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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
4C.234/2002 /bie 
4C.246/2001 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 4. Juni 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre, Ersatzrichter Schwager, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
Parteien 
A.________ AG, 
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Werner Würgler, 
Peter Gubelmann und Patrick Strub, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, 8028 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christian P. Meister und Dr. Andreas Casutt, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aktienrecht; Recht des Aktionärs auf Auskunft 
und Einsicht, 
 
Berufungen gegen die Beschlüsse des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juni 2001 und 28. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die B.________ AG mit Sitz in Y.________ hat die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, insbesondere eine dauernde Beteiligung an der C.________ AG zum Zweck. Die C.________ AG, die ebenfalls Sitz in Y.________ hat, beschäftigt sich vor allem mit der Herstellung und dem Verkauf von Werkzeugmaschinen, hat aber auch die Beteiligung an Unternehmungen aller Art zum Zweck. Sie kann zudem Immaterialgüterrechte erwerben, halten und verwalten sowie Liegenschaften erwerben und veräussern. Die B.________ AG wird von einer Aktionärsgruppe beherrscht, die über 52 % der Aktien verfügt. Die A.________ AG mit Sitz in X.________ ist im Besitz von rund 47 % der Aktien. Deren Verwaltungsratspräsident, E.________, ist im Jahre 1989 von der Mehrheitsgruppe aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG abgewählt worden. 
 
Am 7. Juli 1999 fand eine Generalversammlung der B.________ AG statt. An dieser verlangte die A.________ AG Auskunft über verschiedene Themenkreise, insbesondere über ein der "D.________" gewährtes Darlehen, über die Bildung und Auflösung stiller Reserven und über den Zeitaufwand der Revisoren und die Höhe ihres Honorars. Soweit Auskunft erteilt wurde, vermochten die Antworten des Verwaltungsratspräsidenten und der Revisionsstelle die A.________ AG nicht zu befriedigen. 
B. 
Am 14. Januar 2000 reichte die A.________ AG beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach gegen die B.________ AG Klage ein um Erteilung von Auskunft und Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen. Die Klägerin verlangte, dass die Beklagte verpflichtet werde, Auskunft zu erteilen über das von der C.________ AG der "D.________" gewährte Darlehen, über verschiedene hinsichtlich der Bildung oder Auflösung stiller Reserven relevante Positionen der Bilanzen und Erfolgsrechnungen 1997 und 1998 sowie über den Zeitaufwand der Revisoren für die Revision der Jahres- und Konzernrechnung 1998 und über die Höhe ihres Honorars. Ausserdem verlangte die Klägerin Einsicht in alle Geschäftsunterlagen betreffend das Darlehen an die "D.________" und das im Zusammenhang mit dem Darlehen von einer Revisionsgesellschaft für die Beklagte erstellte Gutachten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. 
 
Mit Verfügung vom 22.Januar 2001 hiess der Einzelrichter das Begehren der Klägerin um Erteilung von Auskunft über das Darlehen an die "D.________" gut, schrieb das Begehren um Auskunftserteilung betreffend die Revision der Jahres- und Konzernrechnung 1998 als gegenstandslos geworden ab und wies die übrigen Klagebegehren ab. 
 
Gegen diese Verfügung rekurrierten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Klägerin verlangte die Gutheissung der Begehren, die vom Einzelrichter abgewiesen worden waren, während die Beklagte die Abweisung des vom Einzelrichter gutgeheissenen Begehrens beantragte. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 5.Juni 2001 beide Rekurse ab und bestätigte die Verfügung des Einzelrichters. 
C. 
Beide Parteien fochten den Beschluss des Obergerichts vom 5.Juni 2001 mit Berufung beim Bundesgericht an. Die Klägerin beantragte die Gutheissung ihrer Begehren um Auskunftserteilung über bestimmte Positionen der Jahresrechnung 1997 und 1998 und um Gewährung der Einsicht in die Geschäftsunterlagen, welche das Darlehen an die "D.________" betreffen. Die Beklagte verlangte in ihrer Berufungsschrift vom 12.Juli 2001 die Abweisung des Begehrens um Auskunftserteilung über das Darlehen an die "D.________". In den Antworten schlossen beide Parteien auf Abweisung der Berufung der andern, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
Die Beklagte legte gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5.Juni 2001 auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 7.Februar 2002 gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 5.Juni 2001 insoweit auf, als damit der Rekurs der Beklagten abgewiesen worden war, und wies die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurück. 
 
Das Obergericht wies den Rekurs der Beklagten mit Beschluss vom 28.Mai 2002 erneut ab. Diesen Beschluss focht die Beklagte mit Berufung beim Bundesgericht an mit den Anträgen, ihn insoweit aufzuheben, als damit die Verfügung des Einzelrichters vom 22.Januar 2001 betreffend Auskunftserteilung über das Darlehen an die "D.________" bestätigt worden ist, und die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventuell die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Aufhebung des von der Beklagten angefochtenen Teils des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Juni 2001 durch das Kassationsgericht ist die dagegen erhobene Berufung gegenstandslos geworden. Die Berufung der Beklagten vom 12. Juli 2001 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
2. 
Der Beschluss des Obergerichts vom 5. Juni 2001 war ursprünglich ein Vollentscheid in dem Sinne, dass damit über alle gestellten Rechtsbegehren entschieden worden war. Mit der teilweisen Aufhebung des Beschlusses durch das Kassationsgericht ist der verbliebene Teil nachträglich zu einem Teilurteil geworden. Mit dem späteren Beschluss des Obergerichts vom 28. Mai 2002 liegt nun aber auch der Entscheid über jenen Teil des früheren Beschlusses vor, der vom Kassationsgericht aufgehoben worden war. Zusammen bilden die beiden Beschlüsse des Obergerichts einen vollständigen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG
 
Der Zulässigkeit der Berufungen steht sodann nicht entgegen, dass die Beschlüsse des Obergerichts nach dem kantonalen Verfahrensrecht im summarischen Verfahren ergangen sind. Es handelt sich bei ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trotzdem auch in materieller Hinsicht um Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (BGE 120 II 352 E. 1b und 2b mit Hinweisen). 
 
Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht zählt zwar zu den nicht vermögensmässigen Schutzrechten des Aktionärs, er dient aber der Wahrung seiner vermögensmässigen Interessen. Die gerichtliche Auseinandersetzung darüber gehört deshalb zu den vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (vgl. BGE 120 II 393 E. 2 zur entsprechenden Rechtslage beim Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers). Die angefochtenen Entscheide enthalten keine Bezifferung des Streitwertes. Der Einzelrichter ist indessen von einem Streitwert von rund drei Millionen Franken ausgegangen. In beiden Berufungsschriften wird auf diesen Umstand hingewiesen und die Schätzung des Einzelrichters nicht in Frage gestellt. Sie kann deshalb auch im bundesgerichtlichen Verfahren als massgeblich betrachtet werden. Die Berufungsvoraussetzung von Art. 46 OG ist damit ebenfalls erfüllt. 
3. 
Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, die Klägerin habe ihren Anspruch aus Art. 697 OR auf Auskunft und Einsicht verwirkt, weil sie die gerichtliche Klage nicht innerhalb von zwei Monaten seit der Abhaltung der Generalversammlung erhoben habe. Sie wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 697 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB vor. 
3.1 Art. 697 OR statuiert ein Auskunftsrecht jeden Aktionärs gegenüber dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle (Abs. 1) sowie ein grundsätzliches Einsichtsrecht in Geschäftsbücher und Korrespondenzen (Abs. 3). Wird die Auskunft oder Einsicht ungerechtfertigt verweigert, ordnet sie der Richter am Sitz der Gesellschaft auf Antrag an (Abs. 4). Diese so genannte Informationsklage ist von Gesetzes wegen an keine Frist gebunden. Die Lehre ist sich denn auch einig, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Verwirkungsfrist gilt. Zu Recht wird dagegen darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs unter dem Vorbehalt des allgemeinen Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs steht (Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl., N. 20 zu Art. 697 OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz. 1313a; Forstmoser, Informations- und Meinungsäusserungsrechte des Aktionärs, in: Rechtsfragen um die Generalversammlung, Zürich 1997, S. 110; Kunz, Der Minderheitenschutz im schweizerischen Aktienrecht, Bern 2001, § 12 Rz. 32 [zitiert als Der Minderheitenschutz]; ders., Das Informationsrecht des Aktionärs in der Generalversammlung, AJP 2001, S. 883 ff., S. 896 f. [zitiert als Das Informationsrecht]; Felix Horber, Die Informationsrechte des Aktionärs, Zürich 1995, S. 228 f.; Dominik Vock, Prozessuale Fragen bei der Durchsetzung von Aktionärsrechten, Diss. Zürich 1999, S. 84; Fabrizio Gabrielli, Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, Diss. Basel 1997, S. 54). 
3.2 Die Beklagte hält die Informationsklage wegen zu langen Zuwartens für rechtsmissbräuchlich. Sie macht geltend, die Klägerin habe die Klage mehr als sechs Monate nach der Verweigerung der Auskunft an der Generalversammlung vom 7. Juli 1999 eingereicht. Die Beklagte beruft sich auf eine vereinzelte Lehrmeinung, nach der ein Rechtsmissbrauch analog zu Art. 706a Abs. 1 OR zu vermuten ist, falls der Aktionär mehr als zwei Monate mit der Klage zuwartet (Kunz, Der Minderheitenschutz, § 12 Rz. 32; ders., Das Informationsrecht, S. 896; ebenso Vock, a.a.O., S. 84). 
 
Diese Meinung ist indessen abzulehnen. Der blosse Zeitablauf begründet für sich allein keine Vermutung des Rechtsmissbrauchs (Baumann, Zürcher Kommentar, N. 397 ff. zu Art. 2 ZGB; Merz, Berner Kommentar, N. 515 ff. zu Art. 2 ZGB). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Aktionärs an der verlangten Auskunft mit dem Verstreichen der Zeit seit der Verweigerung allmählich schwindet. Eine Vermutung, dass der Aktionär schon nach einigen Monaten keinerlei sachlich begründetes Interesse an der Auskunft oder Einsicht mehr habe und sein späteres gerichtliches Begehren damit rechtsmissbräuchlich sei, lässt sich aber nicht rechtfertigen. Es besteht sodann kein gewichtiges Interesse der Gesellschaft daran, sich nach einigen Monaten nicht mehr mit einer Informationsklage befassen zu müssen. Der Gesetzgeber hat denn auch bei der Aktienrechtsrevision von 1991 trotz entsprechender Erörterungen in der Literatur (vgl. Horber, a.a.O., S. 229 Anm. 1197) von der Statuierung einer Verwirkungsfrist abgesehen. Die analoge Anwendung von Art. 706a Abs. 1 OR drängt sich nicht auf. Bei der Informationsklage unterscheidet sich die Interessenlage grundlegend von jener, die bei der Anfechtungsklage im Sinne von Art. 706 OR gegeben ist. Dort liegt es im elementaren Interesse der Gesellschaft, dass innerhalb relativ kurzer Frist Klarheit besteht, ob ein Beschluss der Generalversammlung gültig ist und damit die Grundlage für das weitere Handeln der Gesellschaft bilden kann. Bei der Informationsklage, welche dem Aktionär die sinnvolle Ausübung seiner Rechte ermöglichen soll, stehen dagegen dessen Interessen im Vordergrund, weshalb es grundsätzlich ihm überlassen bleibt, in welchem Zeitpunkt er die Informationsklage erheben will. 
 
Ausser dem Zeitablauf macht die Beklagte keine Umstände geltend, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten würden. Ein solcher ist deshalb im vorliegenden Fall zu verneinen. 
4. 
Im Entscheid vom 28. Mai 2002 hat das Obergericht die Beklagte in Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung verpflichtet, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Betrag und zu welchen Konditionen die C.________ AG der "D.________" das von der Beklagten behauptete Darlehen gewährt hat. In diesem Zusammenhang wirft die Beklagte dem Obergericht in mehreren Punkten eine Verletzung von Art. 697 OR vor. 
4.1 Gemäss Art. 697 OR ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 2). 
 
Die verlangte Auskunft bezieht sich auf ein Darlehen, das nicht von der Beklagten selbst, sondern von einer Tochtergesellschaft gewährt wurde, an der die Beklagte mit hundert Prozent beteiligt ist. Die Beklagte ist gemäss Art. 663e OR zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) verpflichtet. Damit ist das der "D.________" gewährte Darlehen Bestandteil der Konzernrechnung der Beklagten und bildet damit ohne weiteres einen zulässigen Gegenstand des Auskunftsanspruchs (Weber, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 40 Rz. 197 ff.; Böckli, a.a.O., Rz. 1312c; Forstmoser, a.a.O., S. 101; Horber, a.a.O., S. 293 f.). Das wird von der Beklagten an sich nicht bestritten. Sie wendet jedoch ein, dass aufgrund des Auskunftsrechts nur Aufschlüsse zusammenfassender Natur verlangt werden können, nicht aber Einzelheiten der Geschäftsführung (so Weber, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 40 Rz. 174; Forstmoser, a.a.O., S. 94 f.). Dem Gesetz lässt sich keine solche Einschränkung des Auskunftsrechts entnehmen. Die sachliche Umgrenzung des Auskunftsanspruchs ergibt sich vielmehr aus der Voraussetzung, dass die verlangten Aufschlüsse für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein müssen. Folgerichtig kann auch ein einzelnes Geschäft Gegenstand des Auskunftsanspruchs bilden, denn auch einem einzelnen Geschäft kommt unter Umständen eine derartige Tragweite zu, dass der Aktionär ein berechtigtes Informationsinteresse hat (Forstmoser, a.a.O., S. 95 Anm. 44). 
4.2 Die Beklagte bestreitet, dass die verlangte Auskunft für die Ausübung der Aktionärsrechte durch die Klägerin erforderlich ist. Sie verneint zudem das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und wirft der Klägerin vor, sachfremde Zwecke zu verfolgen. 
4.2.1 Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere das Stimmrecht, das heisst die Meinungsbildung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung und der Gewinnverteilung sowie in Bezug auf Wahlen und Decharge-Erteilung, sodann das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und die Verantwortlichkeitsklage. Auch das Recht auf Veräusserung der Aktien kann zu Auskunftsbegehren Anlass bilden, wenn der Aktionär den wirklichen Wert seiner Aktien erfahren will (Botschaft des Bundesrates über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 745 ff., 907; Weber, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 697 OR; Böckli, a.a.O., Rz. 1311; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz. 171; Horber, a.a.O., S. 156 und 253 f.). Ob die verlangte Auskunft zur Meinungsbildung hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Massstab eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs (Forstmoser, a.a.O., S. 93 ff.; Kunz, Das Informationsrecht, S. 888; Vock, a.a.O., S. 40). Festzuhalten ist schliesslich, dass das Informationsrecht inhaltlich nicht auf die Punkte der Traktandenliste beschränkt ist, obwohl es während der Generalversammlung ausgeübt werden muss (Böckli, a.a.O., Rz. 1311; Kunz, Das Informationsrecht, S. 893). 
4.2.2 Der Aktionär hat im Streitfall zu beweisen, dass die verlangte Auskunft im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist (Kunz, Der Minderheitenschutz, S. 828 Anm. 73; ders., Das Informationsrecht, S. 896 Fn. 218; Vock, a.a.O., S. 136). Es genügt aber der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist. Ein spezifischer Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des Aktionärs und seine konkreten Interessen ist nicht erforderlich. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zu Gunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus. Massgebend ist hier entgegen der Meinung von Vock (a.a.O., S. 136) nicht das kantonale Verfahrensrecht, sondern das Bundesrecht. 
4.2.3 Die Klägerin verlangt Auskunft über ein Darlehen, dessen Höhe rund zehn Millionen Franken betragen soll. Es liegt auf der Hand, dass Informationen über den genauen Betrag des Darlehens, die Konditionen der Darlehensgewährung und die Identität des Darlehensschuldners für die Aktionäre der Beklagten im Hinblick auf die Ausübung ihrer Rechte von erheblichem Interesse sind. Das gilt in verstärktem Masse für eine Aktionärin wie die Klägerin, die im Besitz von rund 47 % der Aktien der Beklagten ist. Die verlangten Informationen sind namentlich geeignet, ihren Entscheid über die Dechargeerteilung und die Wiederwahl der Verwaltungsräte zu beeinflussen. Sie sind möglicherweise auch von Bedeutung für ein allfälliges Begehren auf Sonderprüfung oder die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage. Schliesslich könnten die verlangten Informationen der Klägerin auch erlauben, sich Aufschluss über den wirklichen Wert ihrer Aktien zu verschaffen. 
 
Der Auskunftsanspruch der Klägerin besteht im Übrigen selbst dann weiter, wenn sie an der Generalversammlung bereits gegen die Erteilung der Decharge und gegen die Wiederwahl der bisherigen Verwaltungsräte gestimmt haben sollte. Es verblieben damit die anderen erwähnten Interessen. Der Anspruch kann auch nicht verneint werden mit der Begründung, die Klägerin erhalte im Fall der Gutheissung ihres Begehrens bloss Aufschluss über den historischen, nicht aber den aktuellen Bestand des Darlehens. Die entsprechende Information bleibt für die Klägerin unter verschiedenen Aspekten bedeutsam. Unbehilflich ist schliesslich der Einwand, dass die Klägerin mit der verlangten Auskunft Aufschluss über eventuell in der Zwischenzeit auf dem Darlehen gebildete stille Reserven erhalte, falls sie aus anderer Quelle den Bilanzwert dieser Position kenne. Dass der Aktionär aus der Gegenüberstellung verschiedener zahlenmässiger Angaben Rückschlüsse auf den Bestand und die Bildung stiller Reserven ziehen kann, ist in Kauf zu nehmen. Andernfalls könnte ein Verwaltungsrat praktisch jede Auskunft über bestimmte Geschäfte mit der Begründung verweigern, dass es dem Aktionär möglich sei, aus den erhaltenen in Verbindung mit anderen, frei zugänglichen Informationen Rückschlüsse in Bezug auf stille Reserven zu ziehen. 
4.2.4 Der Auskunftsanspruch darf vom Aktionär nicht für sachfremde Zwecke wie zum Beispiel zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder zur absichtlichen Schädigung der Gesellschaft missbraucht werden. Er steht insoweit wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Weber, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz. 172 f.). Die angefochtenen Entscheide enthalten indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin Rechtsmissbrauch wegen der Verfolgung sachfremder Zwecke vorgeworfen werden könnte. Die Beklagte macht zwar unter Hinweis auf ihre Rechtsschriften im kantonalen Verfahren geltend, der Klägerin gehe es darum, Druck auf den Verwaltungsrat und die Aktionärsmehrheit auszuüben im Hinblick auf die Ausschüttung liquider Mittel oder das Zugeständnis anderer Rechte, auf die sie nach dem geltenden Mehrheitsprinzip keinen Anspruch habe. Auf ihre Behauptungen, mit der sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen will, ist jedoch nicht weiter einzugehen, da diese in prozessual ungenügender Form vorgebracht werden (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a zur Ergänzung des Sachverhalts gestützt auf Art. 64 OG). Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, welcher den von der Beklagten erhobenen Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin nicht zu stützen vermag. 
4.3 Nach Auffassung der Beklagten ist sie berechtigt, die Auskunft zu verweigern, weil der Erteilung schutzwürdige eigene Interessen entgegenstehen. Sie rügt in diesem Zusammenhang, dass das Obergericht dem Bundesrecht widersprechende Anforderungen an den Nachweis solcher Interessen gestellt habe. 
4.3.1 Gemäss Art. 697 Abs. 2 OR kann die Auskunft verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Beruft sich die Gesellschaft darauf, sind die Informationsinteressen des Aktionärs gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft abzuwägen (Botschaft des Bundesrates, BBl 1983 II 907; Weber, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 679 OR; Forstmoser, a.a.O., S. 96; Kunz, Das Informationsrecht, S. 887; Horber, a.a.O., S. 260 ff.; Druey, Die Information des Outsiders in der Aktiengesellschaft, in: Grundfragen des neuen Aktienrechts, Bern 1993, S. 72 f.; Eppenberger, Information des Aktionärs - Auskunfts- oder Mitteilungspflicht?, Bern 1990, S. 166 ff.). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen oder anderer schutzwürdiger Interessen sowie für deren Gefährdung durch die Auskunftserteilung liegt bei der Gesellschaft (Kunz, Der Minderheitenschutz, S. 829). 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 697 Abs. 3 aOR galt der Grundsatz, dass die Gefährdung der Interessen der Gesellschaft durch konkrete Vorbringen behauptet werden und zudem als wahrscheinlich erscheinen muss (BGE 109 II 47 E. 3b). Diese Formulierung ist von der Lehre für die Anwendung des revidierten Art. 697 Abs. 2 OR übernommen worden (Weber, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz 179; Forstmoser, a.a.O., S. 96; Böckli, a.a.O., Rz 1312a; Horber, a.a.O., S. 263; Gabrielli, a.a.O., S. 61 Fn. 271). Sie darf indessen nicht so verstanden werden, dass die von der Gesellschaft vorgetragenen Behauptungen ausreichen würden und im Bestreitungsfall kein weiterer Nachweis verlangt werden könnte. Das Bundesgericht hat vielmehr im zitierten Entscheid dem kantonalen Richter vorgehalten, dass er über die entgegenstehenden Interessen der Gesellschaft nähere Angaben hätte verlangen und den Sachverhalt näher hätte abklären müssen, und als willkürlich bezeichnet, dass er auf die blosse Erklärung der Gesellschaft abstellte, die verlangten Auskünfte gehörten zu ihrer Geheimsphäre. Blosses Glaubhaftmachen der Gefährdung ihrer Interessen genügt somit nicht, sondern die Gesellschaft hat grundsätzlich den vollen Beweis zu erbringen. Das gilt unabhängig von den Erwägungen des zitierten Bundesgerichtsentscheides auch darum, weil es sich um ein Verfahren handelt, das durch einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG abgeschlossen wird und deshalb die Beschränkung auf blosses Glaubhaftmachen von Bundesrechts wegen unzulässig ist (BGE 120 II 352 E. 2a S. 355). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht gezwungen werden darf, die von ihr behaupteten Verweigerungsgründe auf eine Art beweisen zu müssen, die zwangsläufig zur Offenlegung der geheim zu haltenden Tatsachen führt. Dies kann jedoch durch prozessrechtliche Vorkehren und einer dem Einzelfall angepassten leichten Verminderung des Beweismasses verhindert werden, wie in der Lehre zutreffend festgehalten wird (Markus Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss. St. Gallen 1994, S. 187 ff.). 
4.3.2 Entgegen den Rügen der Beklagten entspricht der angefochtene Entscheid diesen bundesrechtlichen Grundsätzen. Das Obergericht hat prinzipiell den vollen Beweis verlangt, ist aber von einem leicht reduzierten Beweismass ausgegangen und hat der Beklagten bezüglich der von ihr eingereichten Beweismittel Schutzvorkehren zugestanden, indem es der Klägerin nicht die vollständige Geheimhaltungsvereinbarung vom 15. Januar 1998 zugänglich gemacht hat. Die Beklagte stellt zu Unrecht darauf ab, dass blosses Glaubhaftmachen der Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen oder anderer schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft genüge. Was sie auf dieser in der vorangehenden Erwägung verworfenen Meinung aufbauend in der Berufungsschrift vorbringt, ist nicht zu hören. Gleiches gilt auch, soweit sich ihre Ausführungen in blosser Kritik an der Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). 
4.3.3 Die Beklagte rügt schliesslich, das Obergericht sei von einem falschen Verständnis des absoluten Geschäftsgeheimnisses ausgegangen. 
4.3.3.1 In der Lehre wird zwischen absoluten und relativen Geschäftsgeheimnissen unterschieden. Als absolutes Geschäftsgeheimnis wird eine Tatsache bezeichnet, zu deren Geheimhaltung die Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichtet ist. Relative Geschäftsgeheimnisse sind demgegenüber solche, die allein im Interesse der Gesellschaft verschwiegen werden (Forstmoser, a.a.O., S. 95; Kunz, Der Minderheitenschutz, S. 830; ders., Das Informationsrecht, S. 889; Horber, a.a.O., S. 243 Anm. 1268). Die Unterscheidung dient der Abstufung des Schutzes der entsprechenden Geheimnisse gegenüber dem Auskunft begehrenden Aktionär. Absolute Geschäftsgeheimnisse sollen auch absolut geschützt sein, das heisst zur Verweigerung der Auskunft führen, während bei relativen Geheimnissen eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Aktionärs und dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft erfolgen soll (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz. 176 f.; Forstmoser, a.a.O., S. 95 f.; Horber, a.a.O., S. 243 Anm. 1268). 
4.3.3.2 In der bereits erwähnten Geheimhaltungsvereinbarung vom 15. Januar 1998 ist nach den Feststellungen des Obergerichts die Rede von der Absicht der C.________ AG, die Markenrechte der "D.________" sowie die Aktiven der "D.________" Holding AG zu kaufen, und von deren Bereitschaft, ein finanzielles Engagement zu prüfen. Weiter wird die Geheimhaltung der in diesem Zusammenhang übergebenen Akten und der ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen vereinbart. Gebunden ist das Bundesgericht an die tatsächliche Feststellung des Obergerichts, dass mit der Geheimhaltungsvereinbarung nicht bewiesen worden sei, dass auch der später zwischen der C.________ AG und der "D.________" abgeschlossene Darlehensvertrag der vereinbarten Geheimhaltung unterstellt sei. 
Davon abgesehen ist auch die zusätzliche Begründung des Obergerichts nicht zu beanstanden, dass das Darlehen nicht unter die Kategorie der absoluten Geschäftsgeheimnisse fällt. Wie zutreffend dargelegt wird, liegt trotz der vertraglichen Verpflichtung zum Stillschweigen in Bezug auf das "D.________"-Darlehen kein absolutes Geschäftsgeheimnis vor, weil es nicht wie beim Bankgeheimnis oder Arztgeheimnis um eine Tatsache geht, bezüglich welcher der Dritte einseitig Geheimnisherr ist. Andernfalls könnte eine Gesellschaft regelmässig den Auskunftsanspruch des Aktionärs unterlaufen, indem sie mit den jeweiligen Geschäftspartnern Stillschweigen vereinbart und eine solche Verpflichtung allenfalls noch durch eine hohe Konventionalstrafe absichert. Die Gesellschaft kann sich jedoch nicht rechtsgültig gegenüber einem Dritten verpflichten, den Aktionären Informationen vorzuenthalten, auf welche diese von Gesetzes wegen Anspruch haben (Art. 20 Abs. 1 OR). 
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. 
5. 
Mit ihrer Berufung wirft die Klägerin dem Obergericht vor, es habe mit der Abweisung des Begehrens um Auskunft über verschiedene Positionen in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen 1997 und 1998, die hinsichtlich der Bildung und Auflösung stiller Reserven relevant seien, Art.697 OR verletzt. 
5.1 Bei der Revision des Aktienrechts bildete die Frage der stillen Reserven ein wichtiges Thema. Als stille Reserven werden aus der Bilanz nicht ersichtliche Teile des Eigenkapitals bezeichnet, welche durch die Unterbewertung oder Weglassung von Aktiven oder durch die Überbewertung von Passiven oder die Aufnahme nicht existierender Passiven entstehen (Botschaft, BBl 1983 II 811; Forstmoser/ Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., §50 N.68ff.). 
5.1.1 Die neue gesetzliche Regelung beruht auf den folgenden drei Grundsätzen. Stille Reserven, die sich aus betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen ergeben, sind zulässig, soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende dies unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre rechtfertigt (Art.669 Abs.3 OR). Die Bildung und die Auflösung von stillen Reserven sind der Revisionsstelle im Einzelnen mitzuteilen (Art.669 Abs.4 OR). Im Anhang zur Jahresrechnung ist schliesslich ein negativer Saldo aus Bildung und Auflösung von stillen Reserven anzugeben, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird (Art.663b Ziff.8 OR). Da die Jahresrechnung nicht nur eine Offenlegung gegenüber den Aktionären, sondern allenfalls auch gegenüber den Gläubigern und der Öffentlichkeit bedeutet, ist mit der letztgenannten Bestimmung noch nicht entschieden, ob der Aktionär gestützt auf Art.697 OR weitergehende Auskünfte verlangen kann. 
5.1.2 In der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass der Aktionär aufgrund seines Informationsrechts keine über Art.663b Ziff.8 OR hinausgehenden Auskünfte über Bestand, Bildung und Auflösung von stillen Reserven verlangen kann. Da die Gesellschaft Bildung und Auflösung solcher Reserven der Revisionsstelle zu melden hat und diese bei der Prüfung, ob die Bewertungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, auch die Einschränkungen von Art.669 Abs.3 OR berücksichtigen muss, kann der Aktionär an die Revisionsstelle die Frage richten, ob die Bildung und Verwendung stiller Reserven gesetzeskonform sei und ob der Verwaltungsrat seiner Mitteilungspflicht nachgekommen sei (Weber, a.a.O., N.13 zu Art.697 OR; Böckli, a.a.O., Rz.1312b; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., §40 Rz.204; Forstmoser, a.a.O., S.104f.; Kunz, Das Informationsrecht, S.890; weiter gehend Horber, a.a.O., S.304ff., 316 und 321f.). Nach der Lehre sind ausserdem Fragen an den Verwaltungsrat zulässig, welche auf ein besseres Verständnis des offenlegungspflichtigen Auflösungssaldos abzielen (Böckli, a.a.O., Rz.1312b). 
5.1.3 Das Bundesgericht hat unter dem alten Aktienrecht die Verweigerung der Auskunft über stille Reserven als gerechtfertigt betrachtet, weil eine solche Auskunft in vielfacher Hinsicht die Interessen der Gesellschaft zu gefährden geeignet ist. Von ausschlaggebender Bedeutung war das Argument, dass die dem Aktionär erteilten Auskünfte in den Besitz von Dritten - Konkurrenten, Lieferanten, Abnehmer, ausländische Steuerbehörden - gelangen und zum Schaden der Gesellschaft verwendet werden könnten (BGE 82 II 216 E.2 S.221ff.). In einem späteren Entscheid hat sich das Bundesgericht der Auffassung des kantonalen Richters angeschlossen, dass die Auskunft verweigert werden darf, soweit sie über die gesetzliche Meldepflicht des Verwaltungsrats (Art.663 Abs.3 aOR) hinausreicht, und festgehalten, dass die besonderen Bestimmungen über die stillen Reserven den anderen gesetzlichen Vorschriften des Aktienrechts vorgehen (BGE 109 II 47 E.3c S.51). Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit im revidierten Aktienrecht beibehalten. Die vom Gesetzgeber angeordneten Beschränkungen bezüglich Adressatenkreis der Informationen über die stillen Reserven bzw. der den einzelnen Adressaten zustehenden Informationen würden ihren Sinn verlieren, wenn der einzelne Aktionär gestützt auf Art.697 OR darüber hinausgehende Informationen verlangen könnte. Eine Differenzierung zwischen Aktionär und weiterer Öffentlichkeit bezüglich des Umfanges der Information über die stillen Reserven verbietet sich, weil der Aktionär in der Verwendung der erhaltenen Auskünfte in der Regel an keine Schranken gebunden ist. Mit der Mehrheit der Lehre ist somit davon auszugehen, dass der Informationsanspruch des Aktionärs hinsichtlich stiller Reserven auf jene Angaben beschränkt ist, die in Art.663b Ziff.8 OR aufgezählt werden. 
5.2 Zu prüfen bleibt, ob die einzelnen Auskunftsbegehren vom Obergericht zu Recht abgewiesen wurden, weil sie vom - im erörterten Sinne beschränkten - Informationsanspruch des Aktionärs nicht gedeckt werden. Dies trifft ohne weiteres zu für Ziff.1.1 lit.c der Rekursbegehren, wo direkt nach der Bildung stiller Reserven auf einzelnen Positionen der Jahresrechnung gefragt wird. Das Gleiche gilt für die Frage, ob bezüglich bestimmter Positionen irgendwelche Ergebnissteuerungen vorgenommen worden seien (Rekursbegehren Ziff.1.1 lit.b). Die Klägerin legt in der Berufungsschrift nicht dar, was sie in diesem Zusammenhang unter dem Begriff der Ergebnissteuerung versteht. Sie begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis, die Fragen würden die Thematik der stillen Reserven nur teilweise und indirekt beschlagen. Von Ergebnissteuerung in der Rechnungslegung wird indessen im Allgemeinen gesprochen, wenn gezielt buchhalterische Vorkehren getroffen werden, um ein anderes Ergebnis auszuweisen, als sich bei ungesteuertem Verlauf ergeben würde. Als Mittel kommen im hier interessierenden Zusammenhang in erster Linie die Bildung und Auflösung stiller Reserven in Betracht. Die von der Klägerin bezeichneten Positionen "Material- und Warenaufwand" sowie "sonstiger Betriebsertrag" sind denn auch geeignet für solche Vorkehren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Obergericht angenommen hat, das Auskunftsbegehren Ziff.1.1 lit.b betreffe ebenfalls die stillen Reserven. 
 
Mit Rekursbegehren Ziff.1.1 lit.a verlangte die Klägerin Aufschluss über den Kurswert der Wertschriften und Geldmarktanlagen per 1.Januar 1997, 1.Januar 1998 und 31.Dezember 1998. Gemäss Art.667 OR dürfen Wertschriften mit Kurswert höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag, Wertschriften ohne Kurswert höchstens zu den Anschaffungskosten unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen bilanziert werden. Die Frage nach dem tatsächlichen Kurswert der Wertschriften und Geldmarktanlagen an den drei Bilanzstichtagen dient somit der Feststellung, inwieweit in diesen Bilanzpositionen stille Reserven enthalten sind bzw. wie sich die darin enthaltenen stillen Reserven in den beiden Rechnungsjahren entwickelt haben. Die Klägerin gibt für diese Teilfragen keine separate Begründung, weshalb die verlangte Auskunft zur Verfolgung ihrer Aktionärsinteressen erforderlich sein soll. In der Berufungsschrift begründet sie vielmehr alle drei Teilfragen mit ihren Ausführungen über die Praxis des von der Aktionärsmehrheit gestellten Verwaltungsrates bei der Bildung stiller Reserven. Auch diese Frage betrifft somit das Thema solcher Reserven. 
 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Obergericht die Begehren um Auskunft über verschiedene Positionen der Jahresrechnung 1997 und 1998 zu Recht abgewiesen hat. 
6. 
Die Klägerin wirft dem Obergericht schliesslich auch eine Verletzung von Art.697 OR vor, weil es ihr Begehren um Einsicht in alle Geschäftsunterlagen betreffend das Darlehen an die "D.________" und in das Gutachten, das im Auftrag des Verwaltungsrats dazu verfasst wurde, abgewiesen hat. 
6.1 Der Aktionär kann Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen nehmen, falls er dafür die Erlaubnis der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates eingeholt hat (Art.697 Abs.3 OR). Wird die Einsicht ungerechtfertigt verweigert, hat der Aktionär - gleich wie im Fall der Auskunftsverweigerung - die Möglichkeit, den Richter am Sitz der Gesellschaft anzurufen (Art.697 Abs.4 OR). Für die Gewährung der Einsicht ist nach einhelliger Lehrmeinung ein formeller Beschluss eines dieser Organe erforderlich (Weber, Basler Kommentar, N.17f. zu Art.697 OR; Böckli, a.a.O., Rz.1309; Forstmoser, a.a.O., S.100; Kunz, Das Informationsrecht, S. 891; ders. Der Minderheitenschutz, S.831; Horber, a.a.O., S.201). Anders kann es sich dagegen mit der Verweigerung der Einsicht verhalten. In der Lehre wird zutreffend festgehalten, dass als Verweigerung der Einsicht oder Auskunft durch den Verwaltungsrat auch eine "Nichtbehandlung des Begehrens" oder eine materiell unbefriedigende Auseinandersetzung mit dem Begehren gelten muss (Kunz, Das Informationsrecht, S.897; Weber, Basler Kommentar, N.21 zu Art.697 OR; Gabrielli, a.a.O., S.52). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Präsident des Verwaltungsrates das Einsichtsbegehren der Klägerin an der Generalversammlung vom 7.Juli 1999 abgewiesen hat. Insoweit sind somit die Voraussetzungen von Art.697 Abs.4 zur Anrufung des Gerichts erfüllt. 
6.2 Gegenstand des Einsichtsrechts sind gemäss Art.697 Abs.3 OR die Geschäftsbücher und Korrespondenzen der Gesellschaft. Darin liegt nach zutreffender Lehrmeinung nicht eine abschliessende Aufzählung der Schriftstücke, in die Einsicht genommen werden kann. Die beiden Begriffe sind vielmehr extensiv auszulegen (Weber, Basler Kommentar, N.16 zu Art.697 OR; Forstmoser, a.a.O., S.100; Kunz, Das Informationsrecht, S.891; Horber, a.a.O., S.190ff.; Bürgi, Zürcher Kommentar, N.21 zu Art.697 aOR). Mögliche Gegenstände des Einsichtsrechts sind alle bei der Gesellschaft befindlichen schriftlichen Unterlagen, die für eine Beurteilung der Lage der Gesellschaft von Bedeutung sind bzw. sich auf das vom Einsicht verlangenden Aktionär bezeichnete Geschäft beziehen. Damit bildet auch das im Auftrag des Verwaltungsrates von der F.________ AG erstattete Gutachten zum "D.________"-Geschäft einen zulässigen Gegenstand des Einsichtsrechts. 
6.3 Nach mehrheitlicher Lehrmeinung steht die Erteilung oder Verweigerung der Einsicht im freien Ermessen der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates (Weber, Basler Kommentar, N.18 zu Art.697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, §40 N.193; Böckli, a.a.O., Rz.1309; Forstmoser, a.a.O., S.99; Bürgi, Zürcher Kommentar, N.17 zu Art.697 aOR). Damit hat das vom Aktionär gestützt auf Art.697 Abs.4 OR angerufene Gericht lediglich zu entscheiden, ob der ablehnende Entscheid sachlich vertretbar ist, was einer auf Willkür beschränkten Prüfung entspricht (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., §40 N.196 Anm.38). Die Argumente, welche die Klägerin gegen diese vom Bundesgericht geteilte Auffassung vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Sie geht zu Unrecht von einer vollständigen Gleichstellung von Auskunftsrecht und Einsichtsrecht aus, obwohl der Gesetzgeber die Gewährung des Einsichtsrechts - im Gegensatz zum Auskunftsrecht - von der ausdrücklichen Ermächtigung der Generalversammlung oder von einem Beschluss des Verwaltungsrates abhängig gemacht hat. Diese strengeren formellen Anforderungen finden ihre Rechtfertigung darin, dass die Ausübung des Einsichtsrechts in besonderem Masse Geschäftsgeheimnisse und Gesellschaftsinteressen verletzen kann (Botschaft, BBl 1983 II 907f.). Der Vorwurf der Klägerin, das Obergericht habe mit der Beschränkung auf eine Willkürprüfung Art.697 Abs.3 OR verletzt, erweist sich damit als unbegründet. 
6.4 
6.4.1 Die Klägerin macht im Weitern geltend, die Verweigerung der Einsicht sei vom Obergericht zu Unrecht als nicht willkürlich betrachtet worden. Sie wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, es habe in Bezug auf die angeblichen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten auf einseitige Behauptungen abgestellt, statt den konkreten Nachweis zu verlangen. 
6.4.2 Entscheiden die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat nach Ermessen über die Gewährung der Einsicht in die Geschäftsbücher oder Korrespondenzen, haben sie dieses Ermessen pflichtgemäss zu handhaben (Forstmoser, a.a.O., S.99). Dagegen verstossen sie, wenn sie ihr Ermessen missbrauchen, indem sie beim Entscheid auf Gesichtspunkte abstellen, die keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht lassen, deren Berücksichtigung sich aufdrängt. 
 
Sachlich haltbar und damit nicht missbräuchlich ist die Berücksichtigung des Umfanges des Einsichtsbegehrens. Wird generell Einsicht in Geschäftsunterlagen verlangt, die ein bestimmtes Geschäft oder eine geschäftliche Beziehung betreffen, ist die Gefahr, dass Geheimhaltungs- oder andere Gesellschaftsinteressen verletzt werden können, wesentlich höher, als wenn nur um Einsicht in ein einzelnes genau bezeichnetes Dokument ersucht wird. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall, wo die Klägerin Einsicht in alle Geschäftsunterlagen verlangt hat, welche das der "D.________" gewährte Darlehen betreffen. Ferner darf bei einem solchen Sachverhalt berücksichtigt werden, dass seitens der Gesellschaft ein erheblicher Aufwand nötig wäre, um alle in Frage kommenden Schriftstücke darauf hin zu prüfen, ob einzelne Stellen aus Gründen der Geheimhaltung unleserlich gemacht werden müssen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das Ermessen der Organe der Gesellschaft auch auf die Frage erstreckt, ob und inwieweit Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft bestehen und ob eine allfällige Einsicht des Aktionärs diese Interessen gefährden würde. Auch in dieser Hinsicht wird der Ermessensentscheid vom Gericht nur mit Zurückhaltung überprüft, so dass es sich unter Umständen damit begnügen darf, auf blosse, allerdings glaubwürdig erscheinende Parteibehauptungen abzustellen. 
6.4.3 Das Obergericht hat auf die Darlegungen der Beklagten abgestellt, wonach das "D.________"-Darlehen mit Optionen verbunden sei, die sie zu gegebener Zeit nutzen und ausbauen könne. Das Darlehen beinhalte damit auch strategische Elemente, deren frühzeitige Bekanntgabe für die Gesellschaft nachteilig wäre. Diese Begründung leuchtet ein. Dass mehr als ein gewöhnliches Darlehen vorliegt, wird bestätigt durch die von der Beklagten eingereichte Geheimhaltungsvereinbarung vom 15.Januar 1998. Der Umstand sodann, dass die Hinweise der Beklagten auf entgegenstehende Gesellschaftsinteressen generell gehalten sind, entspricht dem weit umschriebenen Umfang der verlangten Einsicht. Entgegen der Rüge der Klägerin kann somit dem Obergericht nicht vorgeworfen werden, es habe unbesehen auf blosse Parteibehauptungen der Beklagten abgestellt. Die Berufung der Klägerin erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist jeder Partei die Gerichtsgebühr für die Behandlung ihrer Berufung aufzuerlegen (Art.156 Abs.1 OG). Parteientschädigungen sind nach der Regel von Art.159 Abs.2 OG grundsätzlich gegenseitig geschuldet; sie sind jedoch nicht zuzusprechen, da sie miteinander verrechnet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung der Beklagten vom 12. Juli 2001 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juni 2001 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Die Berufung der Klägerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2001 sowie die Berufung der Beklagten gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2002 werden abgewiesen. 
3. 
Der Klägerin und der Beklagten wird je eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: