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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.120/2005/ast 
 
Urteil vom 9. Januar 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin O. Huber, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bernhard J. Burkart, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 10. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 16. November 2002 um ca. 22.40 Uhr mit ihrem Personenwagen von A.________ in Richtung B.________. Auf einer geraden Strecke, die von Strassenlampen beleuchtet war, lag zu diesem Zeitpunkt Y.________ neben ihrem Velo auf der Fahrbahn, entweder weil sie wegen ihres alkoholisierten Zustands gestürzt war oder weil sie sich - wie schon mehrere Male zuvor - selber auf die Strasse gelegt hatte, damit sich jemand um sie kümmere. Die X.________ entgegenkommenden Fahrzeuge machten sie mit der Lichthupe auf die Gefahr aufmerksam. Sie wurde jedoch durch die Lichthupezeichen und überhaupt durch das Licht bei nasser Fahrbahn geblendet und erkannte Y.________ überhaupt nicht und das neben ihr befindliche Velo zu spät. Sie kollidierte mit dem Fahrrad, erfasste die am Boden liegende Velofahrerin mit dem Unterboden ihres Wagens und schleifte sie einige Meter bis zum Stillstand mit. Y.________ zog sich dabei lebensgefährliche und schwierig zu behandelnde Verletzungen zu. 
 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Hinwil verurteilte X.________ am 30. Oktober 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Busse von Fr. 1'800.--. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Januar 2005 den Schuldspruch, reduzierte die Busse aber auf Fr. 1'000.--. 
B. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. 
 
Dieses verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. Eine Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 19. Juli 2005 auf eine gegen das Urteil des Obergerichts ebenfalls erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht als neues Beweismittel eine ergänzende Unfallanalyse von Z.________ vom 16. März 2005 ein. Dafür besteht im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die fragliche Analyse wurde im Übrigen bereits zur Untermauerung der Beschwerde an das Kassationsgericht vorgebracht. Dieses trat auf die entsprechende Rüge jedoch mangels ausreichender Begründung nicht ein, und seinen Entscheid hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht nicht angefochten. 
2. 
Die Vorinstanz sieht darin eine Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie nicht rechtzeitig vor dem am Boden liegenden Opfer anzuhalten vermochte. Sie wirft ihr im Unterschied zur ersten Instanz zwar nicht vor, mit einer übersetzten Geschwindigkeit gefahren zu sein. Hingegen gelangt sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG geforderte situationsangemessene Aufmerksamkeit nicht aufgebracht. So habe sie sich nach der Blendung durch das Lichthupezeichen eines ersten entgegenkommenden Fahrzeugs nicht auf ihre Fahrbahnhälfte konzentriert, sondern in die Scheinwerfer des zweiten entgegenkommenden Wagens geblickt, der Lichthupezeichen abgegeben habe, und anschliessend auf dem Armaturenbrett nachgesehen, ob sie mit Scheinwerfer fahre. Sie habe wegen dieses Fehlverhaltens das Opfer überhaupt nicht und ihr Fahrrad zu spät erkannt und nicht mehr rechtzeitig anhalten können, obwohl dies bei genügender Aufmerksamkeit - auch bei Einbezug einer Blendung - möglich gewesen wäre. Zwar sei es nicht sicher, dass die Beschwerdeführerin das Opfer rechtzeitig hätte sehen können. Auf jeden Fall sei aber das umgestürzte Fahrrad aufgrund des Abblendlichts und der Strassenbeleuchtung früh genug erkennbar gewesen, um anhalten zu können, und es habe mit einem daneben liegenden Velofahrer gerechnet werden müssen. Schliesslich könne auch nicht gesagt werden, dass das Mitverschulden des Opfers das Verhalten der Beschwerdeführerin als Unfallursache so sehr in den Hintergrund dränge, dass dadurch der Kausalzusammenhang unterbrochen werde. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vorinstanz. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, zu einem Fahrzeug hinüberzublicken, das die Lichthupe betätige. Vielmehr sei dies gerade geboten. Dasselbe gelte für den anschliessenden Kontrollblick auf das Armaturenbrett, um sich zu vergewissern, dass nicht die Fernlichter eingeschaltet seien. Diese Kritik übergeht, dass die Beschwerdeführerin schon in einiger Distanz beim Restaurant C.________ ein erstes Mal durch Lichthupezeichen gewarnt worden war und bereits in diesem Zeitpunkt Anlass für einen Kontrollblick auf das Armaturenbrett hatte. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr vorgeworfen wird, auch noch nach dem ersten Lichthupezeichen in die Lichter des folgenden kreuzenden Fahrzeugs geblickt und eine entsprechende Blendung hervorgerufen zu haben, anstatt sich auf die eigene Fahrbahn zu konzentrieren, wie dies aufgrund der erfolgten Warnung des ersten Lichthupezeichens geboten gewesen wäre. Unbegründet ist auch der Einwand, das Opfer sei wegen seiner schwarzen Kleidung und den misslichen Lichtverhältnissen nicht erkennbar gewesen. Denn die Vorinstanz nimmt eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht an, weil das Opfer auf der Fahrbahn erkennbar gewesen wäre, sondern begründet diese damit, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls das umgestürzte Velo rechtzeitig hätte erkennen können und mit einem am Boden liegenden Fahrradfahrer habe gerechnet werden müssen. 
 
Bei dieser Sachlage geht auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz fehl. Da sie sich selbst nicht regelkonform verhielt, kann sie sich nach der Rechtsprechung nicht auf dieses Prinzip berufen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88). 
 
Die erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte. 
3. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Januar 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: