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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_357/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2022 (VB.2022.00073). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978, Staatsangehöriger Gambias) reiste am 20. November 2014 zwecks Heiratsvorbereitung in die Schweiz und heiratete hier am 12. Dezember 2014 die 1983 geborene Schweizerin B.________, die zuvor mit seinem Halbbruder verheiratet gewesen war. Hierauf wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 12. Dezember 2019 - unter der Annahme einer intakten Ehegemeinschaft - schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt. 
 
B.  
Nachdem sich A.________ am 6. Mai 2020 von seiner Schweizer Ehefrau hatte scheiden lassen, ergaben Abklärungen des Migrationsamts des Kantons Zürich, dass die eheliche Gemeinschaft bereits nach kurzer Ehe aufgegeben worden war. Gestützt darauf widerrief das Migrationsamt am 17. September 2021 die Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist, da die Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Trennung nie erteilt worden wäre und auch die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt nicht gegeben seien. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 6. Januar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2022 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2022 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und den nachehelichen Aufenthalt nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht ist an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), solange diese nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss detailliert aufgezeigt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit Feststellungen oder Schlüsse allerdings nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frei überprüft werden (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 136 III 486 E. 5).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten überprüft das Bundesgericht allerdings nur, wenn eine konkrete Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gem. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau sich spätestens Ende November bzw. Anfang Dezember 2017 getrennt hätten und die eheliche Gemeinschaft damit längstens vom 12. Dezember 2014 bis zu diesem Zeitpunkt gedauert habe. Sie hat diese Feststellung auf eine Reihe von Anhaltspunkten gestützt (u.a. Angaben der Ex-Frau; Anpassung des Mietvertrags für die eheliche Wohnung per 1. Dezember 2017, wobei neu nur noch die Ex-Frau als Mieterin und Bewohnerin aufgeführt wurde; Aussagen des Beschwerdeführers bei der Scheidungsanhörung vom 6. Mai 2020). Der Beschwerdeführer hält diese Feststellung für offensichtlich unrichtig. Es gelingt ihm jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Wenn er vorbringt, dass er und seine Ex-Frau bis zur Trennung mit Ehewillen zusammengelebt und keine Scheinehe geführt hätten, ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz diese Frage offengelassen und nicht für entscheidwesentlich gehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6). Im Übrigen bleibt seine Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz appellatorisch; sie ist für das Bundesgericht kein Grund dafür, vom Sachverhalt abzuweichen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. oben E. 2.1). 
Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers auch, soweit sie sich auf die Ausführungen der Vorinstanz über die Beweislastverteilung bezieht. Die Vorinstanz hat die relevanten Tatsachen festgestellt und nicht etwa infolge Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn ihre Ausführungen über die Beweislastverteilung nicht zuträfen, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Unrecht geschützt habe. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschützt, weil der Beschwerdeführer in den Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung über die Trennung von seiner Ex-Frau falsche Angaben gemacht und damit einen Widerrufsgrund gesetzt habe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Sie hielt den Widerruf für verhältnismässig.  
 
4.2. Damit die Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen widerrufen werden kann, muss dieses Verhalten in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteile 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 5.1; 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 3). Ein täuschendes Verhalten in diesem Sinne ist etwa gegeben, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren wissentlich verschweigt oder aktiv unterschlägt, dass die eheliche Gemeinschaft nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird oder wenn er sich auf eine Ehe beruft, die von Beginn weg bei beiden - oder auch nur bei einem - Ehegatten von einem Ehewillen getragen war (BGE 127 II 49 E. 4a und 5a; Urteile 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 5.1; 2C_900/2017 vom 7. Mai 2018 E. 8.2). Die Absicht des oder der Ehegatten ist als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich (vgl. etwa BGE 145 III 1 E. 3.3; 140 III 193 E. 2.2.1).  
 
4.3. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer sowohl bei seinem Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 als auch bei seinem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 18. Oktober 2019 angekreuzt, weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obschon sich selbst nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2018 die definitive Trennung der Ehegatten abgezeichnet haben soll und er spätestens ab diesem Zeitpunkt keinen Zugang zur ehelichen Wohnung mehr hatte. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer abermals geltend, diese falsche Angabe nicht in Täuschungsabsicht gemacht zu haben. Er habe sich im falschen Glauben befunden, dass für die Migrationsbehörden das Scheidungsdatum und nicht die Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes relevant sei. Diese Behauptung überzeugt nicht. Denn damit erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb er auf beiden Gesuchen angab, nicht nur verheiratet zu sein, sondern weiterhin im selben Haushalt mit seiner damaligen Ehefrau zusammenzuleben, obschon dies nicht mehr zutraf. Da eine andere plausible Erklärung für die falsche Angabe weder vorgebracht noch ersichtlich ist, ist mit der Vorinstanz nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der falschen Angabe beabsichtigte, die Migrationsbehörde über den wahren Sachverhalt zu täuschen, um seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu gefährden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG bejaht hat.  
 
4.4. Art. 34 Abs. 4 AIG über die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ist ihm offensichtlich nicht behelflich. Denn die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt nach dieser Bestimmung voraus, dass kein Widerrufsgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits vor Erreichen der fünfjährigen Aufenthaltsdauer eine falsche Angabe gemacht und dadurch einen Widerrufsgrund gesetzt, worauf ihn auch die Vorinstanz bereits hingewiesen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.7).  
 
4.5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht als ausländerrechtliche Massnahme unter der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit, wobei sich Art. 96 Abs. 2 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK insoweit decken (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6).  
 
4.5.1. Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme müssen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung respektive an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind weiter namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 245 E. 2.4; Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Je länger der Ausländer bereits in der Schweiz anwesend ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beendigung des Aufenthalts (Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Zeiträume, während derer sich der Ausländer illegal in der Schweiz aufgehalten hat oder der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wurde, sind jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 137 II 1 E. 4.3; Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Die Bedeutung der Aufenthaltsdauer ist zudem zu relativieren, wenn sie durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen ermöglicht wurde (Urteile 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 6.2; 2C_251/2018 vom 7. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Wenn sich der Ausländer dank eines Aufenthaltstitels in der Schweiz integrieren konnte, den er durch Täuschung der Behörden erworben hatte, kommt der guten Integration in der Interessenabwägung ebenfalls nur geringes Gewicht zu. Sie kann jedenfalls für sich alleine keine Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz rechtfertigen (Urteile 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1; 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 6.2).  
 
4.5.2. Neben der Steuerung der Einwanderung besteht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vorliegend vor allem darin, dass der Beschwerdeführer nicht für die falschen Angaben belohnt werden soll, die er gegenüber der Migrationsbehörde gemacht hat.  
 
4.5.3. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hatte sich der Beschwerdeführer etwas über sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten, wobei ein halbes Jahr davon auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und weitere drei Jahre nur durch die falsche Angabe gegenüber den Migrationsbehörden ermöglicht worden waren. Effektiv ins Gewicht fallen also nur knapp vier Jahre des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz. In Bezug auf die Integration hat die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt, dass diese nicht über die üblichen Erwartungen hinausgehe respektive nur "mässig" sei. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner beruflichen Stellung von einer mehr als nur "mässigen" Integration auszugehen wäre, müsste beachtet werden, dass diese Integration ab Ende 2018 auf die Falschangabe zurückzuführen ist, die der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden gemacht hatte und die ihm einen längeren Verbleib in der Schweiz ermöglichte. Dies relativiert die Integrationsleistung des Beschwerdeführers.  
 
4.5.4. Was sodann die Nachteile betrifft, die der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung in sein Heimatland zu erwarten hätte, hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Er habe Gambia wiederholt besucht und unterhalte dort weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen, die ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könnten. Es sei ihm zuzumuten, sich nötigenfalls ein neues soziales Netz in Gambia aufzubauen. Abgesehen von einer Halbschwester, die in Genf wohne und studiere, verfüge der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in der Schweiz. Diese Feststellungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Aus ihnen ergibt sich, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht besonders schwer wiegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden sie von den öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwogen, sodass sich der Widerruf als verhältnismässige Massnahme erweist.  
 
5.  
Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt nach Art. 50 AIG habe. 
 
5.1. In Bezug auf den nachehelichen Aufenthalt hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (vgl. oben E. 3; Art. 105 Abs. 1 BGG) festgehalten, dass die Ehegemeinschaft ab Ende November bzw. Anfang Dezember 2017 nicht mehr gelebt wurde. Damit erreichte der Beschwerdeführer die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche Dauer von drei Jahren in der Schweiz gelebter Ehegemeinschaft - wenn auch knapp - nicht.  
 
5.2. Ein nachehelicher Aufenthalt käme daher nur gestützt auf wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG infrage (sog. nachehelicher Härtefall). In diesem Sinne wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Solche Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass seine Ehe nicht als "Kurzehe" betrachtet werden könne und er und seine Ex-Frau bereits ab Oktober 2016 (recte: 2013) eine (voreheliche) Beziehung gepflegt hätten. Darin ist jedoch - gerade auch im Vergleich mit dem Urteil 2C_678/2011 vom 22. Februar 2012, auf das der Beschwerdeführer verweist - noch kein wichtiger persönlicher Grund zu sehen: Im Fall, der dem zitierten Urteil zugrunde lag, hatte die Beziehung der Ausländerin und ihrem Schweizer Ehegatten mindestens 14 Jahre gedauert, bevor sie durch den Tod des Ehegatten beendet wurde (vgl. Urteil 2C_678/2011 vom 22. Februar 2012 E. 3.4; vgl. zum Stellenwert der vorehelichen Beziehungsdauer Urteil 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.2). Davon unterscheidet sich die Situation des Beschwerdeführers, dessen (effektiv gelebte) Beziehung zu seiner Ex-Frau etwa vier Jahre dauerte und dessen soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland aufgrund dieser Beziehung nicht als gefährdet erscheint, ganz erheblich.  
 
5.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK. Er wirft der Vorinstanz vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht tangiert sei. Laut dem Beschwerdeführer kann Art. 8 EMRK "bei einer fortgeschrittenen Integration bereits nach einem fünfjährigen Aufenthalt verletzt sein" (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3.2). 
Die Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers der Schutzbereich von Art. 8 EMRK trotz einer Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren eröffnet ist (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. jüngst auch Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.8, zur Publikation vorgesehen), ist angesichts seiner "mässigen" Integration (vgl. oben E. 4.5.3) kaum zu bejahen, braucht hier aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es wurde nämlich bereits dargelegt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit zusammenhängende Aufenthaltsbeendigung einem legitimen öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind (vgl. oben E. 4.4; vgl. zur übereinstimmenden Tragweite von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 2 AIG oben E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist daher nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK so oder anders zulässig und verletzt Art. 8 EMRK nicht. 
 
7.  
Nach dem Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als bundes- und völkerrechtskonform. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Beschwerde ist demgemäss unbegründet und abzuweisen. Er trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler