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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_7/2023  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Léonie Kaiser, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 9. November 2022 (VB.2022.00532). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A.________ reiste im Februar 1996 in die Schweiz ein, wo er im Juli 2007 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Er bezieht eine volle IV-Rente und erhält Ergänzungsleistungen. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 13. Januar 2022 beantragte A.________ den Nachzug von B.________ zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib bei ihm im Kanton Zürich. Mit Konsulargesuch vom 25. Februar 2022 ersuchte auch B.________ in Pristina (Kosovo) um die Erteilung einer Einreisebewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass nicht hinreichend finanzielle Mittel bestünden, um den Lebensunterthalt des künftigen Ehepaars zu finanzieren. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. Juli 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 6. Januar 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2022 sei aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sei anzuweisen, seiner Verlobten bzw. zukünftigen Ehefrau die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz bzw. zum Verbleib in der Schweiz zwecks Eheschliessung bzw. Familiennachzug zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt; auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 1.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; ferner BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen.  
 
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG); auf sie ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig ("willkürlich"), unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).  
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Offerte für einen Arbeitsvertrag der C.________ AG für seine zukünftige Ehefrau ein, die vom 16. Dezember 2022 datiert. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. 
 
3.  
Streitig ist vorliegend in der Sache, ob die Verlobte des Beschwerdeführers einen Anspruch auf (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses hat. 
Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener von Art. 17 Abs. 2 AIG [SR 142.20] und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 
 
4.  
Die Vorinstanz verneinte, dass die oben dargelegten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses erfüllt sind. Sie erwog, mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG fehle es an einem offensichtlichen Anspruch der künftigen Ehegattin des Beschwerdeführers nach der Heirat in der Schweiz verbleiben zu können. 
 
 
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG hat die künftige Ehegattin des über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers einen Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit diesem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).  
 
4.2. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen ist (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5). Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern. Schliesslich hat ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen) verhältnismässig und diskriminierungsfrei zu sein (Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 und 7; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK).  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c).  
 
4.4. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1). Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde nachzuziehende Ehegattin, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.3; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht beispielsweise erwogen, dass es einer gesunden und arbeitswilligen Ehegattin möglich sein sollte, ein notwendiges Einkommen von ca. Fr. 1'000.-- zu erwirtschaften, um einen geringen Fehlbetrag von Fr. 250.-- decken zu können (Urteil 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4 unter Verweis auf Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.4.1).  
 
5.  
Vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze gilt es die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 
 
5.1. Für die Prognose über die Auswirkungen des Ehegattennachzugs stützte die Vorinstanz auf die Berechnung ab, dass die künftige Ehegattin des Beschwerdeführers für die Deckung des gemeinsamen Bedarfs sowie für den Wegfall des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.-- erzielen müsste (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Ausbildung der künftigen Ehefrau mit Blick auf den Schweizer Bildungsstandard nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden könne und sie aktuell noch nicht über namhafte Sprachkenntnisse in Deutsch verfüge. Sie könne gemäss ihrem Lebenslauf zudem keinerlei Arbeitserfahrung vorweisen. Entsprechend könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie langfristig dazu in der Lage sei, einer Arbeit im erforderlichen Umfang nachzugehen. Die der Beschwerdeschrift beigelegte Arbeitsbestätigung der C.________ AG von September 2022 sei überdies viel zu wenig konkret, als dass gestützt hierauf bestimmbare künftige Einnahmen abgeleitet werden könnten. Der Bestätigung mangle es an zentralen Angaben zum zukünftigen Arbeitsverhältnis. Dasselbe gelte für die behaupteten, aber nicht näher belegten telefonischen Interessensbekundungen an einer Anstellung der Verlobten des Beschwerdeführers. Gemäss Vorinstanz führe der Beschwerdeführer schliesslich selber aus, dass seine Verlobte weder einen Arbeitsvertrag noch eine konkrete Zusicherung für einen Stellenantritt in der Schweiz habe (angefochtener Entscheid E. 4.4).  
 
5.2. Dass die Vorinstanz gestützt auf diese Sachlage davon ausging, es erscheine nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen würden, ist nicht zu beanstanden. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Er macht im Wesentlichen geltend, dass die C.________ AG dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2022 nunmehr eine detaillierte und sehr konkrete Offerte hinsichtlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrages unterbreitet habe, welche den vom Verwaltungsgericht genannten Parametern unter allen Titeln entspreche. Ein Aufenthaltsanspruch sei damit klar ausgewiesen, da kein Fehlbetrag mehr vorliegen würde. Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 2.3), handelt es sich bei der erwähnten Offerte um ein echtes Novum, das vor dem Bundesgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden kann.  
 
5.3. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits die schriftliche Erklärung der Firma C.________ AG von September 2022 und die beiden mündlichen Zusicherungen der Kaderangestellten der Firma D.________ in U.________ und V.________ hätten als ausreichend seriöse Offerten zur Eingehung eines Arbeitsvertrages gewertet werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, der Bestätigung der Firma C.________ AG fehle es an zentralen Angaben zum Arbeitsverhältnis (insbesondere bzgl. künftiger Einnahmen) und die telefonischen Interessensbekundungen seien nicht weiter belegt, willkürlich seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vorstehende E. 2.2). Auch hat der Beschwerdeführer gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz selbst angegeben, seine Verlobte habe keine konkrete Zusicherung für einen Stellenantritt in der Schweiz. Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt vorliegend ferner kein geringer Fehlbetrag vor. Unter Berücksichtigung der Höhe des vorausgesetzten Einkommens von Fr. 3000.--, welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf ein zukünftiges Einkommen konkretere Nachweise verlangt hat (vgl. vorstehende E. 4.4).  
 
5.4. Andere Gründe, weshalb der vorinstanzliche Entscheid rechtsverletzend und insbesondere unverhältnismässig sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vor, eine Eheschliessung in der Heimat sei unmöglich oder unzumutbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nach eigenen Angaben immer wieder einige Wochen in Nordmazeonien bei seiner Verlobten verbracht. Auch macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG zu einer Diskriminierung von an einer Behinderung leidenden Person, die eine IV-Rente bezieht, führen könnte (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; vgl. Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 7; vorstehende E. 2.1). Sodann steht es dem Beschwerdeführer und seiner künftigen Ehegattin grundsätzlich offen, gestützt auf die echten Noven (vorstehende E. 2.3 und 5.2) ein neues Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung einzureichen oder - nach Eheschluss in der Heimat - ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.  
 
5.5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG davon ausging, es fehle an einem offensichtlichen Anspruch der künftigen Ehegattin des Beschwerdeführers nach der Heirat in der Schweiz verbleiben zu können. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung liegen damit nicht vor (vorstehende E. 3).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht verweigert. 
 
6.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) gewährleistet. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
 
6.2. Ein Prozess hat als aussichtslos zu gelten, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, mit anderen Worten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwog, dass bereits die Unterinstanzen die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren ausführlich dargelegt hätten. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Argumente genannt und eine substanziierte Auseinandersetzung mit den unterinstanzlichen Erwägungen sei nur sehr beschränkt erfolgt. Bei dieser Ausgangslage seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde tief gewesen (angefochtener Entscheid E. 7).  
 
6.4. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit der schriftlichen Erklärung der Firma C.________ AG von September 2022 ein neues Beweismittel eingereicht, um die von ihm geltend gemachte positive finanzielle Prognose zu belegen. Da sich daraus allerdings keine konkrete Stellenzusicherung ergibt (vorstehende E. 5.3), durfte die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen gleichwohl davon ausgehen, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer ausfallen als die Verlustgefahr, ohne damit Art. 29 Abs. 3 BV zu verletzen.  
 
6.5. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist folglich unbegründet. Zudem erweisen sich die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobenen Rügen einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) als nicht hinreichend substanziiert (vorstehende E. 2.1).  
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in erster Linie auf ein echtes Novum beruft (E. 5.2). Es rechtfertigt sich jedoch, reduzierte Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti