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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.128/2003 
1P.346/2003 /sch 
 
Urteil vom 30. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Swisscom Mobile AG, 
Schwarztorstrasse 61, 3050 Bern, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, 
Politische Gemeinde Au, 9434 Au SG, 
handelnd durch den Gemeinderat Au, 9434 Au SG, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
Gegenstand 
 
Baubewilligung Mobilfunkantennenanlage 
Bahnhofstrasse 15, Au, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.128/2003) und staatsrechtliche Beschwerde (1P.346/2003) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2003. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 24. September 2001 reichte die Swisscom Mobile AG beim Gemeinderat Au ein Baugesuch ein für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Bahnhofstrasse 15, Parzelle Nr. 1907, Grundbuch Au, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Swisscom beabsichtigt, die zwei bestehenden Antennen durch einen Antennenmast an der Ostfassade des Gebäudes zu ersetzen. Gegen das Vorhaben erhoben A.X.________ und B.X.________ und 56 weitere Personen Einsprache. 
B. 
Mit Entscheid vom 25. Februar 2002 wies der Gemeinderat Au die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig verfügte er den Abbruch der bestehenden Mobilfunkantennenanlagen. 
C. 
Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhoben A.X.________ und B.X.________ im eigenen Namen und namens der 56 weiteren Einsprecher Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Dieses wies den Rekurs von A.X.________ und B.X.________ ab, soweit er darauf eintrat; auf den Rekurs der 56 weiteren Einsprecher wurde nicht eingetreten. 
D. 
Gegen den Rekursentscheid erhoben A.X.________ und B.X.________ - für sich und namens weiterer, nicht namentlich genannter Personen - am 24. Januar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. 
 
Am 27. Februar 2003 verfügte der Präsident des Verwaltungsgerichts die Rückweisung der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2003 und forderte A.X.________ und B.X.________ auf, innert zehn Tagen eine Beschwerdeschrift einzureichen, welche Sitte und Anstand nicht verletzt und in welcher Begehren und Begründung auf das wesentliche beschränkt sind. Für den Säumnisfall wurde Nichtbehandlung der Eingabe angedroht. Am 9. März 2003 reichten A.X.________ und B.X.________ ihre ursprüngliche Eingabe mit geringfügigen Änderungen erneut ein und ergänzten diese mit einer weiteren dreizehnseitigen Eingabe. Darin wurde beantragt, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 27. Februar 2003 "förmlich zurückgenommen werde". 
Mit Urteil vom 24. April 2003 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil der Mangel der Weitschweifigkeit nicht behoben worden sei und auch die modifizierte Beschwerdeschrift vom 9. März 2003 noch Äusserungen enthalte, die als Verletzung von Sitte und Anstand zu betrachten seien. 
E. 
Hiergegen erhoben A.X.________ und B.X.________ am 5. Juni 2003 im eigenen Namen und namens weiterer, nicht namentlich genannter Personen staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verfahren an die zuständigen Vorinstanzen zurückzuweisen mit der Auflage, die individuelle Beschwer nach Recht und Billigkeit und die Rechtmässigkeit des Antennenprojekts vollständig zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Anhörung von Betroffenen, Zeugen, Fachpersonen sowie eines Gutachters, mit Einschluss einer Messdemonstration im Hinblick auf die neue Beweisführung für die spezifischen Schadwirkungen der Mobilfunk-Immissionen. Sie stellen sodann weitere Haupt- und Eventualanträge, u.a. betreffend die Baubewilligung und deren Überprüfung, die Legitimation der Beschwerdeführer, die Koordinierung mit anderen hängigen Verfahren und die Haftung für allfällige Schäden durch den Betrieb der Sendeanlage. 
F. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführer haben Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das angefochtene Urteil stützt sich zwar auf kantonales Verfahrensrecht; nicht eingetreten wurde jedoch auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage richtet und damit eine bundesrechtlich geregelte Materie betrifft (Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]). Tritt eine kantonale Rechtsmittelinstanz in einer bundesrechtlichen Materie gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf eine Beschwerde nicht ein, ist ihr Nichteintretensentscheid geeignet, die richtige Anwendung des Bundesrechts zu vereiteln. Die Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei in bundesrechtswidriger Weise angewendet worden, kann in einem solchen Fall mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267). Damit bleibt für die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) kein Raum. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Weitschweifigkeit und Verletzung von Sitte und Anstand zu Recht nicht eingetreten ist. Auf alle Anträge und Rügen der Beschwerdeführer, die über diesen Streitgegenstand hinausgehen, kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Damit wird auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Anhörung von Betroffenen, Zeugen, Fachpersonen und Gutachter sowie zur Durchführung einer Messdemonstration hinfällig, da diese Beweismassnahmen die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung belegen sollen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 
1.3 A.X.________ und B.X.________ haben im eigenen Namen und im Namen von weiteren, nicht namentlich genannten Personen Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Die Identität der übrigen Beschwerdeführer müsste an sich abgeklärt und die Einreichung von Vollmachten verlangt werden. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der aktenkundigen Vereinbarung zwischen den Einsprechern über die gemeinsame Tragung der Gerichtskosten durch freiwillige Beiträge auf ein Sammelkonto, wird jedoch auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtet, um die Gerichtskosten nicht unnötig zu erhöhen. Im Folgenden werden daher nur A.X.________ und B.X.________ als Beschwerdeführer des bundesgerichtlichen Verfahrens betrachtet. Diese sind als Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
1.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher im oben beschriebenen Umfang einzutreten. 
2. 
2.1 Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid ausschliesslich auf kantonales Verfahrensrecht. Dessen Anwendung kann das Bundesgericht nicht frei überprüfen. Zum einen ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Zum anderen beschränkt Art. 104 lit. a OG die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht. Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht daher nur prüfen, ob das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte und Grundsätze verletzt hat, insbesondere, ob es das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat. 
2.2 Art. 71 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 (GerG) lautet: 
1. Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken. 
2. Der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden. 
3. Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsstrafe." 
Im vorliegenden Fall stützte sich das Verwaltungsgericht auf beide Alternativen von Art. 71 Abs. 2 GerG - Weitschweifigkeit und Verletzung von Sitte und Anstand. 
2.3 Die Beschwerdeführer bestreiten den Vorwurf der Weitschweifigkeit nicht, sondern räumen selbst ein, dass ihr Schriftsatz "inhaltlich noch hätte gestrafft werden können". Sie machen jedoch geltend, die 30-tägige Beschwerdefrist sei dafür zu knapp gewesen; sie hätten deshalb den Mangel möglicher Textüberschneidungen und Wiederholungen in Kauf genommen, um in der Folge nicht abgewiesen zu werden mit der Begründung, dass gewisse Sachverhalte nicht ausreichend begründet oder belegt worden seien. 
 
Diese Argumentation kann aber allenfalls die Weitschweifigkeit der ersten Eingabe vom 24. Januar 2003 erklären, nicht aber die praktisch unveränderte Eingabe derselben Beschwerdeschrift am 9. März 2003. Den Beschwerdeführern war mit Verfügung vom 27. Februar 2003 immerhin eine weitere Frist von 10 Tagen zur Beschränkung ihrer Begehren und Begründung auf das Wesentliche eingeräumt worden; sofern diese Frist zu knapp gewesen sein sollte, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen. Statt dessen verzichteten sie auf die Behebung des Mangels und nahmen damit in Kauf, dass das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht eintreten würde. 
2.4 Das Verwaltungsgericht ging sodann davon aus, dass die am 9. März 2003 eingereichte, leicht modifizierte Beschwerdeschrift Sitte und Anstand im Verfahren nach wie vor verletze. Insbesondere der Vorwurf, die Vorinstanzen würden das Recht nicht nur völlig willkürlich anwenden, sondern täten dies mit Willen und Vorsatz, sprenge den von Sitte und Anstand vorgegebenen Rahmen, in dem die Rechtswidrigkeit eines Entscheides zu rügen sei. Auch der Vorwurf der Urkundenfälschung und damit eines Verbrechens gegenüber der Vorinstanz widerspreche nicht nur Sitte und Anstand, sondern sei allenfalls sogar strafrechtlich relevant. Eine Verletzung von Sitte und Anstand sei auch in den Ausführungen der Beschwerdeführer zu erblicken, sie fühlten sich berechtigt, die Haltung der Vorinstanzen als "das Recht mit Füssen tretend" zu bezeichnen. Weiter werde der Vorinstanz Parteilichkeit, notorische Rechtsverweigerung, Parteinahme zu Gunsten der Sendebetreiber und Verhöhnung von jeglichem Rechtsverständnis vorgeworfen. 
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind weder aktenwidrig noch willkürlich. 
 
Soweit sich die Beschwerdeführer auf angebliche Verstösse der Mobilfunkbetreiber gegen Sitte und Anstand beruft, betrifft dies ein anderes Verfahren und ist somit im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. 
 
Schliesslich versuchen die Beschwerdeführer ihre Ausdrucksweise mit angeblichen Verstössen der Vorinstanzen gegen Sitte und Anstand zu rechtfertigen. Sie werfen diesen "parteiische Willkürentscheide", "notorische [Rechts-]Verweigerung", "Lebensverachtung", "Amtsmissbrauch" und die "Degradierung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu rechtlosen Wesen" vor. Diese Vorwürfe werden im Wesentlichen mit der wiederholten Abweisung von Rechtsmitteln gegen die Errichtung neuer Mobilfunkantennen begründet, die nach Auffassung der Beschwedeführer Leib und Leben der betroffenen Personen bedrohen. Wie den Beschwerdeführern jedoch bekannt ist, wurden die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV vom Bundesrat festgelegt und vom Bundesgericht schon mehrfach als gesetz- und verfassungsmässig bestätigt. Es steht den Beschwerdeführern frei, hierzu eine andere Auffassung zu vertreten. Dagegen ist es abwegig und verletzt die Grenzen von Sitte und Anstand, den kantonalen und kommunalen Behörden, die sich an die Vorgaben der Verordnung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung halten, vorsätzliche Rechtsverletzung vorzuwerfen. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG). Da auf die Vernehmlassung der Gegenpartei verzichtet wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren gemäss Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Au, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: