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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_160/2020  
 
 
Urteil vom 28. April 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren; Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. März 2020 (BK 20 83). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde wegen Raubes, versuchter qualifizierter Erpressung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und weiteren Delikten rechtskräftig verurteilt. Mit Verfügung vom 2. September 2019 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: Vollzugsbehörde) die vom Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, mit Urteil vom 7. Juni 2017 gegen den Verurteilten angeordnete stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) wegen Aussichtslosigkeit auf. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland leitete die Vollzugsbehörde gleichzeitig ein Nachverfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) ein. Am 5. September 2019 beantragte sie beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (im Hinblick auf das hängige massnahmenrechtliche Nachverfahren) die Anordnung bzw. Bestätigung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 11. September 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) die gegen den Verurteilten beantragte Sicherheitshaft (vorläufig bis zum 4. Dezember 2019). Am 13. November 2019 beantragte das mit dem Nachverfahren befasste Regionalgericht dem ZMG die Haftverlängerung, welche dieses am 25. November 2019 (bis vorläufig längstens am 4. Juni 2020) rechtskräftig bewilligte. 
 
C.   
Am 7. Februar 2020 stellte der Verurteilte ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, welches das ZMG mit Entscheid vom 17. Februar 2020 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 11. März 2020 ab. 
 
D.   
Gegen den Haftbeschwerdeentscheid des Obergerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 30. März 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt neben seiner sofortigen Haftentlassung die Feststellung, dass die Inhaftierung schon seit September 2019 rechtswidrig sei und Art. 31 BV bzw. Art. 5 EMRK verletze. 
Das Obergericht hat am 1. April 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während von der kantonalen Generalstaatsanwaltschaft innert (der auf den 9. April 2020 angesetzten) Frist keine Stellungnahme einging. Am 20. April 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in einer Schweizer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss erging auf Deutsch. Wie sich aus den Akten ergibt, ist auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdeschrift auf Französisch eingereicht hat, der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Folglich ist das vorliegende Urteil auf Deutsch abzufassen.  
 
1.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Abweisung eines Gesuches um Entlassung aus der Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren. Hiegegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 222, Art. 230 und Art. 363 f. StPO).  
Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber (sinngemäss) die haftanordnenden Entscheide vom 5./11. September 2019 bzw. den Haftverlängerungsentscheid vom 25. November 2019 der kantonalen Justizbehörden anficht, ist auf seine Vorbringen und Rechtsbegehren nicht einzutreten. Diese bereits rechtskräftigen Haftentscheide bilden nicht mehr Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses vom 11. März 2020 betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 7. Februar 2020 (Art. 80 Abs. 1 BGG; s.a. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Das Obergericht bejaht (unter Hinweis auf die jüngste einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes) das Vorliegen materieller Haftgründe in analoger Anwendung (der für die Sicherheitshaft vor einer Verurteilung geltenden Bestimmungen) von Art. 221 und 229 ff. StPO. Nach Ansicht der kantonalen Instanzen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine weitere Verlängerung der bisherigen stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) oder die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) im hängigen massnahmerechtlichen Nachverfahren. Ausserdem bestehe eine hohe Rückfallgefahr für weitere Gewaltverbrechen. 
Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer sei wegen diverser Verbrechen und Vergehen rechtskräftig verurteilt worden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober/14. Dezember 2016 seien bei ihm ein "langjährig chronifiziertes Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Cannabis, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen" diagnostiziert worden. Es bestehe eine "hohe Wahrscheinlichkeit", dass der Verurteilte erneut einschlägig delinquieren werde, "solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln" lasse. Nach Ansicht der kantonalen Justizbehörden dauerten sowohl die Persönlichkeitsstörungen als auch die Drogenabhängigkeit nach wie vor an, zumal der Beschwerdeführer die sich aufdrängenden Therapien nicht aufgenommen habe. Eine aktuellere psychiatrische Begutachtung sei vom Regionalgericht (im hängigen massnahmenrechtlichen Nachverfahren) am 18. Oktober 2019 in Auftrag gegeben worden. Das neue psychiatrische Gutachten sei auf den 20. April 2020 zu erwarten. Aus den Akten ergäben sich für die kantonalen Haftgerichte derzeit "keine Anhaltspunkte", dass sich an den massgeblichen Gesichtspunkten etwas Wesentliches geändert haben könnte (angefochtener Entscheid, E. 6 S. 6, E. 7 S. 7). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet diese materiellen Ausführungen (wie schon im vorinstanzlichen Verfahren) nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Dabei stützt er sich auf ein vor wenigen Monaten ergangenes - seit dem 15. April 2020 endgültiges - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil  I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019, Nr. 72939/16).  
 
2.2. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK kann die Freiheit von Personen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, insbesondere nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (lit. a) und bei psychisch Kranken (lit. e). Soweit es um die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung einschliesslich der Frage geht, ob sie "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus muss jede Freiheitsentziehung mit dem Schutzzweck von Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar sein. Dieser liegt im Schutz des Einzelnen vor willkürlichem Freiheitsentzug (Urteil des EGMR [Grosse Kammer]  Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018, Nr. 10211/12, Ziff. 135 f.).  
 
2.3. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO besteht derzeit noch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Art. 221 und 229 ff. StPO analog auf diese Verfahren anwendbar (BGE 142 IV 105 E. 5.5 S. 113; 139 IV 175 E. 1.1-1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2-2.3 S. 336-338; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 2.3 und 2.7; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Bundesrat im Dezember 2017 einen Vorentwurf und im August 2019 einen Entwurf zur Teilrevision der Strafprozessordnung vorgelegt (BBl 2019 6697 ff.). Der dem Parlament unterbreitete Gesetzesentwurf orientiert sich inhaltlich eng an der bisherigen konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren (Urteil 1B_111/2020 E. 2.7-2.8).  
 
2.4. Eine analoge Anwendung haftrechtlicher Bestimmungen ist angesichts der Schwere des in Frage stehenden Eingriffs in die persönliche Freiheit in der Regel ausgeschlossen. Sie kann indessen mit den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar sein, wenn sie sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung ("jurisprudence ancienne et constante") stützt (Urteile des EGMR  Laumont gegen Frankreich vom 8. November 2001, Nr. 43626/98, Recueil CourEDH 2001-XI S. 1, Ziff. 27 und 51;  I.L. gegen die Schweiz, Ziff. 48;  Porowski gegen Polen vom 21. März 2017, Nr. 34458/03, Ziff. 78 und 125 ff.;  Mooren gegen Deutschland vom 9. Juli 2019, Nr. 11364/03, Ziff. 48 und 91). Im Urteil  Laumont gegen Frankreicherachtete der EGMR fünf Präzedenzfälle als "konstante Praxis" (a.a.O., Ziff. 27). Entscheidend ist nach der Praxis des EGMR, dass das Recht für die Betroffenen unter den gegebenen Umständen und allenfalls unter Beizug fachkundigen Rats hinreichend klar und sein Gehalt somit voraussehbar ist (Urteil des EGMR  Steel u.a. gegen das Vereinigte Königreich vom 23. September 1998, Nr. 24838/94, Recueil CourEDH 1998-VII S. 2735, Ziff. 54).  
 
2.5. In Fällen wie dem vorliegenden ist - unter Berücksichtigung der dargelegten, in der Praxis des EGMR entwickelten Grundsätze - zu prüfen, ob sich die analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherheitshaft durch das Obergericht auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung stützen lässt (zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_111/2020 E. 2.6; Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 E. 3).  
Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 1B_111/2020 dargelegt hat, stützt sich die analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren unterdessen auf eine lang andauernde und konstante höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese wurde auch in der Standardliteratur ausführlich besprochen (zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_111/2020 E. 2.6-2.7 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden eine klare gesetzliche Regelung zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar bezeichnet und der Gesetzgeber diese Anregung konsequent aufgenommen hat (VE/StPO vom Dezember 2017 und E/StPO vom August 2019, BBl 2019 6697 ff.). Die Rechtskommission des Nationalrates hat (an ihrer Sitzung vom 21. Februar 2020) beschlossen, die sich an der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis orientierenden Artikel 364a und 364b E/StPO betreffend die Sicherheitshaft im Nachverfahren in eine separate Vorlage zu überführen und zeitlich vorzuziehen, damit die Bestimmungen rascher in Kraft treten können (Urteil 1B_111/2020 E. 2.8). 
 
2.6. Angesichts der langjährigen konstanten Praxis des Bundesgerichtes und des eng darauf aufbauenden Gesetzesentwurfes vom August 2019 ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsquellen für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer am 7. Februar 2020, im Zeitpunkt seines hier streitigen Gesuches um Entlassung aus der Sicherheitshaft, nicht voraussehbar oder nicht hinreichend klar gewesen wären.  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergeben sich auch aus der Bundesverfassung (und dem übrigen Bundesrecht) in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehenden Ansprüche (zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_111/2020 E. 2.9). Die Rüge der Verletzung des haftrechtlichen Legalitätsprinzips erweist sich als unbegründet. 
Es kann offen bleiben, ob die Sicherheitshaft im vorliegenden Fall auch noch (selbstständig) auf Artikel 28 des bernischen Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug hätte gestützt werden können (vgl. dazu Urteil 1B_121/2020 vom 24. März 2020 E. 4-5). 
 
3.   
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, die Haftfortdauer sei unverhältnismässig. Die Sicherheitshaft übersteige die richterlich angeordnete Sanktion. Er, der Beschwerdeführer, sei in eine Strafvollzugsanstalt überwiesen worden, da die gerichtlich angeordnete therapeutische stationäre Massnahme sich als offensichtlich aussichtslos erwiesen habe, nachdem er sich konstant und dauerhaft geweigert habe, sich der Behandlung zu unterziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit seien vor Bundesgericht auch Versäumnisse der kantonalen Behörden zu rügen. Zwar habe die Vollzugsbehörde die Aufhebung der stationären Massnahme einige Zeit vor dem ordentlichen Strafvollzugsende beantragt. Solches hätte jedoch schon lange zuvor geschehen sollen, da für ihn keine geeignete Massnahmenanstalt mehr habe gefunden werden können, nachdem er die Zusammenarbeit mit den zuständigen therapeutischen Fachpersonen abgelehnt habe. Wohl sei die Hauptverhandlung im gerichtlichen Nachverfahren auf den 15. Mai 2020 angesetzt. Ein Zeitraum von neun Monaten zwischen der Einleitung des Nachverfahrens und der Hauptverhandlung sei aber offensichtlich zu lang, und auch das neue psychiatrische Gutachten sei vom Regionalgericht (am 18. Oktober 2019) zu spät in Auftrag gegeben worden. 
 
3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. eines nachträglichen Sanktionenentscheides) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann nicht ohne weiteres von der Höhe einer ausgefällten schuldadäquaten Freiheitsstrafe auf die voraussichtliche Dauer einer gleichzeitig oder nachträglich angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden (BGE 126 I 172 E. 5d S. 178). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteil 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Zur Verhältnismässigkeit der Haft erwägt die Vorinstanz Folgendes: Mit Blick auf den Antrag der Vollzugsbehörde, es sei gegen den Verurteilten die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB anzuordnen, könne derzeit "nicht von übermässiger Haft gesprochen werden". Das vom Regionalgericht eingeholte neue psychiatrische Gutachten sei auf den 20. April 2020 zu erwarten. Die Hauptverhandlung im gerichtlichen Nachverfahren sei auf den 15. Mai 2020 angesetzt worden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht "zu Recht nicht geltend gemacht" worden. Ebenso wenig seien hier mildere Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft ersichtlich (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 6 f.).  
 
3.4. Am 11. September 2019 hat das kantonale Zwangsmassnahmengericht die gegen den Verurteilten im Nachverfahren beantragte Sicherheitshaft bewilligt. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz droht dem Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstadium eine längere stationäre Massnahme, die über die bisherige strafprozessuale Haftdauer (von knapp 8 Monaten) deutlich hinausgehen dürfte (vgl. oben, E. 2 Ingress). Damit ist die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft noch nicht in grosse Nähe des stationären Massnahmenvollzuges gerückt, der dem Beschwerdeführer derzeit im hängigen gerichtlichen Nachverfahren konkret droht (vgl. BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteil 1B_490/2016 E. 5.3).  
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Dauer der urspünglich ausgefällten schuldadäquaten Freiheitsstrafe (von 6 ½ Jahren) sei unterdessen abgelaufen, schliesst die Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren der Verlängerung (oder Umwandlung) einer stationären Massnahme nicht aus (BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 188 f.; Urteil 1B_490/2016 E. 5.3). D ie Anordnung und Fortdauer von Sicherheitshaft in selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend Anordnung bzw. Verlängerung einer freiheitsentziehenden Massnahme ist jedenfalls zulässig, wenn die ordentliche Vollzugsdauer im Zeitpunkt des Gesuches um Einleitung des Nachverfahrens noch nicht vollständig absolviert war (Urteile 1B_490/2016 E. 5.3; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 6.6). Im vorliegenden Fall räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass die Vollzugsbehörde das gerichtliche Nachverfahren noch vor Ablauf der ordentlichen Vollzugsdauer (der Freiheitsstrafe) eingeleitet hat. 
Es kann offen bleiben, ob in der Beschwerdeschrift darüber hinaus eine Verfahrensverschleppung ausreichend substanziiert wird (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und ob diesbezüglich von zulässigen Noven ausgegangen werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt jedenfalls keine besonders schwer wiegenden oder häufigen Versäumnisse im Sinne der oben (E. 3.1) erwähnten Rechtsprechung dar, die erkennen liessen, dass die kantonalen Strafbehörden im vorliegenden Fall nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausreichend Rechnung zu tragen, bzw. die eine sofortige Haftentlassung des Verurteilten von Bundesrechts wegen als geboten erscheinen liessen. 
Auch mit dem beiläufigen Hinweis auf die gesundheitliche Situation in den schweizerischen Gefängnissen seit Ausbruch der "Covid-19"-Pandemie wird kein Haftentlassungsgrund ausreichend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) unzureichende medizinische Schutzmassnahmen im Haftvollzug oder andere konkrete Haftmodalitäten beanstanden möchte, wären solche Rügen grundsätzlich im Verfahren der Haftvollzugsbeschwerde vorzubringen (Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244). 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde wurde am 30. März 2020 (Postaufgabe) erhoben. Damals konnte dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin der am 31. März 2020 gefällte und zur amtlichen Publikation bestimmte Leitentscheid 1B_111/2020 noch nicht bekannt gewesen sein, weshalb die Beschwerde noch nicht als zum Vornherein geradezu aussichtslos einzustufen ist. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gesuch bewilligt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Kathrin Gruber wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster