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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_666/2018  
 
 
Urteil vom 20. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung; Existenzminimum, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. August 2018 (ABS 18 230). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Schuldner A.________ (Beschwerdeführer 1) am 9. Mai 2018 die Einkommenspfändung. Am 22. Mai 2018 wurde sein Existenzminimum berechnet. Am 30. Mai 2018 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und setzte die pfändbare Lohnquote auf Fr. 450.-- pro Monat fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 in seinem und im Namen seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) am 13. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Aufforderungsgemäss unterzeichnete die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde selber. Mit Entscheid vom 2. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 16. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. August 2018 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- eingefordert. Die Verfügung ist von den Beschwerdeführern auf der Post nicht abgeholt worden. Mit Verfügungen vom 5. September bzw. 5. Oktober 2018 sind dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 Nachfristen (bis 20. September bzw. 18. Oktober 2018) zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer haben den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet. 
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg