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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_246/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für den Arbeitsmarkt,  
Bd de Pérolles 24, 1705 Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Freiburg vom 10. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 1. Juli 2010 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 4. und 5. Januar 2011, bestätigt mit zwei - rechtskräftigen - Einspracheentscheiden vom 18. März 2011, wurde er vom Amt für den Arbeitsmarkt Freiburg (AMA) für die Dauer von je 21 Tagen ab 12. Oktober und 17. November 2010 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Zur Begründung wurde angegeben, er sei den Aufforderungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums U.________ (RAV) vom 7. Oktober und 16. November 2010, mit der für ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung verantwortlichen Person telefonischen Kontakt aufzunehmen, nicht nachgekommen. Da A.________ dem RAV-Beratungsgespräch vom 27. Januar 2011 ferngeblieben war, wurde er zudem mit unangefochten gebliebenem Verwaltungsakt vom 28. März 2011 ab 28. Januar 2011 während sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt; überdies machte das AMA ihn darauf aufmerksam, dass seine Vermittlungsfähigkeit verneint werden könne, falls er künftig erneut seinen Pflichten nicht nachkomme. 
 
Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum V.________ (RAV) A.________ eine unbefristete Arbeitsstelle im Vollzeitpensum als Sachbearbeiter Buchhaltung für die B.________ AG zu. Am 19. Juli 2011 informierte ihn das AMA - ebenfalls schriftlich - über dieses Stellenangebot, die Bewerbungsfrist (25. Juli 2011) und die Bewerbungsform (zusenden des Bewerbungsdossiers per Post oder via E-Mail). Nachdem er es unterlassen hatte, eine Bewerbung einzureichen, verneinte das AMA die Vermittlungsfähigkeit und damit auch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 26. Juli 2011 (Verfügung vom 13. Dezember 2011). Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Februar 2014). 
 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen. 
 
Das AMA verweist auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG), die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit, sowie über die Pflichten zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit (Art. 17 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand. Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lässt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Dabei ist das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend (Urteil 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 2.3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2262 Rz. 273). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz legt dar, bei der Ablehnung der zugewiesenen Stelle handle es sich bereits um die vierte Nichtbefolgung von Weisungen des RAV. So habe der Beschwerdeführer zunächst im Herbst 2010 die Teilnahme an zwei arbeitsmarktlichen Massnahmen verweigert mit der Begründung, die Massnahme bringe ihm nichts bzw. sie habe nichts mit den von ihm gesuchten Stellen zu tun. Angesichts der Einstellungsdauer von insgesamt 42 Tagen hätte ihm bewusst sein sollen, dass es sich dabei nicht um leichte Verfehlungen gehandelt habe. Trotzdem habe er im Januar 2011 an einem Beratungsgespräch nicht teilgenommen und sei deswegen für weitere sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass ihm bei der nächsten Nichtbefolgung der Weisungen des RAV die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden könne. Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit infolge Nichtannahme der angebotenen Stelle sei verhältnismässig. Der Einwand des Versicherten, er habe die Kontaktunterlagen zu spät erhalten, weshalb er vor seinen Ferien nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich beim Arbeitgeber zu melden, ändere nichts daran. Spätestens seit dem Beratungsgespräch vom 19. Juli 2011 habe er nämlich Kenntnis von der Zuweisung gehabt und damit über genügend Zeit verfügt, um rechtzeitig eine Bewerbung einzureichen, namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Bewerbung per E-Mail möglich gewesen wäre. In jedem Fall hätte er sich aber nach seinen Ferien noch beim Arbeitgeber melden können, was er ebenfalls unterlassen habe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in der Woche vom 19. Juli 2011 mindestens dreimal telefonisch Kontakt mit seinem RAV-Berater gehabt und sei die ganze Zeit telefonisch erreichbar gewesen. Er habe ihn bei dieser Gelegenheit mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zuweisung ihn möglicherweise nicht rechtzeitig erreichen werde, und ihn darum gebeten, die Angaben telefonisch zu übermitteln, was dieser aber abgelehnt habe. Nach den Instruktionen des RAV-Beraters hätte er sich "melden" müssen, falls er die Unterlagen vor der Abfahrt in die Ferien erhalten hätte. Nach seiner Ferienrückkehr sei die Meldefrist bereits abgelaufen gewesen. Da er die schriftliche Stellenzuweisung nicht rechtzeitig erhalten habe, sei sein Verhalten instruktionsgemäss gewesen. Ein Fehler sei eher dem RAV-Berater vorzuwerfen, welcher ihm Ferien genehmigt und gleichzeitig eine Stelle vermittelt habe.  
 
Mit seiner Argumentation verkennt der Versicherte, dass der allfällige nicht rechtzeitige Erhalt der schriftlichen Stellenzuweisung vor seiner Ferienabreise nicht allein massgebend ist. Es ist unbestritten, dass er am 19. Juli 2011 (Dienstag) über die Zuweisung der Stelle informiert wurde. Er wurde unstreitig auch davon in Kenntnis gesetzt, dass die konkreten Angaben auf postalischem Weg an ihn verschickt wurden. Im Beratungsprotokoll vom 1. September 2011 wurde eine Ferienabwesenheit vom 25. Juli bis 5. August 2011 vermerkt. Vorinstanzlich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits am Abend des 22. Juli 2011 (Freitag) in die Ferien gefahren. Ob die Sendung an seine Postlagernd-Adresse ihn vor der Ferienabreise tatsächlich nicht mehr erreicht oder ob er sie damals einfach bei der Post nicht mehr abgeholt hatte, kann offen bleiben. Denn ausschlaggebend war für die Vorinstanz, dass er trotz seines Wissens um die Stellenzuweisung keine tauglichen Dispositionen getroffen hatte, um sich noch vor der - am 19. Juli 2011 lediglich mittelbar - bevorstehenden Ferienabreise umgehend bewerben zu können, und sich insbesondere auch nach seiner Ferienrückkehr nicht bei der potenziellen Arbeitgeberin gemeldet hatte, sei es nur, um sich zu erkundigen, ob die Bewerbung noch nachgereicht werden könne. Mit Blick auf diese Untätigkeit lässt sich nicht beanstanden, dass ihm das AMA die Vermittlungsfähigkeit aberkannt hat, da er nicht alles Zumutbare unternommen hatte, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Soweit er geltend macht, die drei Ereignisse, welche zuvor zu Einstellungen in der Anspruchsberechtigung führten, seien ohne Zusammenhang zur unterbliebenen Bewerbung um die zugewiesene Stelle, muss ihm entgegengehalten werden, dass zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend ist (E. 2 i.f. hiervor). Gerade auch mit Blick auf seine wiederholten Verfehlungen in unterschiedlichen Situationen (zweimalige Verweigerung der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Nichtteilnahme an einem Beratungsgespräch und unterlassene Bewerbung auf eine zugewiesene Stelle) muss die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 26. Juli 2011 als verhältnismässig und damit rechtens qualifiziert werden. 
 
3.3. Zusammenfassend bringt der Versicherte nichts vor, das auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts laut Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG schliessen liesse.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz