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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_250/2011 
 
Urteil vom 5. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftsschätzung 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführer und in Abänderung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde) das Betreibungsamt A.________ richterlich angewiesen hat, in einer Grundpfandverwertung als Schätzwert des Grundstücks der Beschwerdeführer (entsprechend dem zweiten eingeholten Gutachten) Fr. 1'850'000.-- einzusetzen, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, das Nichtabstellen auf den Landpreis als solchen sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass die Gutachter von einem Bauvolumen von 3'374 m³ ausgegangen seien, die unterschiedlichen Schätzungsergebnisse der beiden Gutachten (Fr. 1'340'000.-- gemäss erstem, Fr. 1'850'000.-- gemäss zweitem Gutachten) seien im Wesentlichen auf die unterschiedlichen Bruttogeschossflächen als Berechnungsgrundlage zurückzuführen, weil das zweite Gutachten in dieser Hinsicht als differenzierter, fundierter sowie glaubhafter und damit als zuverlässiger erscheine, rechtfertige es sich, allein auf dieses Gutachten und den darin errechneten Schätzwert von Fr. 1'850'000.-- (statt wie die Vorinstanz auf den Mittelwert) abzustellen, dieser Wert sei auch eher mit dem Versicherungswert von Fr. 2'240'000.-- in Einklang zu bringen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, pauschal auf den hohen Ausbaustandard der Liegenschaft und die erheblichen Investitionen zu verweisen und (auf Grund eines Computerausdrucks vom 1. April 2011) eine "gerechte" Schätzung (mit einem Ergebnis von bis zu Fr. 2'947'525.--) zu fordern, zumal neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 BGG), 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der einlässlichen Erwägungen des Obergerichts aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Aargau und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann