verfahren zurück, das zur Ernennung von I.________ als Gutachter geführt hat. Sie kritisiert insbesondere, dass ihr Stellungnahmen weiterer als Experten angefragter Personen bzw. Institutionen vorenthalten worden seien, dass das Bezirksgericht manche Anfragen (insbesondere an I.________) mündlich vorgenommen habe, was unzulässig sei, und dass sie selber keine Gutachter habe vorschlagen können. Bei alldem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, dass das Vorgehen bei der Auswahl und Bestellung des Gutachters nicht mehr geprüft werden könne, da der Ernennungsbeschluss nach der erfolglosen Anfechtung rechtskräftig geworden sei.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann in verschiedener Hinsicht den Inhalt des Gutachtens und den Ablauf seiner Erstellung.  
Sie bezeichnet es als Rechtsverweigerung, dass ihre Stellungnahme vom 16. September 2013 dem Gutachter nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Obergericht hat dazu festgehalten, Ergänzungsfragen müssten konkret gestellt werden; die Beschwerdeführerin habe jedoch weder solche gestellt noch gehe aus ihrer Eingabe hervor, inwiefern das Gutachten erläutert werden müsste. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht darauf zu behaupten, die Aufsichtsbehörde müsse alles prüfen, auch wenn sie nur einen Hinweis auf Mängel erhalte, und es hätte Frist angesetzt werden können, damit sie (die Beschwerdeführerin) ihre Kritik in Ergänzungsfragen umwandle. Eine Auseinandersetzung mit dem vom Obergericht angewandten Prozessrecht (Art. 187 Abs. 4 ZPO) fehlt dabei, so dass darauf nicht einzutreten ist. 
Die Beschwerdeführerin kommt ausserdem auf ihr Vorbringen zurück, das Gutachten habe fälschlicherweise den Verkehrswert ermittelt und beinhalte keine betreibungsamtliche Schätzung. Sie setzt sich dabei aber nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass der mutmassliche Verkaufswert dem mutmasslichen Verkehrswert entspreche. Inwiefern die beiden Werte voneinander abweichen sollen, begründet sie nicht im Einzelnen. Sie kritisiert weiter, dass das Gutachten gewisse zukünftige Entwicklungen nicht berücksichtige (Verfahren betreffend Betriebsbewilligung für das Flugfeld, Baubewilligung etc.), die für den Wert der Grundstücke wichtig seien. Das Obergericht hat zu diesem Punkt festgehalten, das Gutachten diene nicht dazu, eine exakte Schätzung unter grösstmöglichem Ausschluss künftiger Wertveränderungen zu gewinnen, sondern bloss dazu, einen Anhaltspunkt für ein vertretbares Angebot zu erhalten. Das Abwarten der geltend gemachten künftigen Entwicklungen müsste zudem zu einer Sistierung der Pfandverwertung auf unbestimmte Zeit führen, was den Interessen der Beschwerdegegner zuwiderlaufen würde. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen bringt sie vor Bundesgericht in diesem Zusammenhang sogar neue Tatsachen und Anträge vor. Sie beantragt, dass eine angeblich am 11. Dezember 2013 angekündigte Revisionsschätzung des Kantons Zürich, die am 15. Januar 2014 durchgeführt werden soll, abzuwarten und deren Ergebnisse zu berücksich tigen seien. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). 
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Schätzung in zahlreichen Einzelpunkten (Oeltank, Parkplatz, Scheune, Restaurant etc.). Sie setzt sich dabei nicht im Einzelnen mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern wiederholt bloss ihre Sicht der Dinge. Dass sie mit dem Ergebnis der Schätzung nicht einverstanden ist, belegt keine Willkür (Art. 9 BV; vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG). Auf all dies ist nicht einzutreten. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nicht die untere Aufsichtsbehörde den Gutachter hätte auswählen und das entsprechende Verfahren hätte leiten dürfen, sondern dass sie die Angelegenheit nach Anordnung der Neuschätzung an das Betreibungsamt hätte zurückweisen müssen. Diesen Einwand hätte die Beschwerdeführerin bereits vor Obergericht bzw. während des durch das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde geleiteten Neuschätzungsverfahrens erheben können. Dass sie ihn erst jetzt vorbringt, ist treuwidrig. Dieser Einwand dient - wie auch die restliche Beschwerde - offensichtlich und zum wiederholten Male einzig der Verfahrensverzögerung und ist deshalb missbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG; vgl. die weiteren in dieser Sache bereits ergangenen Urteile 5A_463/2011 vom 8. Juli 2011 und 5A_789/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.3). 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass diese vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 43 BGG).  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg