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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_914/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarstrafe (Beschimpfung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer befindet sich im stationären Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Am 7. März 2014 wurde er mit Fr. 100.-- gebüsst, weil er eine für ihn zuständige Sozialarbeiterin mit den Worten "Du bisch doch e miesi Drecksau!" und "Huere Justizschlampe!" beschimpfte. 
Die Justizdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen gerichteten Rekurs am 14. April 2014 ab. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei der Rekursentscheid aufzuheben. Überdies verlangte er, es sei der von ihm zuvor eingereichten, aber sistierten Aufsichtsbeschwerde Folge zu leisten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 19. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, es sei das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Die Busse sei ihm zurückzubezahlen oder gutzuschreiben. Eventualiter sei die sistierte Aufsichtsbeschwerde zu aktivieren und die haltlosen Vorwürfe zu klären. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
 
 Gemäss § 89 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen die Strafvollzugsvorschriften verstossen oder den Vollzugsplan gefährden, können gemäss Art. 91 StGB Disziplinarsanktionen verhängt werden. Unter anderem ist die Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 200.-- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB i.V.m. § 23c Abs. 1 lit. g des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 [StJVG; lS 331]). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, die für ihn zuständige Sozialarbeiterin als "miesi Drecksau!" und "Huere Justizschlampe!" bezeichnet zu haben. Er macht indes geltend, er sei dazu wegen falscher Anschuldigungen provoziert worden. Die "Sozialtante" habe sich grobfahrlässig und kriminell benommen. Wer unbewiesene Tatsachen und Lügen verbreite, die justizvollzugstechnisch gravierende Folgen haben können, müsse mit einer solchen Reaktion rechnen. Sein Verhalten sei gerechtfertigt und er daher von der Strafe zu befreien, umso mehr, weil die Beschimpfung im Affekt und ohne reifliche Überlegung erfolgte.  
 
3.2. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von folgendem Sachverhalt aus:  
Im Rahmen von geführten Computerkursen vom 26. Februar 2014 und 5. März 2014 fiel auf, dass der Beschwerdeführer wiederholt via Google nach dem Namen "A.________" suchte. Diesen Namen trägt das Opfer jener Straftaten, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Am 6. März 2014 führte die für ihn zuständige Sozialarbeiterin mit ihm ein Gespräch. Auf seine Recherchen angesprochen, gab er zwar zu, im Internet nach dem Namen "A.________" gesucht zu haben. Er führte jedoch aus, dass es sich dabei nicht um das Opfer handle, sondern um drei andere, ihm ebenfalls bekannte Frauen mit dem gleichen Namen. Die Sozialarbeiterin glaubte ihm das nicht und stellte in Aussicht, dass sein Urlaubsgesuch aufgrund seines Verhaltens (Nachforschungen über das Opfer) gegebenenfalls nicht bewilligt werden könne. Der Beschwerdeführer belegte sie daraufhin mit den erwähnten Kraftausdrücken (Entscheid, S. 5). 
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, dringt seine Kritik nicht durch. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers reichlich konstruiert erscheine, er habe in den Computerkursen vom 26. Februar 2014 und 5. März 2014 nicht nach dem Opfer seiner Straftaten gesucht, sondern nach drei ihm bekannten Namensvetterinnen. Dass die Sozialarbeiterin ihm - auch ohne vertiefte Abklärung des Wahrheitsgehalts seiner Behauptung - nicht geglaubt habe, sei deshalb nachvollziehbar (Entscheid, S. 6). Inwiefern diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen unhaltbar und damit willkürlich sein könnten, ist weder ersichtlich noch dargelegt.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer geht in rechtlicher Hinsicht fehl, wenn er meint, die für ihn zuständige Sozialarbeiterin habe zur Beschimpfung Anlass gegeben, weshalb sein Verhalten gerechtfertigt und er von der Disziplinarsanktion zu befreien sei. Er verkennt, dass kein Provokationsgrund vorliegt und eine Retorsion hier von vornherein ausser Betracht fällt. Sein Verhalten ist in jedem Fall unangemessen. Im Übrigen wird er, sollten die Justizvollzugsbehörden die von ihm beantragte Vollzugslockerung aufgrund seiner Internetrecherchen abweisen, im Rahmen des Gesuchs- und Anfechtungsverfahrens Gelegenheit haben darzulegen, dass seine damaligen Nachforschungen nicht das Opfer seiner Straftaten betrafen.  
 
3.5. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Aufsichtsbeschwerde zu aktivieren und die haltlosen Vorwürfe zu klären, ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, dass sie zur Beurteilung justizvollzugsrechtlicher Aufsichtsbeschwerden nicht zuständig sei, da sie keine Oberaufsicht über die Verwaltungsbehörden ausübe. Entsprechend habe sie die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers an die aufsichtsrechtlich zuständige Behörde überwiesen. Auf die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem - zurzeit sistierten - Aufsichtsbeschwerdeverfahren erhoben habe, sei deshalb nicht einzugehen (Entscheid, S. 3). Auf diese Erwägungen kann ohne weiteres verwiesen werden. Weitere Ausführungen erübrigen sich.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill