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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_624/2020  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
handelnd durch A.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
 
Einwohnergemeinde U.________. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020 (100.2019.124U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geboren 1971) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer Landsfrau hat er zwei Töchter, B.A.________ (geboren 2002) und C.A.________ (geboren 2004). Am 23. April 2008 heiratete er in der Republik Kosovo eine damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Nordmazedonierin. A.A.________ reiste daraufhin am 8. Februar 2009 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehegattin in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem Jahr 2013 hält sich seine damals niederlassungsberechtigte Ehegattin zur Pflege ihrer Mutter in Nordmazedonien auf. Obschon die Ehegatten seither keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, wurde A.A.________ am 28. August 2017 die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der dreijährigen Ehedauer und einer guten Integration verlängert.  
 
A.b. Am 3. November 2017 beantragte A.A.________ den Familiennachzug für seine beiden Töchter. Diese ersuchten am 15. März 2018 bei der Schweizer Botschaft in Pristina um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrem Vater in der Schweiz. Die Einwohnergemeinde U.________, Abteilung Sicherheit (Migrationsdienst), wies die Gesuche am 13. Juli 2018 formlos und am 6. September 2018 mit Verfügung ab.  
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ am 26. September 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2018 beteiligte die Polizei- und Militärdirektion B.A.________ und C.A.________ als notwendige Parteien am Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2019 ab. Auch die hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. Juni 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juli 2020 beantragen A.A.________ sowie seine beiden Töchter B.A.________ und C.A.________ vor Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2020 sei aufzuheben; die Anträge auf Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug von B.A.________ und C.A.________ seien zu bewilligen. Eventuell sei das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2020 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einwohnergemeinde U.________, Abteilung Sicherheit (Migrationsdienst), verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit nachträglicher Eingabe innert Frist haben A.A.________ sowie seine beiden Töchter weitere Beilagen zur Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben sodann mit Eingabe vom 23. September 2020 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Für das Eintreten genügt, dass ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).  
 Nach der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) verfügt der beschwerdeführende Vater (Beschwerdeführer 1) über eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) kann er - im Gegensatz zu Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 f. AIG) - keinen im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG vor Bundesgericht anfechtbaren Nachzugsanspruch geltend machen. Er kann sich für den Nachzug seiner beiden Töchter allerdings dem Grundsatz nach auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen, da er selber gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. Urteil 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.3). Zudem hält die Vorinstanz eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinen Töchtern fest. 
 
1.3. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids entscheidend (BGE 145 I 227 E. 6.7 S. 238). Die Beschwerdeführerin 2 war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig, hat aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das 18. Altersjahr erreicht. Um eine Nachzugsberechtigung der nunmehr volljährigen Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK bejahen zu können, muss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und ihrem Vater bestehen (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis machen die Beschwerdeführenden vorliegend nicht geltend. Art. 8 EMRK vermittelt folglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs.  
Da die Beschwerdeführenden eine lange Verfahrensdauer geltend machen, könnte man sich fragen, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist. Das Bundesgericht hat diese Frage bis anhin offen gelassen (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.8 S. 238; 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.2; 2C_214/2010 vom 5. Juli 2010 E. 1.3). Auch vorliegend bedarf sie keiner Beantwortung. Denn aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre die Beschwerde nämlich selbst dann abzuweisen, wenn davon auszugehen wäre, dass Art. 8 EMRK in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 angewendet werden könnte. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sodann in der Eingabe an das Bundesgericht selbst enthalten sein. Soweit die Beschwerdeführenden bloss auf ihre früheren Eingaben verweisen, reicht dies nicht aus (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 259)  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.).  
 
2.3. In der Beschwerdeschrift muss detailliert dargelegt werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es hätte hauptsächlich im Licht der in der Republik Kosovo vorherrschenden Bräuche bzw. des Gewohnheitsrechts - des "Kanuns" - nicht auf das Bestehen alternativer Betreuungsmöglichkeiten geschlossen werden dürfen, weshalb die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei, ist die Rüge eng mit der materiellen Prüfung der Sache verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der entsprechenden Rechtsfrage zu prüfen.  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).  
Im Rahmen ihrer Beschwerde reichen die Beschwerdeführenden ergänzend eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 (ausgestellt am 22. Juli 2020), eine Erklärung inkl. Übersetzung des Bruders des Beschwerdeführers 1 betreffend seine vollumfängliche Fürsorgepflicht (vom 22. Juli 2020), Wohnsitzbestätigungen der Mutter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (ausgestellt am 4. August 2020), der Mutter des Beschwerdeführers 1 (ausgestellt am 22. Juli 2020), des Bruders des Beschwerdeführers 1 (ausgestellt am 22. Juli 2020), der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (je ausgestellt am 22. Juli 2020) sowie einen Geburtsschein der Mutter des Beschwerdeführers 1 (ausgestellt am 23. Juli 2020) ein. Sämtliche Dokumente sind erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und müssen als echte Noven im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer 1 kann seine Töchter im Rahmen von Art. 44 AIG (in der hier gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG noch anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2005) - wegen des gefestigten Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK - nachziehen, (1) wenn sie mit ihm zusammenwohnen (Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG), (2) die Familie hierfür über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügt (Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG) und sie (3) nicht auf Sozialhilfegelder angewiesen ist (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG; BGE 137 I 284 E. 2.7 S. 293 f.). Zudem muss der Nachzug grundsätzlich fristgerecht erfolgen (Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG; BGE 137 I 284 E. 2.7 S. 293 f.). Dass die Nachzugsfristen für die beiden Töchter nicht eingehalten sind, ist unbestritten und braucht hier nicht weiter vertieft zu werden.  
 
3.2. Ein nachträglicher (d.h. nicht fristgerechter) Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe dies gebieten (Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und 75 VZAE). Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall solche bestehen.  
 
3.3. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7).  
 
3.4. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1). Ein wichtiger familiärer Grund besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht, die dem Kindeswohl besser entspricht, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. die Urteile 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.3; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4).  
An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die es hier erwarten (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289). So stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre eine Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (Urteil 2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände (fehlende Betreuung im Herkunftsstaat) nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteile 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1). 
 
4.  
Wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Bern davon ausgegangen ist, dass die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Herkunftsland vorliegend weiterhin gewährleistet ist und damit kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug besteht, ist dies nicht zu beanstanden: 
 
4.1. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 1.2) der Vorinstanz lebten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bis zur Auflösung der ausserehelichen Beziehung mit ihren Eltern zusammen. Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland bereits im Jahr 2009 verlassen und das Familienleben konnte von da an lediglich über Besuche und die gängigen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Seither werden die Töchter von ihrer Grossmutter väterlicherseits sowie ihrem Onkel (einem Bruder des Beschwerdeführers 1) und dessen Familie betreut und aufgezogen. Sie leben mit ihrem Onkel, dessen Ehegattin und deren zwei Kindern (geboren 2004 und 2007) im selben Haushalt; unklar ist laut der Vorinstanz, ob die Grossmutter ebenfalls dort lebt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers 1 (angeblich "Kriegsinvalide"), seine zwei Schwestern mit je drei Kindern sowie die leibliche Mutter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 leben in der Nähe. Die Beschwerdeführerin 2 besucht in der Republik Kosovo das Gymnasium, während die Beschwerdeführerin 3 die Grundschule abschliesst.  
 
4.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, wegen der gesundheitlichen Probleme der Grossmutter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und des dadurch erhöhten Pflegeaufwands ihres Onkels liege eine veränderte Betreuungssituation vor. Aufgrund des "Kanuns" könne die Betreuung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nur durch ein "männliches Familienoberhaupt" wahrgenommen werden. Weder der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 noch den beiden Schwestern des Beschwerdeführers 1, die in der Republik Kosovo leben, sei es deshalb möglich, Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Da überdies die beiden Brüder des Beschwerdeführers 1 entweder "verhindert" seien oder aufgrund ihrer Invalidität nicht für die Betreuung in Frage kämen, habe der Beschwerdeführer 1 durch den Familiennachzug für seine Töchter zu sorgen. Eine Missachtung des "Kanuns" würde eine gesellschaftliche Ächtung bzw. Ausgrenzung nach sich ziehen, was für das Kindeswohl nicht als förderlich angesehen werden könne.  
 
4.3. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 weiterhin mit der Familie ihres Onkels im selben Haushalt leben. Der Einwand der Beschwerdeführenden, der Onkel sei bereits mit der Pflege seiner Mutter überfordert, bleibt unbelegt. Auch wird neben der pauschalen Behauptung, dass der Onkel die Sorge für seine Nichten aufgegeben habe, nicht plausibel dargetan, dass dieser die beiden nicht altersadäquat unterstützen und ihnen weiterhin zumindest in schwierigen Situationen als Vertrauensperson beiseite stehen kann, zumal er gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keiner Arbeit nachgeht. Überdies ist nicht erstellt, dass die Grossmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ausser Stande ist, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zumindest als Vertrauensperson zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund kann höchstens von einer veränderten Betreuungssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ausgegangen werden, als der Onkel und die Grossmutter keine umfassende Betreuung mehr wahrnehmen können.  
 
4.4. Mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liegt darin für sich allein jedoch kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Bei Gesuchseinreichung waren sie über 15 bzw. 13 Jahre alt. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Betreuungssituation wird es ihnen zunehmend möglich sein, selbständig für ihr eigenes Wohlergehen zu sorgen, zumal nicht vorgebracht wird, die Töchter bedürften aufgrund einer vom Normalfall abweichenden Entwicklung einer besonderen Betreuung (vgl. für diese Würdigung im Zusammenhang mit 15 bzw. 13 Jahre alten Kindern die Urteile 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.6; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1.3). Wenn die Beschwerdeführenden im bundesgerichtlichen Verfahren geltend machen, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stünden aufgrund ihres Alters vor wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der Berufswahl und allgemein ihrer Zukunft, lässt sich daraus nicht auf die Notwendigkeit einer besonderen Betreuung schliessen. Auch lässt sich durch den Verweis auf den "Kanun" nichts in Bezug auf die individuelle Entwicklung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und auf eine in diesem Zusammenhang allenfalls notwendige besondere Betreuung ableiten.  
 
4.5. Zwar scheint eine gewisse Betreuung in schwierigen Lebenssituationen weiterhin notwendig, doch kann eine solche durch verschiedene Bezugspersonen - auch ausserhalb der engeren Familie - in der Heimat der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfolgen (vgl. Urteile 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 5.3; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). Hinsichtlich der notwendigen Betreuung durch weitere Bezugspersonen stellen die Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert in Frage, dass im familiären Netz insgesamt die erforderliche Betreuung gewährleistet ist. Überdies kann der Beschwerdeführer 1 seine Töchter im Hinblick auf ihre Berufswahl und Zukunft im Rahmen seiner Besuche in der Heimat und von der Schweiz aus unterstützen.  
Zusammen mit der Vorinstanz ist deshalb insgesamt davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die notwendige Betreuung in den bisherigen Verhältnissen mit Unterstützung von weiteren Vertrauenspersonen zukommen kann. 
 
4.6. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren berufen sich die Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015.  
 
4.6.1. Grundsätzlich ist der Vergleich mit anderen Entscheiden nur beschränkt möglich, da jeder Fall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen ist (vgl. Urteil 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 7.3.5). Ohnehin unterscheidet sich der Sachverhalt des angeführten Entscheides - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog - massgeblich vom vorliegenden Fall. In dem von den Beschwerdeführenden angeführten Urteil stand die aktuelle Betreuungsperson, welche die Betreuungssituation aufgrund gesundheitlicher Gründe aufgeben wollte, in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Kind und hatte dieses Jahre lang "freiwillig" betreut. Im vorliegenden Fall ist die aktuelle Betreuungsperson (Onkel) der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit diesen verwandt und nach eigenem Verständnis und jenem des Beschwerdeführers 1 nötigenfalls zur Sorge traditionsgemäss offenbar geradezu berufen.  
Darüber hinaus befand sich das zu betreuende Kind im angeführten Entscheid noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteil 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 5.4.4); davon kann bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht mehr ausgegangen werden. Auch deshalb können die Beschwerdeführenden aus dem angeführten Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
4.6.2. Schliesslich überzeugt der Hinweis nicht, dass der Onkel die Betreuung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (wenn auch widerwillig) aufgegeben habe. Denn massgebend ist vorliegend die objektiv gegebene Betreuungssituation. So ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ohnehin keine umfassende Betreuung mehr nötig. Die noch notwendige altersadäquate Betreuung können neben dem Onkel - in dessen Haushalt die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 leben - auch die in der Nähe wohnhaften Verwandten wahrnehmen (vgl. vorstehende E. 4.4 f.).  
 
4.7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden widerspricht die Trennung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 von ihrem Vater auch nicht dem Kindeswohl. Der Beschwerdeführer 1 hat die Trennung von seinen Töchtern mit seiner freiwilligen Übersiedlung in die Schweiz im Jahr 2009 bewusst in Kauf genommen. Die beiden Töchter haben ihre Sozialisierung ebenso wie ihre bisherige Ausbildung in der Republik Kosovo durchlaufen. Durch den Besuch eines Deutschkurses mit dem Sprachniveau A1 haben sie sich elementare Kenntnisse der hiesigen Landessprache aneignen können. Zudem waren sie noch nie in der Schweiz, weshalb ihnen die Eingliederung ins Berufsleben und in die lokalen Verhältnisse schwer fallen würde. Auch dürfte es kaum in ihrem Interesse liegen, ihre Ausbildung, die ihnen eine Ausbildung bzw. ein Studium in der Republik Kosovo ermöglicht, kurz vor dessen Abschluss abzubrechen. Sie waren bei Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug bereits mehr als 15 Jahre bzw. 13 Jahre alt und befanden sich damit in einem Alter, das es ihnen erlaubte, mit der finanziellen Hilfe des Beschwerdeführers von der Schweiz aus und mit der Betreuung durch die Verwandten in ihrer Heimat zu leben (vgl. die Urteile 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2 und 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2).  
 
4.8. Zwar ist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ein nachträglicher Familiennachzug unabhängig vom Alter des Kindes möglich, doch dürfte sich gerade bei älteren Kindern, die stets in ihrem Heimatland gelebt haben, die Integration schwieriger gestalten (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; Urteile 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Demnach ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis) verweist, wonach gerade für Jugendliche über 13 Jahre eine Übersiedlung in ein anderes Land zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen könne und in diesem Zusammenhang erwägt, dass bei einem Familiennachzug namentlich aufgrund des Alters der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Integrationsschwierigkeiten zu erwarten seien.  
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen verletzt das vorinstanzliche Urteil weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK. Ein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführerenden solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer