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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_821/2008 
 
Urteil vom 11. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2008, mit welchem der den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2007 und die Übernahme der Krankheitskosten des Versicherten ablehnende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 aufgehoben wurde, soweit damit die Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten verneint und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (über den auf der Ausgabenseite einzusetzenden AHV-Beitrag, den Rückkaufswert der Lebensversicherungspolice sowie die Höhe der angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten) über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu entscheide, 
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher D.________ beantragen lässt, es sei festzustellen, dass er ab 1. Juni 2007, eventuell ab 1. September 2007 Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe, und es sei die Sache zwecks Berechnung der Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen, und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid abgelehnte Berücksichtigung der Mietkosten für die Wohnung in X.________ wendet, welche Frage er gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, da das Rechtsmittel angesichts der in BGE 133 V 477 und 645 publizierten Rechtsprechung als aussichtslos zu betrachten ist, 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. November 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Widmer Hofer