Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_43/2018  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch ihre Beiständin, B.________, 
und diese vertreten durch Fürsprecher Michael Burkard, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (sexuelle Belästigung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, 
Strafkammer, vom 24. November 2017 (P3 16 241). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 29. März 2016 erstattete A.________, handelnd durch ihre Beiständin, Strafanzeige gegen den ebenfalls verbeiständeten X.________ wegen sexueller Belästigung. Dieser soll ihr während des gemeinsamen Aufenthalts in der Institution C.________ einmal über der Kleidung grob an die Brüste gefasst und diese massiert haben. Die Verantwortlichen der Institution hätten zudem ihre Schutz- und Aufsichtspflichten verletzt, indem sie die Anzeigestellerin nach dem Übergriff nicht geschützt und die Sache nicht gemeldet hätten. Schliesslich sei A.________ durch unrechtmässige Massnahmen ihrer Freiheit beraubt worden, indem man sie in die Psychiatrie habe sperren wollen. Mit Verfügung vom 26. September 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 24. November 2017 ab. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei eine Strafverfolgung durchzuführen. 
 
3.   
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Legitimation lediglich aus, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt jedoch für die Legitimation vor Bundesgericht nicht (oben E. 3). Sie zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Dies ist auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder der Beschwerde ersichtlich. Demnach will die Beschwerdeführerin den beanzeigten Übergriff nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Übertretung gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 198 StGB, sondern auch als Schändung gemäss Art. 191 StGB geprüft wissen. Einen Schadenersatzanspruch macht sie aber nicht geltend. Genugtuungsforderungen bestehen zudem nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, wobei es auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen nicht ankommt (Urteil 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass die behauptete Persönlichkeitsverletzung die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich und begründet die Beschwerdeführerin nicht, zumal sie dem augenscheinlich ebenfalls geistig beeinträchtigten Beschuldigten lediglich ein einmaliges Anfassen der Brüste über der Kleidung vorwirft. Sie ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt mit Bezug auf die geltend gemachte Freiheitsberaubung sowie die Verletzung von Aufsichts- oder Schutzpflichten durch die Verantwortlichen der Institution C.________, welche die Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Insoweit fehlt es daher auch an einer genügenden Begründung, sodass auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz eine Strafbarkeit nach Art. 191 StGB und Art. 183 StGB nicht geprüft habe, ist materieller Natur. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt