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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_448/2011 
 
Urteil vom 26. Juli 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ SA, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2011. 
In Erwägung, 
dass die Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Mai 2011 das von den Beschwerdeführern gestellte Schlichtungsgesuch betreffend Ausrichtung von Taggeldleistungen abwies; 
 
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens am 7. Juni 2011 dem Bundesgericht ein in französischer Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem im Namen der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Bezug genommen und das Bundesgericht gebeten wurde, im kantonalen Verfahren zu vermitteln; 
 
dass die Beschwerdeführer und das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens mit in französischer Sprache verfasstem Präsidialschreiben vom 14. Juni 2011 darauf hingewiesen wurden, dass das Comité die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten könne; 
 
dass im Präsidialschreiben sodann festgehalten wurde, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, im kantonalen Verfahren zu vermitteln, und schliesslich auf die Anforderungen aufmerksam gemacht wurde, welcher eine Beschwerde an das Bundesgericht gerecht werden muss; 
 
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht am 11. Juli 2011 ein zweites Schreiben einreichte, in der es im Namen der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, dass diese den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten wollen; 
 
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG); 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingaben vom 14. Juni und 11. Juli 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin