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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_204/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zug, 
vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerdeabteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin gegen zwei definitive Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts Zug gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an die Absenderin retourniert hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die erwähnte Beschwerdeeingabe erweise sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich, die Eingabe sei gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu retournieren, 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts missbräuchlich sind, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist, 
dass auf die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Entscheide mitanficht (Art. 113 BGG) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über die vorliegend allein anfechtbare obergerichtliche Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts verletzt sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann