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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_3/2018  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantone Obwalden und Nidwalden, vertreten durch die Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 15. Dezember 2017 (Z1 2017 43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. März 2018 schloss die A.________ AG (Arbeitgeberin, Klägerin, Beschwerdeführerin) mit B.________ (Arbeitnehmer) einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. April 2013 ab, in dem die Parteien unter anderem ein Jahresgehalt inklusive 13. Monatslohn von Fr. 120'000.-- brutto vereinbarten. Gleichzeitig schlossen sie eine als "Darlehensvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, gemäss welcher dem Arbeitnehmer "monatlich mindestens CHF 5'000.00 Lohn ausbezahlt wird" und "die Differenz zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalt [...] als Darlehen von B.________ an die [Arbeitgeberin] betrachtet" wird. Dieses Darlehen sollte spätestens bis am 31. März 2014 vollständig (samt Zins zu 5 %) zurückbezahlt werden.  
Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 drohte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wegen offener Lohnzahlungen die Niederlegung der Arbeit an. Am 28. Januar 2014 legte er seine Arbeit nieder. 
 
A.b. Mit Eingabe vom 17. März 2014 stellte der Arbeitnehmer beim Kantonsgericht Obwalden das Gesuch um Eröffnung des Konkurses gegen die Arbeitgeberin.  
Am 19. März 2014 reichte er zudem bei der Arbeitslosenkasse der Kantone Ob- und Nidwalden (Beklagte, Beschwerdegegnerinnen) einen Antrag auf Insolvenzentschädigung ein, den diese ablehnte. Die vom Arbeitnehmer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 gut. In der Folge zahlte die Arbeitslosenkasse dem Arbeitnehmer eine Insolvenzentschädigung von insgesamt Fr. 41'683.85 brutto bzw. Fr. 36'948.90 netto aus. 
Mit Schreiben vom 26. März 2016 zeigte die Arbeitslosenkasse der Arbeitgeberin die Subrogation der Forderung des Arbeitnehmers an und forderte sie auf, die ausgerichtete Insolvenzentschädigung sowie die Sozialabgaben von insgesamt Fr. 46'285.-- zu bezahlen. Die Arbeitgeberin leistete dieser Aufforderung keine Folge, worauf die Arbeitslosenkasse gegen sie die Betreibung einleitete. 
 
B.  
 
B.a. Am 17. Januar 2017 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beklagten in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Baar provisorische Rechtsöffnung für Fr. 34'963.95 nebst Zins zu 5 % seit 27. April 2016. Die von der Arbeitgeberin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. März 2017 ab.  
Am 6. Februar 2017 reichte die Arbeitgeberin beim Kantonsgericht Zug Aberkennungsklage gegen die Beklagten ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 46'285.--, Betreibung Nr. xxxx, des Betreibungsamts Baar nicht bestehe. In der Klageantwort schlossen die Beklagten in erster Linie auf kostenfällige Abweisung der Klage. Die Klägerin beharrte in ihrer Replik auf ihrem Standpunkt. 
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wurden die Parteien ohne vorgängiges Beweisverfahren zur Hauptverhandlung vorgeladen. An der Hauptverhandlung vom 14. September 2017 wurde den Parteien Gelegenheit zu je zwei Vorträgen gegeben. Dabei hielten beide Seiten je an ihrem Rechtsbegehren fest. 
Am 9. November 2017 fällte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug in der ordentlichen Besetzung folgenden Entscheid: 
 
"1. Es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten in der Höhe von CHF 46'285.00 nebst Zins, für welche mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Januar 2017 in der Betreibung Nr. xxxx im Umfang von CHF 34'963.95 nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (ER 2016 765), in der Höhe von CHF 35'189.10 netto nebst Zins zu 5 % seit 27. April 2016 besteht. 
[Kosten- und Entschädigungsfolgen]." 
 
B.b. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2017 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 9. November 2017 erhobene Berufung infolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. Dezember 2017 aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf die Berufung einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Antrags-Ziffer 1). Oberrichter Huber werde wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK abgelehnt; die Vorinstanz habe nach Rückweisung in einer neuen, auf Gesetz beruhenden Besetzung des Spruchkörpers in der Sache neu zu entscheiden (Antrags-Ziffer 2). Zudem sei der vorinstanzliche Kostenentscheid wie folgt zu ändern: "Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt", eventualiter sei die Entscheidgebühr dem Kanton Zug aufzuerlegen; der Beschwerdeführerin sei zudem eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen (Antrags-Ziffer 3). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrags-Ziffer 4). 
In prozessualer Hinsicht lehnt die Beschwerdeführerin "die von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers" wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK vollständig ab (Antrags-Ziffer 5). 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 BGG) ist erfüllt, die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt zulässiger Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG) und einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) -einzutreten. 
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 115 E. 2 S. 116; 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin formuliert hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids separate Rechtsbegehren (Antrags-Ziffer 3). Aus ihrer Beschwerdebegründung, der sich keine Rüge der bundesrechtswidrigen Festsetzung der Prozesskosten entnehmen lässt, ergibt sich jedoch, dass sie den obergerichtlichen Kostenentscheid nicht gesondert, d.h. unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache, anfechten will.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin lehnt die von der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers ab und rügt in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen den Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes und unabhängiges Gericht gemäss Art. 6 EMRK (Antrags-Ziffer 5). 
 
2.1. Sie führt aus, die Besetzung der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht der "gesetzliche Richter" im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall beruhe nicht auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan, sondern liege im Ermessen der Abteilungspräsidentin. Die in Art. 22 BGG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 und Art. 40 des Reglements über das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) für die Gerichtsbesetzung vorgesehenen Kriterien böten keine Gewähr dafür, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei. Die Fallzuteilung durch die Abteilungspräsidentin verstosse zudem gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges Gericht und sei "eo ipso" konventionswidrig.  
 
2.2. Der Antrag gemäss Ziffer 5 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführliche Begründung im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 verwiesen werden (vgl. bereits Urteil 6B_568/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, der Ermessensspielraum der Abteilungspräsidentin bzw. des Abteilungspräsidenten bei der Fallzuteilung sei mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK vereinbar.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verkennt auch hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen Verfahren, dass der verfassungsmässige Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Gerichts ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht ausschliesst (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 105 Ia 172 E. 5b; Urteile 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, stehen weder die Bundesverfassung noch die EMRK bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einer "aktiven", mithin nicht bloss auf Zufall basierenden Zusammensetzung des Spruchkörpers entgegen, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Inwiefern die Bildung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen Verfahren diesen Anforderungen nicht genügt hätte, vermag die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht aufzuzeigen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin ist ihr Vorbringen unverständlich, die "freihändige" Zuteilung der Geschäfte durch den Abteilungspräsidenten ohne entsprechende gesetzliche Grundlage sei konventionswidrig, zumal der von ihr abgelehnte Oberrichter im Berufungsverfahren in seiner Funktion als Abteilungspräsident im zu beurteilenden Fall selber entschieden hat. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung, den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es den Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Mit dem blossen Vorbringen, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf Art. 30 BV berufen und habe Art. 6 EMRK trotz entsprechender Rüge unerwähnt gelassen, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuzeigen. Sie verkennt, dass sich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch darauf ergibt, dass der Entscheid jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Inwiefern ihr die Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte, diesen sachgerecht anzufechten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz trat auf die von der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Besetzung des Spruchkörpers erhobenen Vorbringen mangels hinreichender Begründung nicht ein. Sie erwog, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensvorschriften verletzt worden sein sollen, sondern begnüge sich mit einem blossen Hinweis auf § 23 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 26. August 2010 über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1) und § 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 lit. d der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts vom 6. September 2010 (BGS 161.111), ohne sich weiter mit diesen Bestimmungen auseinanderzusetzen.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Hinweis auf Randziffern 6 und 7 ihrer Berufungsschrift keine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Aus den zitierten Ausführungen ergeben sich keine hinreichend begründeten Rügen einer Verletzung der einschlägigen kantonalen Vorschriften. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin § 23 Abs. 1 GOG und § 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 lit. d der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts lediglich als Belegstellen für ihr Vorbringen auf, nach den im Kanton Zug geltenden gesetzlichen Bestimmungen würden die Geschäfte durch den Abteilungspräsidenten an die Einzelrichter verteilt, was nicht mit den Vorgaben von Art. 6 EMRK vereinbar sei. Ein Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall, in dem in erster Instanz nicht ein Einzelrichter, sondern die 3. Abteilung des Kantonsgerichts in Dreierbesetzung urteilte, ist nicht erkennbar.  
Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Zusammenhang unbegründet. Auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Beanstandung der Zusammensetzung der Erstinstanz verspätet erfolgt sei, braucht daher nicht eingegangen zu werden. 
 
4.4. Auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren erhobenen Rüge, es hätte ihr an der Hauptverhandlung Gelegenheit zu einem Schlussvortrag gegeben werden müssen, zeigt die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung auf mit der blossen Behauptung, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Erwägung sehr wohl detailliert dargelegt, weshalb die Erstinstanz gegen Art. 6 EMRK verstossen habe. Soweit sich die Vorinstanz materiell mit den erhobenen Vorbringen auseinandersetzt, kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus den Vorbringen in Ziffer 9 der Berufungsschrift, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich beruft, geht im Übrigen hervor, dass die Verhandlung nach den Parteivorträgen geschlossen worden war und das Kantonsgericht ausdrücklich darauf hinwies, es werde entweder eine Beweisverfügung folgen oder ein Entscheid in der Sache ergehen; zudem reichte ihr Rechtsvertreter dem Gericht seine Honorarnote ein. Nachdem auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu zwei Parteivorträgen gegeben worden war, leuchtet nicht ein, zu was die Beschwerdeführerin noch hätte Stellung nehmen wollen.  
Die Rüge der Gehörsverletzung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann