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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_590/2012 
 
Urteil vom 20. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Berufung gegen ein Scheidungsurteil. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht eingetreten ist und diesem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren verweigert hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, nachdem das erstinstanzliche Urteil bereits am 15. März 2012 ein erstes Mal wegen ergebnisloser Meldung zur Abholung an die Vorinstanz retourniert worden sei, habe diese am 26. März 2012 eine zweite Sendung veranlasst, indessen sei auch diese zweite Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist wegen Nichtabholens bei der Post an die Vorinstanz zurückgesandt worden, diese zweite Sendung gelte als dem Beschwerdeführer, der mit der Zustellung habe rechnen müssen, mit dem unbenützten Ablauf der postalischen Abholfrist, d.h. als am 3. April 2012 zugestellt, zumal der Beschwerdeführer, der (nach seinen Darlegungen in der Berufungsbegründung) die Abholung der ihm am 27. März 2012 avisierten Postsendung wegen eines Ferienaufenthalts in Frankreich versäumt habe, das Scheitern der Zustellung selbst zu vertreten habe, 
dass das Obergericht weiter erwog, die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) habe nach Ende der Gerichtsferien (15. April 2012) zu laufen begonnen und Mitte Mai 2012 geendet, weshalb sich die erst am 3. Juli 2012 erhobene Berufung als verspätet erweise, wegen der Aussichtslosigkeit der Berufung könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal und ohne jeden Beleg die Zustellung der Abholeinladungen der Post zu bestreiten und die Arbeit der Posthalterin zu kritisieren, nachdem (gemäss dem angefochtenen Beschluss) der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung u.a. noch geltend gemacht hatte, die Abholung der ihm am 27. März 2012 avisierten Postsendung wegen eines Ferienaufenthalts in Frankreich versäumt zu haben, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. August 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann