Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_727/2009 
 
Urteil vom 23. November 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin 
Jacquemoud-Rossari. 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungenügende Sicherung der Ladung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ soll am 10. Januar 2007 um 14.35 Uhr als Lenker des auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich fahrenden Sattelzugs die auf dem Anhänger geladene "Hamm Walze DV 6" ungenügend gesichert haben. Er wurde deshalb mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. März 2007 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. 
 
B. 
Nachdem X.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, befand ihn das Gerichtspräsidium Baden am 4. Dezember 2008 wegen ungenügender Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung des Verurteilten mit Urteil vom 19. Juni 2009 ab. 
 
C. 
X.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt seine Freisprechung und eine Entschädigung für seine Aufwendungen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Ladung nach hinten nicht ausreichend gesichert hatte. Sie stützte sich dabei auf das von ihr als schlüssig beurteilte technische Gutachten des Dynamic Test Center (DTC) vom 5. Februar 2008. Gemäss den Experten, die sich hinsichtlich ihrer Berechnungen an den Richtlinien der "Routiers Suisses" betreffend Ladungssicherung orientierten, habe die zurückzuhaltende Masse 3'600 kg (50 % der Ladung) betragen, die eigentliche Sicherung habe aber ein Total von bloss 3'280 kg ergeben. Die Sicherung sei demnach 320 kg oder 8,89 % zu gering gewesen. Der Schuldspruch wegen ungenügender Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 VRV i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sei daher zu bestätigen. 
 
2. 
Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss Willkür bei der Beweiswürdigung vor. Diese Rüge ist zwar zulässig. Soweit er das Gutachten als inhaltlich mangelhaft kritisiert und er unter Hinweis auf den beigelegten amtlichen Typenschein der Walze und das darin genannte Leergewicht moniert, die Gutachter des DTC seien bei ihren Berechnungen (womöglich) von einer "falschen" Walze ausgegangen, handelt es sich jedoch um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Darauf ist nicht einzutreten. Abgesehen davon erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, indem er der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene - abweichende - Berechnung der Ladungssicherung gegenüberstellt und gestützt darauf behauptet, er habe die Anforderungen an die Sicherheit der Ladung mit 130% erfüllt. Er legt dabei jedoch nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil willkürlich und der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Zweifeln stützt sich der vorinstanzliche Schuldspruch allein auf das Gesetz und nicht auf die Richtlinien der "Routiers" Suisse. Unter Verweis auf BGE 106 Ib 254 wird im angefochtenen Entscheid denn auch ausgeführt, dass den Belastungswerten bzw. Richtlinien der "Routiers Suisse" betreffend die Dimensionierung der Ladungssicherung kein Gesetzescharakter zukomme, diese aber im Sinne einer sachverständigen Konkretisierung des Gesetzes herangezogen werden dürften. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtener Entscheid, S. 4 f. E. 2 und E. 3.2). Diesen ist nichts beizufügen. 
 
Soweit auf die Beschwerde somit überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Anspruch auf eine Entschädigung hat er nicht (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill