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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_414/2023  
 
 
Urteil vom 8. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Imhof, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach, 
Hauptstrasse 115, Postfach 247, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Gegenstandslosigkeit, Parteikosten (Vertretungsbeistandschaft), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. April 2023 (810 22 283). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ und C.________ sind die erwachsenen Söhne von A.________ (geb. 1946).  
 
A.b. Dieser erlitt am 15. April 2020 eine Hirnblutung, weswegen er nicht mehr in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach (KESB) errichtete daher eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte B.________ zum Beistand seines Vaters. Seine Aufgaben bestanden insbesondere darin, seinen Vater bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten und bei medizinischen Entscheidungen zu vertreten sowie für eine geeignete Wohnsituation zu sorgen (Entscheid vom 12. Januar 2021).  
 
A.c. Nachdem A.________ im Mai 2022 reanimiert werden musste, wurde er in das X.________-Spital verlegt. Am 12. Dezember 2022 wandte sich dieses mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB. Darin führte das X.________-Spital im Wesentlichen aus, nachdem nach langer Suche ein geeigneter Pflegeheimplatz habe organisiert werden können, fordere C.________ nun einen Austritt nach Hause. Dieser Verlegung könne aus ärztlicher Sicht ohne Bereitstellung einer 24-Stunden Versorgung durch ausgebildetes Pflegepersonal (oder Training der betreuenden Angehörigen) und Sicherstellung der benötigten Hilfsmittel sowie Infrastruktur nicht zugestimmt werden.  
 
A.d. Nach Anhörung von B.________ und C.________ errichtete die KESB mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 vorsorglich und per sofort eine Vertretungsbeistandschaft, ernannte D.________ zur Beiständin und beauftragte diese mit der Vertretung von A.________ betreffend Organisation einer geeigneten Wohn- und Betreuungssituation. Sie habe ausserdem abzuklären, ob eine Betreuung von A.________ durch seine Familie möglich sei.  
 
A.e. A.________ wurde in der Folge in ein Pflegeheim verlegt.  
 
B.  
 
B.a. Gegen den Entscheid der KESB erhoben B.________, C.________ und A.________ (letzterer vertreten durch B.________) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids.  
 
B.b. Nach Erhebung der Beschwerde reichten B.________ und C.________ bei der KESB eine Vereinbarung über die medizinische Behandlung und eine Vereinbarung mit einer Spitex über die Betreuung ihres Vaters ein, woraufhin dieser am 6. Januar 2023 nach Hause verlegt wurde.  
 
B.c. Die KESB zog ihren Entscheid vom 14. Dezember 2022 in Wiedererwägung. Am 2. Februar 2023 verfügte sie schliesslich die Aufhebung der vorsorglich errichteten Vertretungsbeistandschaft und entliess die Beiständin aus ihrem Amt. B.________ als Beistand seines Vaters auferlegte die KESB allerdings eine Berichterstattungspflicht; so habe dieser monatlich Belege über die seitens der Spitex geleisteten Stunden einzureichen.  
 
B.d. Das Kantonsgericht schrieb das Verfahren unter Berufung auf die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft durch die KESB mit Verfügung vom 26. April 2023 als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziffer 3).  
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangen B.________, C.________ und A.________ (Beschwerdeführer) mit elektronisch eingereichter Beschwerde vom 30. Mai 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei Ziff. 3 der Verfügung aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB von Fr. 5'015.50 zuzusprechen, subeventualiter sei die Frage der Parteientschädigung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid, mit dem ein Verfahren betreffend die vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft nach Aufhebung derselben als gegenstandslos abgeschrieben wird. Dieser Endentscheid (Art. 90 BGG) betrifft damit eine öffentlich-rechtliche Sache ohne Streitwert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG). Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG) und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Die Beschwerdeführer sind ausserdem zur Anfechtung des Entscheids, mit welchem ihre Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben und ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB) unterstehen Art. 98 BGG. Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 IV 114 E. 2.1). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer scheinen bestreiten zu wollen, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2022 vorsorglicher Natur war. Mit ihren Ausführungen hierzu, wonach dem Dispositiv keine zeitliche Beschränkung entnommen werden könne und die Beiständin verpflichtet werde, für die Periode vom 14.12.2022 bis 30.11.2023 bis zum 29.02.2024 einen Rechenschaftsbericht einzureichen, sind sie nicht zu hören: Die KESB trifft gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die KESB hat im Dispositiv ihres Entscheids festgelegt, dass die eingesetzte Beiständin bereits bis zum 20. Januar 2023 einen ersten Bericht über die Möglichkeit der Umsetzung einer Betreuung von A.________ bei seiner Familie einzureichen habe. Auch hat sie erwogen, es läge eine zeitliche Dringlichkeit vor, über die weitere Unterbringung von A.________ zu entscheiden, es sei aber zum Beurteilungszeitpunkt nicht möglich, abschliessend darüber zu entscheiden, ob eine Betreuung bei der Familie zu Hause möglich sei. Damit hat sie eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich angeordnet. Die geschilderten Beschränkungen (Art. 98 BGG) finden daher vorliegend Anwendung.  
 
3.  
In der Hauptsache ist zunächst strittig, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer begründen ihren diesbezüglichen Hauptantrag im Wesentlichen damit, die KESB habe ihren Entscheid vom 14. Dezember 2022 nicht aufgehoben, sondern durch eine neue Massnahme ersetzt, die ursprüngliche Verfügung also modifiziert, nämlich durch Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft ex nunc mit ergänzender Auflage (monatliche Berichterstattung). Die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit bedeute eine unzulässige Rechtsverweigerung gemäss den Artikeln 8, 9 und 29 Abs. 1 BV.  
 
3.2. Auf den Hauptantrag der Beschwerdeführer ist nicht einzutreten:  
Nach Aufhebung der mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 angeordneten Vertretungsbeistandschaft durch die KESB informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführer darüber, dass das Verfahren voraussichtlich als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, und ersuchte diese um eine allfällige Stellungnahme zur Kostenverlegung. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragten daraufhin, die Gerichtskosten der KESB aufzuerlegen und ihnen zulasten der KESB eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie begründeten dies damit, dass die KESB "mit der Aufhebung der Beistandschaft [...] für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt" habe. Die Beschwerdeführer erheben ihre Rüge, das Verfahren hätte nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden dürfen, mithin zum ersten Mal im bundesgerichtlichen Verfahren, obschon sie ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz hätten vorbringen können, dass das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden dürfe. Die Beschwerdeführer haben mit anderen Worten den kantonalen Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft, was jedoch unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht ist (Art. 75 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Damit ist nicht mehr relevant, dass die Beschwerdeführer ihrer Darstellung teilweise einen Sachverhalt unterlegen, der im angefochtenen Entscheid keine Basis findet (so behaupten sie insbesondere, der KESB mitgeteilt zu haben, mit der Auflage nicht einverstanden zu sein) und - mangels entsprechender Rügen - vor Bundesgericht keine Beachtung finden kann (siehe E. 2.1). 
 
4.  
Damit bleibt die Beurteilung des Eventual- bzw. Subeventualantrags der Beschwerdeführer, der sich um die Parteientschädigung dreht. 
 
4.1. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz in Belangen des Erwachsenenschutzes (Art. 450 ff. ZGB) den Kantonen überlassen (BGE 140 III 385 E. 2.3). Die Anwendung von kantonalem Recht kann das Bundesgericht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - namentlich auf Willkür (Art. 9 BV) - überprüfen.  
 
4.2. Für den Kanton Basel-Land verweist § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB/BL, SGS 211) auf die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts. Die Parteientschädigung wird in § 21 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO/BL, SGS 271) geregelt. Demnach kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (Abs. 1).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwog, vom Grundsatz des Erfolgsprinzips könne das Gericht abweichen und die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip verlegen, sofern das Gesetz ihm einen entsprechenden Ermessensspielraum einräume. Diesen Ermessensspielraum räume die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO/BL der Vorinstanz ein. Nichts anderes gelte im Falle eines Prozessabschlusses infolge Gegenstandslosigkeit. Hierzu enthalte die Verwaltungsprozessordnung keine Vorschrift. Das Gesetz gebiete daher weder, dass ausschliesslich bestimmte Methoden zur Kostenverlegung zu befolgen seien, noch sehe es eine Rangfolge unter ihnen vor. Die Vorinstanz entscheide somit nach Ermessen über die Parteientschädigungen. Zu entschädigen seien nur die notwendigen Parteikosten. Als unnötige Kosten gälten solche, die von Parteien oder Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht worden seien, insbesondere, wenn das Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst worden sei. Wer beispielsweise wesentliche Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren einreiche, verursache unnötige Kosten. Vorliegend habe die KESB ihren Entscheid aufgehoben, weil die Beschwerdeführer ihr nachträglich eine Vereinbarung über die medizinische Behandlung und eine Vereinbarung der Spitex eingereicht hätten. Damit hätten die Beschwerdeführer entscheidrelevante Tatsachen verspätet eingebracht und die Gegenstandslosigkeit sowie unnötige Kosten verursacht. Unter diesen Umständen hätten sie daher keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.  
 
4.4. Die Beschwerdeführer rügen Willkür (Art. 9 BV). Ihre Ausführungen zielen aber mehrheitlich an der Sache vorbei und vermögen es jedenfalls nicht, die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts als willkürlich auszuweisen:  
 
4.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass § 21 Abs. 1 VPO/BL, wie die Vorinstanz festhält, dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt bei der Frage, ob eine Parteientschädigung der obsiegenden Partei überhaupt zugesprochen wird oder nicht (Urteile 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.4; 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008 E. 2.3; 1P.668/2002 vom 12. Mai 2003 E. 4.2). Ein Rechtsfehler liegt deshalb nur vor, wenn das kantonale Gericht den ihm in § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO/BL eingeräumten Ermessensspielraum missbraucht oder überschreitet (BGE 130 III 213 E. 3.1 mit Hinweisen); ferner ist ein Entscheid nur dann willkürlich, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1).  
 
4.4.2. Einen Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Auch erläutern sie nicht, weshalb angesichts des eingeräumten Ermessensspielraums das Ergebnis des Entscheids willkürlich sein soll. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zielen vielmehr darauf ab, einerseits die von der KESB bejahte Dringlichkeit in Frage zu stellen und andererseits die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer Unterlagen erst verspätet beigebracht hätten, als aktenwidrig auszuweisen. So hätten die Beschwerdeführer noch vor dem Erlass des Entscheids der KESB dargelegt, dass die notwendigen Betreuungen und die Hilfe von Drittorganisationen (Spitex, Pflegefachperson, Lungenliga) gewährleistet würden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es allerdings sehr wohl relevant, dass die entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen "erst ein paar Tage später" vorlagen. Die Beschwerdeführer bestreiten jedenfalls nicht, erst nach Beschwerdeerhebung die (notwendigen) schriftlichen Unterlagen beigebracht zu haben, was schliesslich die Aufhebung des Entscheids vom 14. Dezember 2022 zur Folge hatte. Damit läuft der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ins Leere. Wenn die Vorinstanz diesen Umstand für die Frage der Parteientschädigung entsprechend gewichtet und festhält, die Beschwerdeführer hätten die Gegenstandslosigkeit und unnötige Kosten verursacht, so setzt sie sich nicht dem Willkürvorwurf aus. Eine Verteilung der Parteikosten nach dem Verursacherprinzip ist § 21 Abs. 1 VPO/BL vielmehr inhärent (Urteil 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.4.2 mit Hinweis).  
 
4.5. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 BV), wie sie die Beschwerdeführer darin erblicken, dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen mit Kostenfolgen bestraft werde, liegt ebenfalls nicht vor. Die Rüge bleibt rudimentär begründet, was den geltenden Anforderungen an die Begründung von Verfassungsverletzungen (E. 2.1) nicht genügt. Weiterungen würden sich daher bereits aus diesem Grund erübrigen. Ohnehin richtet sich die Frage, ob die Beschwerdeführer durch die KESB bzw. den Kanton für ihren Aufwand im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu entschädigen sind, nach dem massgebenden kantonalen Verfahrensgesetz. Der Bundesgesetzgeber hat folglich von Kanton zu Kanton unterschiedliche Lösungen bewusst in Kauf genommen. Beispielsweise hält die Lösung im Kanton Zürich, der keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen vorsieht, einer Willkürprüfung stand (zum Ganzen BGE 140 III 385 E. 4.3 und E. 5).  
 
4.6. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer, die rein appellatorischer Natur sind bzw. am eigentlichen Kern der Sache vorbei zielen (im Wesentlichen hätten die Beschwerdeführer mit maximalem zeitlichen Druck alles Erforderliche für die Betreuung zu Hause unternommen und sei die Gefährdungsmeldung des X.________-Spital nicht erfolgt, weil eine Gefährdung des Patienten vorgelegen sei, sondern aus Gründen der Ressourcenplanung des Spitals), erübrigt sich damit. Auch ist bei diesem Ergebnis nicht weiter auf die zusätzliche Begründung der Vorinstanz sowie die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführer einzugehen, wonach der überwiegende Teil der Parteikosten erst nach der Mitteilung der KESB über die vorgesehene Aufhebung des Entscheids entstanden sei.  
 
5.  
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang