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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 239/06 
 
Urteil vom 30. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
N.________, 1969, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene N.________ legte im Frühjahr 2005 im Kanton X.________ die schriftlichen Prüfungen des Anwaltsexamens ab. Nachdem ihm mit Entscheid vom 12. Mai 2005 mitgeteilt wurde, dass er das Anwaltsexamen nicht bestanden habe, meldete er sich am 13. Mai 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. In der Folge wurde N.________ mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 6. Juli 2005 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab 13. Mai 2005 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2005 wies das AWA die dagegen erhobene Einsprache ab. 
B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2006 ab. 
C. 
N.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich einen Tag nach dem abschlägigen Prüfungsbescheid zur Arbeitsvermittlung anmeldete, sich aber während der Vorbereitung auf das Anwaltsexamen nicht um zumutbare Arbeit bemüht hatte. Streitig und zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls wie lange er wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht mit Personen in gekündigter Stellung oder Studienabgängern verglichen werden und es sei ihm ohne genaues "Bewerbungsprofil", ohne genauen Zeitpunkt des möglichen Antritts einer Arbeitsstelle und aufgrund des grossen Lernaufwandes nicht möglich gewesen, sich zu bewerben. 
3.2 Der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (Urteil C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.1). Die versicherte Person muss sich nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von der mit Blick auf den in Kraft getretenen ATSG abzuweichen kein Anlass besteht, gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 E. 3.1 mit Hinweisen, C 208/03). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), um Stellen zu bemühen. Der Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen ist sodann bereits dann erfüllt, wenn der Versicherte nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden (ARV 2006 S. 295 E. 2.1, C 138/05; ARV 2005 S. 58 E. 3.2 mit Hinweis, C 208/03). 
3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es diesem im Lichte der dargelegten Rechtsprechung durchaus zumutbar gewesen, sich auch ohne genaues "Bewerbungsprofil" als Jurist oder Anwalt zu bewerben, zumal ein Rückzug der Bewerbungen jederzeit möglich gewesen wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer auch damit rechnen müssen, dass er die Anwaltsprüfung möglicherweise nicht bestehen wird. Für den Repetenten konnte ein Examenserfolg ebenfalls nicht als gesichert gelten. 
 
Mit der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, dass die potentiellen Arbeitgeber, was den genauen Zeitpunkt des Antritts der Arbeitsstelle betrifft, durchaus in gewissem Mass flexibel sind. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des grossen Lernaufwandes keine Zeit zur Stellensuche mehr fand, vermag ihn nicht von der gesetzlichen Plicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden. Unter diesen Umständen muss der Versicherte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen. 
 
In Anbetracht dessen, dass der Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen schon dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden, wurde der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Seine Vorbringen vermögen daran nichts zu ändern. 
4. 
Das AWA setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf 10 Tage fest. Dies ist nach Lage der Akten aufgrund der Ermessensprüfung (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 30. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla