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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_12/2021  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Grundbuchamt Wädenswil, 
Zugerstrasse 16, 8820 Wädenswil. 
 
Gegenstand 
Führung des Grundbuches, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 1. Dezember 2020 (VB200006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_1024/2020 vom 11. Dezember 2020 verwiesen werden. 
Die an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitete Aufsichtsbeschwerde wies dieses mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 ab. Es erwog, dass das Grundbuchamt dem Kaufinteressenten zu Recht keinen vollständigen Grundbuchauszug ausgestellt habe, weil dieser als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten sei, ohne sich rechtsgenüglich ausweisen zu können; es liege mithin keine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 956a ZGB vor. Ferner erwog es, für die weiteren Beschwerdevorbringen nicht zuständig zu sein (Kauf eines Bauernhofes in Österreich zufolge Erbschaft; Verarrestierung des Bauernhofes; damit in Zusammenhang stehende Korruptionsvorwürfe gegenüber den zürcherischen Grundbuchbeamten und Schadenersatzbegehren). 
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2020 (Postaufgabe 31. Dezember 2020) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand (Prüfung, ob eine Verletzung von Art. 956a ZGB vorliegt), sondern eine Schilderung der Geschichte rund um den Bauernhof in Österreich und eines angeblich grundlos in die Wege geleiteten Konkursverfahrens sowie diverse Korruptionsvorwürfe und Verbrechensvorhalte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli