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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_521/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 9. Juni 2017 (MV 2015/1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (im Folgenden: Suva), wies die gegen die Verfügungen vom 1. Mai und 13. Juni 2013 erhobenen Einsprachen des 1976 geborenen A.________ mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 ab. Unter anderem verneinte sie einen über den 15. Juni 2013 hinausgehenden Anspruch auf physikalische und chiropraktorische Heilbehandlungen im Zusammenhang mit den beiden militärversicherten Zustandsbildern nach Verkehrsunfall vom 14. April 2003 einerseits und nach Leistenhernienoperation vom 19. Januar 2004 andererseits. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG sei das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt abzuändern: "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer gestützt auf die Folgen der Spermatikus-Neuralgie die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen." 
Eventualiter lässt er das Rechtsbegehren stellen, gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv im Sinne der teilweisen Gutheissung der kantonalen Beschwerde hinsichtlich der Leistenhernienbeschwerden zugunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren, im Übrigen aber abzuweisen. 
Schliesslich lässt A.________ beantragen, mit der Korrektur des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu seinen Gunsten sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm gemäss der teilweisen Gutheissung seines Begehrens eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 
 
D.   
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht sei in E. 2.3 seines Entscheids vom 9. Juni 2017 zum Schluss gelangt, dass die Suva für die Folgen der durch die Militärversicherung gedeckten, nach der Leistenhernienoperation aufgetretenen Spermatikus-Neuralgie über den 15. Juni 2013 hinaus weiterhin eine Leistungspflicht treffe, unabhängig davon, ob Art. 5 oder Art. 6 MVG zur Anwendung gelange. Diesem Ergebnis habe es mit der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, mit der es die vorinstanzliche Beschwerde vollumfänglich abgewiesen habe, nicht Rechnung getragen. Art. 61 lit. h ATSG enthalte keine spezifischen Vorgaben, wie das kantonale Versicherungsgericht das Dispositiv seines Entscheids zu formulieren habe. Daher sei Art. 238 lit. d BZP heranzuziehen, wonach die Urteilsformel das Ergebnis der Erwägungen zum Ausdruck zu bringen habe.  
 
1.2.2. Die Rechtsbegehren und die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen in erster Linie darauf ab, dass das seiner Auffassung nach in Widerspruch zu den Erwägungen stehende Dispositiv des angefochtenen Entscheids korrigiert werde. Er räumt denn auch explizit ein, dass dieser in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Damit verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss eine "Erläuterung und/ oder Berichtigung", wofür das Bundesgericht nicht zuständig ist. Ein solches Gesuch ist vielmehr bei derjenigen Behörde einzureichen, die materiell über die Sache entschieden hat (E. 2 des zur Publikation in BGE 143 bestimmten Urteils 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_519/2015 vom 4. Februar 2016; KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, 2. Aufl., Rz. 2028 f.), im vorliegenden Fall mithin beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (vgl. Art. 93quater et septies in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [sGS 951.1]). Daher tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als sie der Sache nach auf eine "Erläuterung und/oder Berichtigung" des angefochtenen Entscheids abzielt (Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Entscheid in materiellrechtlicher Hinsicht anficht, ist die Beschwerde nicht begründet. Daraus wird mit keinem Wort ersichtlich, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz zum Vorliegen eines objektivierbaren Gesundheitsschadens und zur Therapierbarkeit der Neuralgie über Mitte Juni 2013 hinaus (vgl. E. 3) unzutreffend oder in anderer Weise bundesrechtswidrig sein soll. Vielmehr anerkennt er ausdrücklich - wie in E. 1.2.1 hievor vermerkt - den vorinstanzlich festgestellten medizinischen Sachverhalt. Daher genügt die Begründung seines Antrags, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG von vornherein nicht, weshalb gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
3.   
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde aus prozessualen Gründen nicht einzutreten, weshalb der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden von dem eingeforderten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.- Fr. 400.- zurückerstattet. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder