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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_566/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer und/oder Rechtsanwältin Dr. Daniela Kühne, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Informationszugang, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, 
vom 30. Juli 2021 (VB.2021.00338). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________, Redaktor bei der Zeitschrift "C.________", ersuchte den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich am 10. März 2021 um Einsicht in den Schlussbericht zu den Vorgängen an der Herzklinik. Für den Fall der Verweigerung der Einsicht verlangte er eine anfechtbare Verfügung. Mit Zirkularbeschluss vom 8. April 2021 lehnte der Spitalrat das Einsichtsbegehren ab. 
Diesen Beschluss focht B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2021 im Sinne der Erwägungen guthiess. Es hob den Zirkularbeschluss des Spitalrats vom 8. April 2021 auf und wies diesen an, B.________ im Sinne der Erwägungen innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Zugang zum Schlussbericht vom 8. Februar 2021 in einer im Sinne der Erwägungen anonymisierten Fassung zu gewähren. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2021 gelangt der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich an das Bundesgericht und beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. B.________ sei keine Einsicht in den beigelegten vertraulichen Schlussbericht vom 8. Februar 2021 zu geben, auch nicht in anonymisierter Form. 
Die Vorinstanz stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt aus, die Beschwerdeschrift entspreche in weiten Teilen den Vorbringen des Universitätsspitals Zürich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weshalb unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Zudem scheine die Beschwerdeschrift weitgehend identisch mit jener im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_512/2021. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 333 E. 1 mit Hinweis). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Informationszugang gestützt auf das im kantonalen Recht vorgesehene Öffentlichkeitsprinzip. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben.  
 
1.2. Zu prüfen ist, ob der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich im Sinne von Art. 89 BGG zur Beschwerde berechtigt ist.  
Ob statt des Spitalrats das Universitätsspital Zürich hätte Beschwerde erheben müssen, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vorbringt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 
 
1.2.1. Beim Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 19. September 2005 über das Universitätsspital Zürich [USZG/ZH; LS 813.15]). Als solcher steht ihm das Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht zu. Ebenso wenig ergibt sich seine Beschwerdelegitimation aus einer spezialgesetzlichen Bestimmung im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG. Als Grundlage für seine Beschwerdeberechtigung kommt somit allein die allgemeine Norm von Art. 89 Abs. 1 BGG in Betracht (Urteil 1C_780/2013 vom 4. März 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch allein auf diese Bestimmung.  
 
1.2.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b), und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 138 II 506 E. 2.1.1; Urteile 1C_43/2021 vom 21. November 2022 E. 1.3.1; 1C_487/2020 vom 12. November 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 148 II 139). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGE 142 V 395 E. 3.1; 133 II 400 E. 2; je mit Hinweis).  
 
1.2.3. Nachdem der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil offensichtlich nicht wie eine Privatperson betroffen wird, ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob das Urteil für ihn eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen bewirkt (vgl. Urteil 1C_780/2013 vom 4. März 2014 E. 3).  
 
1.2.4. Wie das in Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) verankerte Öffentlichkeitsprinzip im Bereich der Spitalaufsicht zu verwirklichen ist, berührt zwar wichtige öffentliche Interessen in einem Bereich der hoheitlichen Staatstätigkeit (Urteil 1C_780/2013 vom 4. März 2014 E. 3). Gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Beschwerdeberechtigung von Gemeinwesen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG aber zusätzlich voraus, dass diese in erheblicher Weise in ihren schutzwürdigen öffentlichen Interessen betroffen sind bzw. dass dem Entscheid eine präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (vgl. oben E. 1.2.2).  
 
1.2.5. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er als Adressat des angefochtenen Urteils, das ihn dazu verpflichte, Einsicht in Dokumente zu gewähren, die ihn und seine Arbeitnehmenden direkt betreffende Personendaten enthielten, eindeutig besonders berührt sei im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG. Er weise gewichtige schutzwürdige Interessen zur Beschwerdeführung gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG auf, namentlich etwa den Schutz von Personendaten, die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und den Schutz von internen Abläufen und Informanten in Administrativuntersuchungen. Daraus geht keine erhebliche Betroffenheit im oben genannten Sinn hervor.  
Eine solche liegt mit Blick auf das angefochtene Urteil und die dagegen vorgebrachten Rügen auch nicht auf der Hand. Unter Verweisung auf sein Urteil VB.2021.00135 vom 17. Juni 2021 erwog das Verwaltungsgericht, nach der gesetzlichen Regel von § 23 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH; LS 170.4) bestimme sich stets anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall, ob die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben sei. Administrativuntersuchungsberichte seien nicht bereits aus grundsätzlichen Überlegungen immer vertraulich. Diese Erwägungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) bestritten, wenn er vor Bundesgericht wiederholt, "heikle personalrechtliche (Administrativ-) Untersuchungen an öffentlich-rechtlichen Instituten [seien] immer vertraulich". Dies gilt umso mehr, als er andernorts festhält, es sei nicht vollständig ausgeschlossen, dass zu einem viel späteren Zeitpunkt, wenn der interne Umsetzungsprozess der Massnahmen abgeschlossen sei, allenfalls eine Veröffentlichung der Berichte erfolgen könnte. 
Seine Vorbringen richten sich stattdessen gegen die von der Vorinstanz vorgenommene, einzelfallbezogene Interessenabwägung. Eine erhebliche Betroffenheit im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.2) vermag er dabei nicht aufzuzeigen. In pauschaler Weise bringt er vor, die Gewährung des Zugangs zum Schlussbericht würde die interne Meinungsbildung und Umsetzung geplanter Massnahmen sowie die weiteren Untersuchungs- und Aufsichtshandlungen gefährden und stören. Zudem geht aus seinen Vorbringen nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern die arbeitgeberische Fürsorgepflicht, der Schutz von Persönlichkeitsrechten oder das Vertrauensverhältnis und die Zusammenarbeit zwischen den vom Bericht betroffenen Personen und dem Universitätsspital verletzt bzw. beeinträchtigt würden, nachdem er mit dem angefochtenen Urteil angewiesen wurde, dem Beschwerdegegner Zugang zum Bericht in einer im Sinne der Erwägungen anonymisierten Fassung zu gewähren. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern eine Anonymisierung - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - vorliegend nicht möglich sein sollte. 
 
1.2.6. Eine erhebliche Betroffenheit in der Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan und vor dem Hintergrund der rechtsprechungsgemäss restriktiv auszulegenden Ausnahme der Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen auch nicht erkennbar.  
 
2.  
Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck