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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_3/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Wichtrach, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst Wichtrach und Umgebung, Schulhausstrasse 3, 3114 Wichtrach, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_156/2015 vom 18. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch der A.________ und des B.________ vom 14. April 2015 (Poststempel) gegen das Urteil 8C_156/2015 vom 18. März 2015, mit welchem das Schweizerische Bundesgericht auf die Beschwerde vom 28. Februar 2015 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war, 
 
in die Verfügung vom 16. April 2015, mit welcher das Bundesgericht   A.________ und B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens am 1. Mai 2015 aufgefordert hatte, 
 
in das daraufhin eingereichte Gesuch vom 17. April 2015 (Poststempel) um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung, 
 
in die Zwischenverfügung vom 23. April 2015, mit welchem dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und den Gesuchstellern zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Nachfrist von 14 Tagen seit Empfang dieser Verfügung gesetzt wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch aus diesem Grunde nicht eingetreten werde, 
 
in die nach erfolgtem Empfang der vorgenannten Verfügung am 29. April 2015 dem Bundesgericht am 6. Mai 2015 zugestellte Eingabe der Gesuchsteller, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, sondern mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (Poststempel) bloss ein weiteres Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Erneuerung ihres bereits am 14. April 2015 eingereichten Revisionsgesuchs stellen, 
 
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und den Gesuchstellern in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG die (reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz