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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1181/2013, 6B_1182/2013, 6B_1183/2013, 6B_1184/2013, 6B_1185/2013, 6B_1186/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,  
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
5. D.________, 
6. E.________, 
Beschwerdegegner, 
Beschwerdegegner 3-6 vertreten durch Advokat 
Dr. Christian von Wartburg, 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, Nichtanhandnahmeverfügungen (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Urkundenfälschung; Körperverletzung; Aussetzung etc.) 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ ist seit ihrer Jugend an den Rollstuhl gebunden. Im Jahr 2005 musste sie sich eine Abzessspaltung am linken Oberschenkel operieren lassen. Ihr damaliger Hausarzt, F.________, verschrieb ihr zur Behandlung der postoperativen Schmerzen sowie der chronischen Rückenschmerzen erstmals am 21. Oktober 2005 und dann weiter bis ins Jahr 2006 das Arzneimittel Pethidin. Dies ist ein Opioid und fällt daher unter das Betäubungsmittelgesetz. Im Juli 2006 diagnostizierte die Ärztin G.________ bei X.________ eine Medikamentenabhängigkeit. Sie verständigte die zuständigen Suchtpräventionsbehörden des Kantons Basel-Landschaft, d.h. den Kantonsarzt und den Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen. Der Kantonsarzt C.________ bewilligte im Juli 2006 ein auf X.________ ausgerichtetes Substitutionsprogramm für betäubungsmittelabhängige Personen. In dessen Rahmen wurde X.________ von Februar 2007 bis August 2011 ambulant von der Drogenberatungsstelle des Kantons Basel-Landschaft, einer Abteilung des Psychiatrischen Dienstes für Abhängigkeitserkrankungen, unter Leitung der Ärztin E.________ betreut. X.________ erhielt Methadon und weiterhin auch Pethidin. Sie konnte sich nach ihren Angaben mit Hilfe ihres Ehemannes im Jahr 2011 von der Abhängigkeit von diesen Präparaten befreien und nimmt seit Januar 2012 keine Betäubungsmittel mehr ein. 
 
Im Jahr 2011 versuchte X.________ durch Anfragen bei diversen Amtsstellen und durch Nachforschungen abzuklären, ob die Abgabe der fraglichen Präparate den Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprach und ob die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes eingehalten worden waren. 
 
B.   
X.________, die damals nicht anwaltlich verbeiständet war, erstattete mit diversen Eingaben (unter anderem vom 20. und 31. Oktober 2011) Strafanzeige zunächst gegen Unbekannt sowie gegen F.________, C.________ und E.________er unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gefährdung von Leib und Leben sowie Unterlassung der Hilfeleistung. Am 21. Dezember 2011 erstattete sie Strafanzeige gegen den Kantonsapotheker B.________ und gegen den Apotheker A.________ insbesondere wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 27. April 2012 reichte sie Strafanzeige gegen die Apothekerin D.________ ein. In der Folge erstattete sie weitere Strafanzeigen gegen diverse Personen, unter anderen gegen den Vorsteher der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. 
 
C.  
 
C.a. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete am 2. April 2012 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie stellte das Verfahren mit Verfügung vom 13. Juni 2013 ein. Am gleichen Tag erliess sie mehrere Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend diverse Personen, unter anderen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________. Das Verfahren gegen den ehemaligen Hausarzt von X.________, F.________, welcher ihr als Erster das Präparat Pethidin verschrieben hatte, wurde zuständigkeitshalber an die Behörden des Kantons Basel-Stadt überwiesen. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
C.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung und die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2013 erhobene Beschwerde mit Beschlüssen vom 13. August 2013 ab.  
 
D.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2013 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft sei anzuweisen, das eingestellte Verfahren wieder zu eröffnen und die nicht anhand genommenen Verfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu entscheide beziehungsweise allenfalls vor einem neuen Entscheid zumindest eine einlässliche Stellungnahme des unterzeichnenden Rechtsvertreters einhole. X.________ stellt zudem die Anträge, die Verfahren seien zu vereinigen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren sei zu sistieren, bis eine allenfalls im gleichen Kontext angeordnete Administrativuntersuchung durchgeführt ist. 
 
 Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 zog X.________ ihren Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zurück. 
 
 Am 1. April 2014 zeigte der Rechtsvertreter von X.________ dem Bundesgericht an, dass er diese nicht mehr vertritt. Mit Schreiben vom 10. April 2014 teilte X.________ dem Bundesgericht auf dessen Anfrage mit, dass sie die Beschwerde nicht zurückzieht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die sechs angefochtenen Beschlüsse sind inhaltlich teilweise übereinstimmend, teilweise verschieden. Es geht in allen Fällen im Wesentlichen um ein und denselben Sachverhaltskomplex. Die Beschwerdeführerin ficht alle Beschlüsse in einer einzigen Beschwerdeschrift an. Es rechtfertigt sich, die sechs Verfahren 6B_1181-1186/2013 zu vereinigen. 
 
2.   
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete auf diverse Strafanzeigen der Beschwerdeführerin hin am 2. April 2012 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu klären war die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls entgegen den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften das Betäubungsmittel Pethidin verschrieben, abgegeben oder verabreicht worden war und ob sich diesbezüglich gegen die beanzeigten und allenfalls weitere Personen ein Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, im konkreten Fall gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG (i.V.m. Art. 11 und 13 BetmG sowie teilweise i.V.m. Art. 3e Abs. 1 BetmG), oder gegebenenfalls auch allfälliger weiterer Delikte rechtsgenüglich erhärten liesse (siehe Einstellungsverfügung S. 3). Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des durch den Beschwerdegegner 4 korrekt bewilligten Substitutionsprogramms während der gesamten Dauer desselben in fachkundiger Betreuung durch ihre Hausärztin sowie zeitweilig durch die Beschwerdegegnerin 6 befand. Die durch die jeweils behandelnden Ärzte beziehungsweise im Rahmen des Substitutionsprogramms verschriebenen Dosen Pethidin und Methadon seien der Beschwerdeführerin durch die Drogenberatung Basel-Landschaft und die Apotheken der Beschwerdegegner 2 und 5 ohne jeden Anlass zur Beanstandung und kontrolliert abgegeben worden. Die durch die Beschwerdeführerin betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhobenen Beschuldigungen gegen die in den Strafanzeigen aufgeführten Personen hätten sich folglich in allen Punkten als haltlos erwiesen, weshalb das gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren mangels Erfüllung des Straftatbestandes in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b. StPO einzustellen sei (Einstellungsverfügung S. 6). Aufgrund dieses Beweisergebnisses stehe zudem fest, dass sämtliche weiteren beanzeigten Tatbestände (sofern strafrechtlich relevant) eindeutig nicht erfüllt seien, weshalb die Strafverfahren diesbezüglich nicht anhand genommen wurden, wofür auf die entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügungen verwiesen wurde (Einstellungsverfügung S. 6).  
 
 Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Sie hielt zusammengefasst fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig sind und mit den Ergebnissen der Untersuchung in einem offensichtlichen Widerspruch stehen. Weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergäben sich objektive Anhaltspunkte oder zumindest konkrete Indizien für ihre Verdächtigungen und Unterstellungen. Auch in ihrer Beschwerdeschrift vermöge die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf unangebrachte, geschweige denn rechtswidrige Handlungen der beschuldigten Personen vorzubringen. Da keine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden konnten, sei die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden. 
 
2.2. Es ist sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft zunächst ein Verfahren lediglich beschränkt auf die Frage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete, angeblich begangen dadurch, dass die Verschreibung und Abgabe unter anderem des unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Arzneimittels Pethidin an die Beschwerdeführerin nicht den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften entsprach und dass das Arzneimittel von Apothekern ohne ärztliche Verordnung abgegeben wurde (Art. 20 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 und 13 BetmG). Denn von der Antwort auf diese Frage hing es im Wesentlichen ab, ob die angebliche Schädigung der Beschwerdeführerin (durch Verursachung und Aufrechterhaltung einer Betäubungsmittelabhängigkeit) allenfalls rechtswidrig war. Nur wenn der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begründet war, stellten sich die weiteren Fragen, welche Folgen die tatbestandsmässige Abgabe des Betäubungsmittels im Verlauf der Jahre auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin hatten, wie diese Konsequenzen rechtlich zu qualifizieren sind und ob den involvierten Personen insoweit Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Da sich der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als unbegründet erwies und daher das Verfahren eingestellt wurde, war den auf diesen Vorwurf gestützten weiteren Anschuldigungen der Körperverletzung, Aussetzung etc. ohne Weiteres die Grundlage entzogen, weshalb insoweit Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen wurden.  
 
3.  
 
3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und (lit. b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere (Ziff. 5) die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.  
 
 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen einzig mit dem Hinweis, sie habe einerseits am kantonalen Verfahren teilgenommen und andererseits als Privatklägerschaft und als Person, die ursprünglich die Strafanzeigen erstattet hatte, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Beschlüsse (Beschwerde S. 5). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zum Strafantrag Berechtigte gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO).  
 
 Unmittelbar in seinen Rechten verletzt und somit Geschädigter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die von ihr behaupteten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch nicht den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften entsprechende Abgabe von unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Präparaten, keine geschädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts, da sie durch solche Straftaten nicht unmittelbar, sondern höchstens allenfalls mittelbar in ihren Rechten verletzt wurde.  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin ist hingegen eine geschädigte Person in Bezug auf die von ihr behaupteten Verletzungen der körperlichen Integrität (vorsätzliche respektive fahrlässige schwere beziehungsweise einfache Körperverletzung) sowie hinsichtlich der behaupteten Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Aussetzung), da sie Trägerin der Rechtsgüter ist, welche durch die betreffenden Strafnormen geschützt werden.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die geschädigte Person ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG als Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur unter der Voraussetzung legitimiert, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (Urteil 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 1.1). Forderungen, welche sich aus öffentlichem Recht ergeben, sind keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Der angeblich von einer Straftat Betroffene, der ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergreift, muss seine Beschwerdelegitimation begründen und bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle, insbesondere darlegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche, die er im Strafverfahren geltend machen könnte, auswirken kann. Fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; 131 IV 195 E. 1.1.1; 127 IV 185 E. 1a, 189 E. 2b, je mit Hinweisen; Urteile 1B_55/2012 vom 10. April 2012 E. 2; 1B_32/2012 vom 2. Februar 2012 E. 2).  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb und inwiefern sich die angefochtenen Beschlüsse beziehungsweise die dadurch bestätigten Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend diese oder jene behauptete Straftat auf die Beurteilung welcher Zivilansprüche auswirken können. Sie legt im Besonderen auch nicht dar, dass und weshalb und inwiefern sich allfällige Ansprüche aus der behaupteten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der Gesundheit erstens gegen die Beschwerdegegner persönlich richten und zweitens zivilrechtlicher Natur sind, was Voraussetzung für ihre Beschwerdelegitimation wäre.  
 
 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern im Wesentlichen Fehler im Rahmen des vom Kantonsarzt genehmigten und von der kantonalen Drogenberatungsstelle betreuten Substitutionsprogramms und der damit einhergehenden Abgabe von Pethidin vor, wodurch sie dazu beigetragen hätten, dass ihre Medikamentenabhängigkeit jahrelang angedauert habe und zu einer gravierenden Suchterkrankung angewachsen sei. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb und inwiefern ihr aus den behaupteten Fehlern nicht (nur) allenfalls öffentlich-rechtliche Forderungen gegen das Gemeinwesen aus Staatshaftung, sondern (auch) Zivilansprüche gegen die Beschwerdegegner persönlich zustehen, welche sie im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen könnte, und inwiefern sich die angefochtenen Beschlüsse auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken können. 
 
 Solches legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar. Sie sieht das vorliegende Verfahren als Teil einer Auseinandersetzung mit den kantonalen Gesundheitsbehörden, welche in den Jahren 2006 bis 2011 ihre Verantwortung ihr gegenüber in gravierender Weise verletzt hätten. Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis eine allenfalls im gleichen Kontext angeordnete Administrativuntersuchung durchgeführt ist. Sie zog diesen Antrag in der Folge zurück mit der Begründung, dass die Behörden an einer administrativen Untersuchung und Lösung des Problems offensichtlich nicht interessiert seien. Die Beschwerdeführerin scheint selbst davon auszugehen, dass ihre allfälligen Ansprüche sich auf Fehlverhalten von Behördenvertretern stützen, daher öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb gegen das Gemeinwesen zu richten sind. 
 
3.4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit darin geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die Einstellungs- und Nichthandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen die körperliche Integrität zu Unrecht bestätigt.  
 
4.  
 
4.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die angeblich von einer Straftat betroffene Person die Verletzung von ihr zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt beziehungsweise darauf hinausläuft. Das zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind dabei nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2; 136 IV 41 E. 1.4, je mit Hinweisen). Unzulässig sind somit beispielsweise die Rügen, die kantonalen Instanzen hätten die Beweise willkürlich gewürdigt, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und/oder die Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit des festgestellten Verhaltens zu Unrecht verneint.  
 
4.2.   
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Strafanzeigen seien von der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig, zügig und gebührend behandelt worden. Dadurch seien mehrere Verfahrensgrundsätze missachtet worden, nämlich der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und der in Art. 7 StPO statuierte Verfolgungszwang (Beschwerde S. 14 ff. Rz. 41 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Akteneinsicht, um die sie erstmals am 4. Juli 2012 ersucht habe, sei ihr von der Staatsanwaltschaft mehrmals verweigert worden. Erst als sich ihr damaliger Rechtsvertreter eingeschaltet habe, seien diesem am 31. August 2012 die Akten zur Einsicht zugestellt worden. Der Rechtsvertreter habe zufolge Niederlegung seines Mandats die Akten bereits am 4. September 2012 der Staatsanwaltschaft retourniert. Danach sei ihr erst nach mehrfachen, erfolglosen Ersuchen die Akteneinsicht am 17. Januar 2013 gewährt worden, wobei sie sich vor Ort habe begeben und sich mit Handnotizen habe behelfen müssen. Dies kontrastiere zum Verhalten der Staatsanwaltschaft gegenüber den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern, die frühzeitig und vollständig Akteneinsicht erhalten hätten. Durch diese Vorgehensweise habe die Staatsanwaltschaft das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), verletzt (Beschwerde S. 16 ff. Rz. 46 ff.). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Missachtung ihres Rechts auf Teilnahme am Verfahren. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, sie über die angesetzten Einvernahmen von Auskunftspersonen zu orientieren und sie einzuladen, daran teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dadurch seien Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 StPO verletzt worden, wonach der geschädigten Person und der Anzeigeerstatterin als Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Zudem sei Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt worden, wonach die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Beschwerde S. 18 f. Rz. 53 ff.).  
 
4.2.2. Solche Rügen erhob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2013 an die Vorinstanz nicht, was wohl auch damit zu erklären ist, dass sie damals nicht anwaltlich vertreten war. Die Vorinstanz befasst sich denn auch in ihren Beschlüssen vom 13. August 2013, durch welche sie die Beschwerden abweist, nicht mit derartigen Fragen der Verletzung von Verfahrensrechten und der Missachtung von Verfahrensgrundsätzen. Insoweit liegt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor. Die vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Rügen erhebt die - nun anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin erstmals im Verfahren vor dem Bundesgericht. Sie sind damit neu und deshalb unzulässig (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).  
 
 Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
 
4.3. Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten. Gegenstand des Verfahrens gegen Unbekannt, welches die Staatsanwaltschaft am 2. April 2012 eröffnete und am 13. Juni 2013 einstellte, war allein der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Bezug auf solche Straftaten ist die Beschwerdeführerin nicht Geschädigte (siehe E. 3.2.2 hievor), daher nicht Privatklägerin und deshalb nicht Partei (siehe Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bezüglich der behaupteten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Beschwerdeführerin lediglich Anzeigeerstatterin und damit eine andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Wird eine Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen (siehe dazu BGE 137 IV 280 E. 2.2.1), so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrechten einer Partei gehören etwa das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO), und das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dass und inwiefern die Beschwerdeführerin als Erstatterin von Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in ihren Rechten unmittelbar betroffen war und ihr daher gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO im Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Wahrung ihrer Interessen ein Recht auf Akteneinsicht und auf Teilnahme an Einvernahmen zustand, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat als Anzeigeerstatterin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, da sie insoweit weder Geschädigte noch Privatklägerin ist, bloss ein Recht darauf, dass die Strafverfolgungsbehörde ihr auf Anfrage mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO). Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr insoweit nicht zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Das Recht der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin darauf, dass die Strafverfolgungsbehörde ihr auf Anfrage mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO), wurde offensichtlich nicht verletzt.  
 
 Da der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz offensichtlich unbegründet war, entbehrten die von der Beschwerdeführerin darauf gestützten weiteren Anschuldigungen der Körperverletzung, Gesundheitsgefährdung etc. ohne Weiteres der Grundlage, weshalb insoweit betreffend die Beschwerdegegner Nichtanhandnahmeverfügungen zu erlassen waren. Demzufolge erreichte das Verfahren wegen Körperverletzung etc., in welchem die Beschwerdeführerin Partei gewesen wäre, gar nicht jenes Stadium, in dem die Beschwerdeführerin Parteirechte wie Akteneinsicht, Teilnahme an Einvernahmen etc. hätte ausüben können. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin reichte im kantonalen Beschwerdeverfahren am 12. August 2013 eine Eingabe an die Vorinstanz ein, welche vom Rechtsvertreter verfasst worden war, den sie kurz zuvor mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte. Die Eingabe lag gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. August 2013, um 07.13 Uhr, im Postfach des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Die Vorinstanz fällte ihre Beschlüsse, durch welche sie die Laienbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung und die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft abwies, am 13. August 2013.  
 
 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Eingabe ihres Rechtsvertreters nicht berücksichtigte. Damit habe die Vorinstanz die Entscheide gefällt, ohne ihr, der Beschwerdeführerin, die Gelegenheit einzuräumen, sich auch noch anwaltlich vernehmen zu lassen, und obschon der Rechtsvertreter im Schreiben vom 12. August 2013 darauf hingewiesen habe, eine anwaltliche Intervention sei in Sinne des Gebots "gleichlanger Spiesse" gerechtfertigt. Dass eine anwaltliche Stellungnahme einen anderen Ausgang des Verfahrens hätte bewirken können, ergebe sich beispielsweise aus der vorinstanzlichen Erwägung, dass es in der Eingabe der Beschwerdeführerin an konkreten und spezifizierten Vorwürfen fehle. Dies zeige, dass die laienhaften Eingaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits und die juristisch versierten Formulierungen der Staatsanwaltschaft und des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner andererseits es der Vorinstanz leicht gemacht hätten, die Beschwerde abzuweisen (Beschwerde S. 19 f. Rz. 59 ff.). 
 
5.2. Mit Schreiben vom 12. August 2013 an das "Kantonsgericht Präsidium" teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese ihn mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt habe. Unter Hinweis auf die Verfahrensverfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2013, wonach die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2013 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin geht und der Schriftenwechsel geschlossen wird, stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag, es sei dieser die Gelegenheit einzuräumen, zur ausführlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, auf die sich ausdrücklich auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner berufe, anwaltlich zu replizieren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte um Zusendung der Verfahrensakten und Ansetzung einer Frist für die schriftliche Stellungnahme.  
 
 Die per Einschreiben versandte Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 12. August 2013 ging, wie sich aus den darauf angebrachten Eingangsstempeln ergibt, am 13. August 2013 beim "Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht" und am 14. August 2013 beim "Kantonsgericht Basel-Landschaft Abt. Strafrecht" ein. Die Vorinstanz, d. h. das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, konnte daher bei Ausfällung ihrer Entscheide vom 13. August 2013 keine Kenntnis vom Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 12. August 2013 haben, auch wenn dieses gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post bereits am 13. August 2013, um 07.13 Uhr, im Postfach des "Kantonsgerichts" lag. 
 
5.3.   
 
5.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Das auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Replikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren (BGE 133 I 98 E. 2.1 und E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3, je mit Hinweisen). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3 und E. 3.3.4, je mit Hinweisen). Dabei wird erwartet, dass eine verfahrensbeteiligte Person, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8, je mit Hinweisen; Urteil 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 4.2).  
 
 Von einem Rechtsuchenden kann nicht erwartet werden, dass er innert weniger Tage reagiert, wenn er Unterlagen, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht werden, ohne Frist zur Stellungnahme lediglich zur Kenntnisnahme erhält (Urteil 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden darf (Urteile 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 4.5; 6B_629/2010 vom 25. November 2010 E. 3.3.2). 
 
5.3.2. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin die 5 1 /2 Seiten umfassende Stellungnahme, welche mehrfach auf die Einstellungsverfügung und die Nichtanhandnahmeverfügungen verweist, am 10. Juli 2013 mit dem Vermerk "zur Kenntnisnahme" zu.  
 
 Der Beschwerdeführerin standen bis zur Ausfällung des angefochtenen Beschlusses rund vier Wochen Zeit zur Verfügung, um eine Replik einzureichen oder zumindest um Ansetzung einer Frist zur Replik zu ersuchen. In dieser Zeit unterliess sie sowohl das eine als auch das andere. Die Vorinstanz durfte daher den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin habe auf ihr Replikrecht verzichtet. 
 
 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin wirft einzelnen Beschwerdegegnern nebst Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 respektive Art. 13 BetmG) sowie Körperverletzung und Aussetzung etc. auch Urkundenfälschung vor. Die Beschwerdegegnerin 6 soll gewisse Manipulationen an der Krankenakte der Beschwerdeführerin vorgenommen haben (Beschwerde S. 34 f. Rz. 104 ff.). Der Beschwerdegegner 2 soll ein Rezept betreffend die Menge des Präparats Pethidin abgeändert haben (Beschwerde S. 38 f. Rz. 125 ff.).  
 
6.2. Ob die Beschwerdeführerin durch die behaupteten Urkundenfälschungen in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden und damit Geschädigte (Art. 115 Abs. 1 StPO) und demnach Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) ist, kann dahingestellt bleiben. Es wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern sich die vorinstanzliche Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügungen in diesen Punkten auf die Beurteilung von Zivilansprüchen der Beschwerdeführerin auswirken kann. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
7.   
 
 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 4 und der Beschwerdegegnerin 6 Sachentziehung (Art. 141 StGB) vor. Die Beschwerdegegnerin 6 habe ihr die Krankenakte für die Zeit vom 10. Juli bis zum 7. Dezember 2006 vorenthalten (Beschwerde S. 34 f. Rz. 109 ff.). Der Beschwerdegegner 4 habe die Herausgabe der Krankenakten solange hinausgezögert, dass sie diese erst am 26. April 2013 und damit einen Tag vor ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe behändigen können (Beschwerde S. 47 Rz. 152). 
 
 Es wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die vorinstanzliche Bestätigung der erstinstanzlichen Nichtanhandnahmeverfügungen in diesen Punkten auf die Beurteilung von Zivilansprüchen der Beschwerdeführerin auswirken kann. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesen Punkten nicht einzutreten. 
 
8.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1181 - 1186/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf