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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_71/2019  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 10. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Beiständin B.________ und diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegnerin, 
 
FISCA Vorsorgestiftung der UBS AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Todesfallkapital aus gebundener Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2018 (BV.2017.00032). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 4. Februar 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 28. Januar 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2018 unter Hinweis auf einen aussergerichtlichen Vergleich vom 4. Februar 2020 zurückziehen lässt, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und nach Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der FISCA Vorsorgestiftung der UBS AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger